Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DMSG 1923 §30;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. November 2015, Zl. LVwG 30.37-809/2015-7, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer Angelegenheit nach dem Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei:
Dr. DZ in H, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Revisionsbeantwortung des Bundesdenkmalamtes wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte ist Mieterin des Schlosses R in H bei G (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), eines mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 5. Februar 1993 gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) unter Schutz gestellten Gebäudes. 1 Die Mitbeteiligte ist Mieterin des Schlosses R in H bei G (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), eines mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 5. Februar 1993 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) unter Schutz gestellten Gebäudes.
2 Mit Schreiben vom 11. August 2014 teilte das Bundesdenkmalamt der Mitbeteiligten Folgendes mit:
"Dem Bundesdenkmalamt wurde mitgeteilt, dass Schloss R verkauft worden ist. Es besteht daher die Notwendigkeit, mit dem neuen Eigentümer die Liegenschaft zu besichtigen um allfällige Erhaltungs- und Sanierungserfordernisse festzustellen und die diesbezüglichen Maßnahmen zu besprechen.
Sie werden daher unter Hinweis auf § 30 Denkmalschutzgesetz (Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes) höflich gebeten, das Schloss in allen Bereichen für eine Begehung durch den neuen Eigentümer und das Bundesdenkmalamt zugänglich zu machen. Es ist davon auszugehen, dass dies rund zwei Stunden in Anspruch nehmen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Sie persönlich anwesend sind, wesentlich ist lediglich, dass das Schloss ungehindert begangen werden kann.Sie werden daher unter Hinweis auf Paragraph 30, Denkmalschutzgesetz (Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes) höflich gebeten, das Schloss in allen Bereichen für eine Begehung durch den neuen Eigentümer und das Bundesdenkmalamt zugänglich zu machen. Es ist davon auszugehen, dass dies rund zwei Stunden in Anspruch nehmen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Sie persönlich anwesend sind, wesentlich ist lediglich, dass das Schloss ungehindert begangen werden kann.
Als mögliche Termine werden
Mi. 27. August 2014,
Do. 28. August 2014 oder
Do. 4. September 2014
jeweils um 14:00 Uhr, Treffpunkt vor Ort, vorgeschlagen."
3 Die Mitbeteiligte teilte daraufhin dem Bundesdenkmalamt am 19. August 2014 telefonisch mit, dass keiner der genannten Termine möglich sei und dass sie sich nochmals melden werde, gleichzeitig gab sie bekannt, anwaltlich vertreten zu sein.
4 Mit Schreiben vom 2. September 2014 wandte sich das Bundesdenkmalamt neuerlich an die Mitbeteiligte wie folgt:
"Ein erster Versuch einer Terminvereinbarung mit Fr. Dr. Z hat leider zu keinem Ergebnis geführt, Ihre Mandantin hat das Bundesdenkmalamt an Sie als ihren rechtlichen Vertreter betreffend Besichtigungstermin verwiesen.
Sie werden daher unter Hinweis auf § 30 Denkmalschutzgesetz (Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes) höflich gebeten, zu veranlassen, dass das Schloss in allen Bereichen für eine Begehung durch das Bundesdenkmalamt und den neuen Eigentümer zugänglich gemacht wird. Es ist davon auszugehen, dass dies rund zwei Stunden in Anspruch nehmen wird.Sie werden daher unter Hinweis auf Paragraph 30, Denkmalschutzgesetz (Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes) höflich gebeten, zu veranlassen, dass das Schloss in allen Bereichen für eine Begehung durch das Bundesdenkmalamt und den neuen Eigentümer zugänglich gemacht wird. Es ist davon auszugehen, dass dies rund zwei Stunden in Anspruch nehmen wird.
Als Termine werden
Di. 30. Sept. 2014, 14:00 Uhr
Mo. 6. Okt. 2014, 14:00 Uhr
Di. 7. Okt. 2014, 10:00 Uhr
Treffpunkt vor Ort, angeboten.
