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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der B H in A, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. September 2015, Zl. LVwG-AV-611/001-2014, betreffend Beurteilung des Arbeitserfolges nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ-LBG; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 29. September 2014 lautet:
"Es wird festgestellt, dass (die Revisionswerberin) den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin des Landespflegeheims M nicht erbracht hat - Beurteilung: ‚Arbeitserfolg entspricht nicht'."
2 Mit Spruchpunkt 2. wurde das provisorisch öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Revisionswerberin aus Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung sowie aufgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten ab Zustellung dieses Bescheides aufgekündigt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
5 Der nach der Geschäftsverteilung für Angelegenheiten der Beurteilung des Arbeitserfolges zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes hat über den Teil der Revision, der sich gegen Spruchpunkt 1. richtet, erwogen:
6 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055). 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055).
8 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit u.a. vor:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Dienstbeurteilung um eine Leistungsbeurteilung für einen bestimmten Zeitraum. Diese lässt keinen Platz für eine Zukunftsprognose oder Ähnliches. Dennoch hat die Dienstbehörde und dann auch das LVwG eine solche Zukunftsprognose angestellt."
9 Das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis enthält diese Aussage nicht, jedoch das darin erwähnte, auf der gesetzlichen Beschränkung der Leistungsbeurteilung auf ein bestimmtes Jahr (§ 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idF BGBl. Nr. 389/1986) aufbauende hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, 93/09/0071. Zur Norm des § 58 NÖ-LBG findet sich diesbezüglich keine hg. Rechtsprechung. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung im Allgemeinen zur Leistungsfeststellung bzw. das Fehlen einer hg. Rechtsprechung zur besonderen Norm des § 58 NÖ-LBG zeigt eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Diese Frage erweist sich auch als relevant, weil einer Prognoseentscheidung inhaltlich auch eine Beurteilung über den vom Gesetz definierten Endzeitpunkt des Beurteilungszeitraumes hinausgehenden Zeitraum gleichkommt, weshalb die Revision entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zulässig ist. 9 Das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis enthält diese Aussage nicht, jedoch das darin erwähnte, auf der gesetzlichen Beschränkung der Leistungsbeurteilung auf ein bestimmtes Jahr (Paragraph 81, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986,) aufbauende hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, 93/09/0071. Zur Norm des Paragraph 58, NÖ-LBG findet sich diesbezüglich keine hg. Rechtsprechung. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung im Allgemeinen zur Leistungsfeststellung bzw. das Fehlen einer hg. Rechtsprechung zur besonderen Norm des Paragraph 58, NÖ-LBG zeigt eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Diese Frage erweist sich auch als relevant, weil einer Prognoseentscheidung inhaltlich auch eine Beurteilung über den vom Gesetz definierten Endzeitpunkt des Beurteilungszeitraumes hinausgehenden Zeitraum gleichkommt, weshalb die Revision entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zulässig ist.
10 Wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, gilt das Verbot einer Prognoseentscheidung im Leistungsfeststellungsverfahren nach dem BDG 1979 auch für die Beurteilung des Arbeitserfolges gemäß § 58 NÖ-LBG. 10 Wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, gilt das Verbot einer Prognoseentscheidung im Leistungsfeststellungsverfahren nach dem BDG 1979 auch für die Beurteilung des Arbeitserfolges gemäß Paragraph 58, NÖ-LBG.
11 § 58 NÖ-LBG lautet: 11 Paragraph 58, NÖ-LBG lautet:
"Begriff und Arten der Beurteilung, gesetzliche Vermutung,
Merkmale
12 Der Beurteilungszeitraum ist durch § 58 Abs. 3 NÖ-LBG mit "innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung durch die Dienststellenleitung" exakt umschrieben. Dies entspricht inhaltlich auch der Normierung eines exakten Endzeitpunktes für die Leistungsbeurteilung nach dem BDG 1979, weshalb das Verbot einer Prognoseentscheidung nach § 81 Abs. 1 vor bzw. § 81a Abs. 1 BDG 1979 nach der Nov. BGBl. Nr. 550/1994 gleichermaßen auch für ein Verfahren gemäß § 58, insbesondere dessen Abs. 3 NÖ-LBG gilt. 12 Der Beurteilungszeitraum ist durch Paragraph 58, Absatz 3, NÖ-LBG mit "innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung durch die Dienststellenleitung" exakt umschrieben. Dies entspricht inhaltlich auch der Normierung eines exakten Endzeitpunktes für die Leistungsbeurteilung nach dem BDG 1979, weshalb das Verbot einer Prognoseentscheidung nach Paragraph 81, Absatz eins, vor bzw. Paragraph 81 a, Absatz eins, BDG 1979 nach der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, gleichermaßen auch für ein Verfahren gemäß Paragraph 58,, insbesondere dessen Absatz 3, NÖ-LBG gilt.
