1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: LVwG) die Bestrafung des Revisionswerbers mit einer Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 Z 2 iVm § 120 Abs. 1a FPG.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: LVwG) die Bestrafung des Revisionswerbers mit einer Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das LVwG aus, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das LVwG aus, dass die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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In dieser Hinsicht macht die Revision ausschließlich geltend, dass das LVwG zu Unrecht keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Dabei wird aber übersehen, dass das LVwG gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG zum Absehen von der (trotz ausdrücklicher Belehrung nicht beantragten) Verhandlung berechtigt war.In dieser Hinsicht macht die Revision ausschließlich geltend, dass das LVwG zu Unrecht keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Dabei wird aber übersehen, dass das LVwG gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG zum Absehen von der (trotz ausdrücklicher Belehrung nicht beantragten) Verhandlung berechtigt war.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2016