Bitte bestätigen Sie einen dieser drei Termine für die Begehung."
5 Die Mitbeteiligte bestätigte keinen der genannten Termine. Daraufhin wurde vom Bundesdenkmalamt an sie ein Schreiben mit folgendem Inhalt gerichtet:
"Unter neuerlichem Hinweis auf § 30 Denkmalschutzgesetz ist"Unter neuerlichem Hinweis auf Paragraph 30, Denkmalschutzgesetz ist
daher nun eine Begehung für
Mittwoch, den 15. Oktober 2014 um 14:00 Uhr
festgesetzt.
Sie werden höflich ersucht, das Schloss in allen von Ihnen genutzten bzw. für Sie verfügbaren Bereichen zugänglich zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie bei der Begehung persönlich anwesend sind, Sie können auch durch eine andere Person vertreten werden."
6 Die Mitbeteiligte reagierte mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 9. Oktober 2014 wie folgt:
"Wie bereits telefonisch mitgeteilt, besteht für meine Mandantin keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen, da zum einen die Voraussetzungen des § 30 DMSG nicht vorliegen und zum anderen erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit eines allfälligen, uns nicht bekannten Kaufvertrages bestehen."Wie bereits telefonisch mitgeteilt, besteht für meine Mandantin keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen, da zum einen die Voraussetzungen des Paragraph 30, DMSG nicht vorliegen und zum anderen erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit eines allfälligen, uns nicht bekannten Kaufvertrages bestehen.
Dies gründet sich insbesondere darauf, dass meiner Mandantin eine Kaufoption eingeräumt wurde und sie bislang keine Verständigung von einem Verkauf an eine dritte Person erhalten hat.
Der von Ihnen festgesetzte Termin für den 15.10.2014 ist daher als obsolet anzusehen. Meine Mandantin wird die ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht zugänglich machen."
7 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung leitete ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte ein, weil sie vorsätzlich die Besichtigung des Schlosses vereitelt habe. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. November 2014 antwortete die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, in welchem sie mitteilte, dass mittlerweile eine Besichtigung des Schlosses R durch einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft sowie des Bundesdenkmalamtes stattgefunden habe, sodass hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung kein Beschwer seitens der Behörde mehr vorliege.
8 Mit Straferkenntnis vom 6. Februar 2015 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde die Mitbeteiligte wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:
"Sie haben als Mieterin des Schlosses R in ... H bei G, Gst. Nr. XX, EZ XX, KG M, ..., welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.02.1993, GZ.: xxx, unter Denkmalschutz gestellt wurde, vorsätzlich die Besichtigung des Schlosses vereitelt, als Sie dieses zumindest in der Zeit vom 15.10.2014 bis 24.11.2014 nicht zugänglich machten, um allfällige Erhaltungs- und Sanierungserfordernisse feststellen zu können."Sie haben als Mieterin des Schlosses R in ... H bei G, Gst. Nr. römisch zwanzig, EZ römisch zwanzig, KG M, ..., welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.02.1993, GZ.: xxx, unter Denkmalschutz gestellt wurde, vorsätzlich die Besichtigung des Schlosses vereitelt, als Sie dieses zumindest in der Zeit vom 15.10.2014 bis 24.11.2014 nicht zugänglich machten, um allfällige Erhaltungs- und Sanierungserfordernisse feststellen zu können.
Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs. 3 Z. 10 iVm § 30 Denkmalschutzgesetz (DMSG) Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 30, Denkmalschutzgesetz (DMSG)
Geldstrafe:
EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß:
37 Abs. 3 Z 10 Denkmalschutzgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 92/2013 37 Absatz 3, Ziffer 10, Denkmalschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt."Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt."
9 Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst damit begründet, dass angesichts einer unmittelbaren und akuten Gefahr einer Zerstörung wertvoller Bausubstanz das Bundesdenkmalamt den Antrag auf Anordnung der zur Abwehr drohender Gefahr und Sicherung des Bestandes dringend notwendigen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 1 DMSG gestellt habe. Zur Erhebung des Schadensausmaßes und der dann zu definierenden Sicherungsmaßnahmen sei vordringlich ein mit dem Eigentümer gemeinsam vorzunehmender Augenschein anberaumt worden. Die Begehung des Schlosses am 1. Dezember 2014 habe sich infolge der Zutrittsverweigerung der Mitbeteiligten zu ihrem Arbeits- und Wohnbereich im Erd- und Obergeschoß nur auf den Keller und den Dachraum des Schlosses bezogen. 9 Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst damit begründet, dass angesichts einer unmittelbaren und akuten Gefahr einer Zerstörung wertvoller Bausubstanz das Bundesdenkmalamt den Antrag auf Anordnung der zur Abwehr drohender Gefahr und Sicherung des Bestandes dringend notwendigen Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG gestellt habe. Zur Erhebung des Schadensausmaßes und der dann zu definierenden Sicherungsmaßnahmen sei vordringlich ein mit dem Eigentümer gemeinsam vorzunehmender Augenschein anberaumt worden. Die Begehung des Schlosses am 1. Dezember 2014 habe sich infolge der Zutrittsverweigerung der Mitbeteiligten zu ihrem Arbeits- und Wohnbereich im Erd- und Obergeschoß nur auf den Keller und den Dachraum des Schlosses bezogen.
10 Es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligten sieben Termine für eine Besichtigung und Zustandsaufnahme des Objektes vorgeschlagen worden seien, sowie sei weiters unbestritten, dass eine teilweise Begehung des Schlosses erst am 1. Dezember auf Grund einer behördlichen Anordnung durchgeführt habe werden können. Die lapidare Aussage der Mitbeteiligten, dass keine Veranlassung für eine Begehung des Schlosses bestünde oder dass erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit eines allfälligen Kaufvertrages bestünden, sei nicht geeignet, die Mitbeteiligte zu exkulpieren. Auch sei der Mitbeteiligten bewusst gewesen, dass das Schloss unter Denkmalschutz stehe.
11 Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts stehe daher fest, dass die Mitbeteiligte den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung vorsätzlich verwirklicht habe.
12 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass die Besichtigung am 1. Dezember ausreichend gewesen sei und die Bezirkshauptmannschaft nicht dargelegt habe, warum dies nicht der Fall sei und die Besichtigung nicht der Bestimmung des § 30 DMSG entspräche. Eine Begehung des Denkmals sei daher nicht verwehrt worden. 12 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass die Besichtigung am 1. Dezember ausreichend gewesen sei und die Bezirkshauptmannschaft nicht dargelegt habe, warum dies nicht der Fall sei und die Besichtigung nicht der Bestimmung des Paragraph 30, DMSG entspräche. Eine Begehung des Denkmals sei daher nicht verwehrt worden.
13 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. November 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt und zugleich eine dagegen gerichtete Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt. 13 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. November 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt und zugleich eine dagegen gerichtete Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erklärt.
14 Das Landesverwaltungsgericht begründete seinen Beschluss nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften zusammengefasst damit, dass weder am 27. August 2014, am 28. August 2014, am 4. September 2014, am 30. September 2014, am 6. Oktober 2014 noch am 7. Oktober 2014 oder am 15. Oktober 2014 ein Organ bzw. ein Hilfsorgan des Bundesdenkmalamtes zu einer Begehung oder Besichtigung des Schlosses R vor Ort gewesen sei. Erstmals sei in diesem Zusammenhang am 1. Dezember 2014 eine Besichtigung und Begutachtung des Schlosses R durch das Bundesdenkmalamt erfolgt.
15 Da die Mitbeteiligte insbesondere in dem im Straferkenntnis genannten Tatzeitraum vom 15. Oktober 2014 bis 24. November 2014 kein Verhalten gesetzt habe, wodurch das Bundesdenkmalamt an der Besichtigung des Schlosses R tatsächlich behindert oder eine solche vereitelt worden wäre, sei das Tatbild der im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG nicht erfüllt. Dies deshalb, weil das Bundesdenkmalamt in dieser Zeit nicht vor Ort des Schlosses R gewesen sei, um dieses im Sinne des § 30 DMSG zu besichtigen bzw. zu überwachen. 15 Da die Mitbeteiligte insbesondere in dem im Straferkenntnis genannten Tatzeitraum vom 15. Oktober 2014 bis 24. November 2014 kein Verhalten gesetzt habe, wodurch das Bundesdenkmalamt an der Besichtigung des Schlosses R tatsächlich behindert oder eine solche vereitelt worden wäre, sei das Tatbild der im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG nicht erfüllt. Dies deshalb, weil das Bundesdenkmalamt in dieser Zeit nicht vor Ort des Schlosses R gewesen sei, um dieses im Sinne des Paragraph 30, DMSG zu besichtigen bzw. zu überwachen.
16 Da sohin die Mitbeteiligte in der Zeit vom 15. Oktober 2014 bis zum 24. November 2014 kein Verhalten gesetzt habe, das geeignet gewesen wäre, den Tatbestand des § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG zu erfüllen, sei der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte einzustellen gewesen. 16 Da sohin die Mitbeteiligte in der Zeit vom 15. Oktober 2014 bis zum 24. November 2014 kein Verhalten gesetzt habe, das geeignet gewesen wäre, den Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG zu erfüllen, sei der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte einzustellen gewesen.
17 Die Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen wäre, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. 17 Die Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen wäre, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesdenkmalamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. Das Landesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Die §§ 30 und 37 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, idF BGBl. I Nr. 170/1999, bzw. BGBl. I Nr. 92/2013, lauten auszugsweise: 19 Die Paragraphen 30, und 37 des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, lauten auszugsweise:
"Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes
§ 30. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen.Paragraph 30, (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in Paragraph eins, bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen.
...
§ 37. (1) ...Paragraph 37, (1) ...
10. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht, 10. die gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,
ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen."
20 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft hält die Revision deswegen für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Problembereich der angewendeten Bestimmungen des DMSG vorliege. Sie begründet die Revision damit, dass eine Besichtigung erst am 1. Dezember 2014 ermöglicht worden sei. Es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligten insgesamt sieben Termine für eine Besichtigung und Zustandsaufnahme des Objektes vom Bundesdenkmalamt vorgeschlagen worden seien und ihr auch die Möglichkeit geboten worden sei, geeignete Vorschläge zu machen bzw. einen passenden Termin zu nennen. Auch dieser Möglichkeit sei die Mitbeteiligte nicht nachgekommen. Die von der Mitbeteiligten ins Treffen geführten Zweifel an der Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages seien für die Vornahme einer Begehung des Denkmals bzw. eines allfälligen Sicherungsverfahrens unbeachtlich. Dadurch, dass die Mitbeteiligte durch ihr Verhalten eine Verzögerung der Angelegenheit bis zu einer Klärung einer Eigentumsfrage erreichen habe wollen, stehe fest, dass in der Erschwerung (Verzögerung) der Effekt der Vereitelung (Verhinderung) erreicht werde.
21 Der Begriff "Vereiteln" habe die Bedeutung, etwas, was ein anderer zu tun beabsichtigt, (bewusst) verhindern, zum Scheitern bringen, zunichtemachen. So sei unter "Zugänglichmachen" das Öffnen, das Aufschließen zu verstehen. Wenn die Mitbeteiligte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesdenkmalamt schriftlich bekannt gebe, dass sie den festgesetzten Termin für den 15. Oktober 2014 als obsolet ansehe und die der Mitbeteiligten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht zugänglich mache, so bleibe kein Raum für eine Fehlinterpretation. Es könne nicht die Intention des Gesetzes sein, dass ein Beamtenstab an die Örtlichkeit fahren müsse, um dort vor verschlossenen Türen zu stehen, obwohl von vornherein schon feststehe, dass niemand vor Ort sein werde.
22 Damit zeigt die Revisionswerberin - mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zulässigkeit der Revision und auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf. Wenn in § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG das Verhalten einer Person unter Strafe gestellt ist, die eine "gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung ... 22 Damit zeigt die Revisionswerberin - mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zulässigkeit der Revision und auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf. Wenn in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG das Verhalten einer Person unter Strafe gestellt ist, die eine "gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung ...
von Denkmalen ... durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu
vereiteln sucht", so kann angesichts der unbestrittenen Feststellungen wohl nicht bestritten werden, dass die Mitbeteiligte im angeführten Tatzeitraum mit ihren Erklärungen die Besichtigung des Schlosses R zumindest "zu behindern" "gesucht" hat. Der nach dieser Bestimmung tatbestandsmäßige Versuch einer Behinderung der Besichtigung des Denkmals war zumindest auch in der ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung der Mitbeteiligten vom 9. Oktober 2014 zu sehen, es bestehe für sie "keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen" sowie dass sie "die ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht zugänglich machen" werde. Dies kann zumindest als der Versuch einer Behinderung einer gemäß § 30 DMSG zulässigen Besichtigung qualifiziert werden. Angesichts der Worte "zu behindern oder zu vereiteln sucht" in § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG reicht dies - auch ungeachtet des § 8 VStG - für eine Tatbildmäßigkeit aus.vereiteln sucht", so kann angesichts der unbestrittenen Feststellungen wohl nicht bestritten werden, dass die Mitbeteiligte im angeführten Tatzeitraum mit ihren Erklärungen die Besichtigung des Schlosses R zumindest "zu behindern" "gesucht" hat. Der nach dieser Bestimmung tatbestandsmäßige Versuch einer Behinderung der Besichtigung des Denkmals war zumindest auch in der ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung der Mitbeteiligten vom 9. Oktober 2014 zu sehen, es bestehe für sie "keine Veranlassung eine Begehung des Schlosses durchführen zu lassen" sowie dass sie "die ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten nicht zugänglich machen" werde. Dies kann zumindest als der Versuch einer Behinderung einer gemäß Paragraph 30, DMSG zulässigen Besichtigung qualifiziert werden. Angesichts der Worte "zu behindern oder zu vereiteln sucht" in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG reicht dies - auch ungeachtet des Paragraph 8, VStG - für eine Tatbildmäßigkeit aus.
23 Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des vom Rechtsanwalt der Mitbeteiligten in deren Namen an das Bundesdenkmalamt gerichteten Schreibens vom 9. Oktober 2014 der Revisionswerberin nicht persönlich zurechenbar gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht (vgl. zu diesem Thema die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2006, 2005/03/0127, und vom 10. Juli 2014, Ra 2014/09/0011). 23 Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des vom Rechtsanwalt der Mitbeteiligten in deren Namen an das Bundesdenkmalamt gerichteten Schreibens vom 9. Oktober 2014 der Revisionswerberin nicht persönlich zurechenbar gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht vergleiche , zu diesem Thema die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2006, 2005/03/0127, und vom 10. Juli 2014, Ra 2014/09/0011).
24 Nach dem Gesagten hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark sohin den Inhalt des § 37 Abs. 3 Z 10 DMSG unrichtig angewendet, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. 24 Nach dem Gesagten hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark sohin den Inhalt des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, DMSG unrichtig angewendet, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
25 Die Revisionsbeantwortung des Bundesdenkmalamtes war im Hinblick darauf zurückzuweisen, dass diesem weder nach § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG noch auf Grund einer sonstigen Vorschrift Parteistellung im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukam. 25 Die Revisionsbeantwortung des Bundesdenkmalamtes war im Hinblick darauf zurückzuweisen, dass diesem weder nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG noch auf Grund einer sonstigen Vorschrift Parteistellung im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukam.
Wien, am 24. Mai 2016
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Berufungsbescheid Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090020.L00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016