13 Die Einbeziehung eines Zeitraumes nach Berichterstattung durch die Dienststellenleitung würde demnach einen in der Zukunft nach dem gesetzlichen Ende des Beurteilungszeitraumes liegenden Zeitraum miteinbeziehen und eine derartige Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten.
14 Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren der belangten Behörde folgende Bedenken vorgehalten:
"Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (NÖ LReg) möge zum Umstand Stellung nehmen, dass im Spruch ihres Bescheides vom 29. September 2014, der durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis vom 30. September 2015 unverändert blieb, entgegen § 58 Abs. 3 NÖ LBG die ‚Feststellung' nicht enthalten ist, ‚ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung durch die Dienststellenleitung' der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde. Daher ist aus dem Spruch der Beurteilungszeitraum nicht zu erkennen. Nach der darin enthaltenen Wortfolge ‚als Leiterin des L' würde er die gesamte Zeit der Tätigkeit als Leiterin umfassen, was über den in § 58 Abs. 3 NÖ-LBG normierten Beurteilungszeitraum hinaus ginge. Nach der Begründung scheint die ‚Berichterstattung durch die Dienststellenleitung' mit Schreiben ‚der Abteilung GS7 vom 7. August 2014' erfolgt zu sein. Andererseits werden Gutachten und andere Beweisergebnisse genannt, die nach dem 7. August 2014 datieren und aus denen sich inhaltlich kein abgegrenzter Beurteilungszeitraum zu ergeben scheint. Das Fehlen eines Beurteilungszeitraumes (bzw ein das Gesetz übersteigender Zeitraum) könnte eine derart schwere Rechtsverletzung darstellen, die auch bei undeutlichem Zulassungsvorbringen aufzugreifen wäre.""Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (NÖ LReg) möge zum Umstand Stellung nehmen, dass im Spruch ihres Bescheides vom 29. September 2014, der durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis vom 30. September 2015 unverändert blieb, entgegen Paragraph 58, Absatz 3, NÖ LBG die ‚Feststellung' nicht enthalten ist, ‚ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung durch die Dienststellenleitung' der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde. Daher ist aus dem Spruch der Beurteilungszeitraum nicht zu erkennen. Nach der darin enthaltenen Wortfolge ‚als Leiterin des L' würde er die gesamte Zeit der Tätigkeit als Leiterin umfassen, was über den in Paragraph 58, Absatz 3, NÖ-LBG normierten Beurteilungszeitraum hinaus ginge. Nach der Begründung scheint die ‚Berichterstattung durch die Dienststellenleitung' mit Schreiben ‚der Abteilung GS7 vom 7. August 2014' erfolgt zu sein. Andererseits werden Gutachten und andere Beweisergebnisse genannt, die nach dem 7. August 2014 datieren und aus denen sich inhaltlich kein abgegrenzter Beurteilungszeitraum zu ergeben scheint. Das Fehlen eines Beurteilungszeitraumes (bzw ein das Gesetz übersteigender Zeitraum) könnte eine derart schwere Rechtsverletzung darstellen, die auch bei undeutlichem Zulassungsvorbringen aufzugreifen wäre."
15 In der Revisionsbeantwortung führte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht aus, dass die Dienststellenleitung der zuständigen Abteilung Personalangelegenheiten antragstellend über Bedienstete zu berichten habe. Sie setzte fort: "Dies erfolgte in concreto mit Schreiben des Leiters der Abteilung GS7 vom 7. August 2014."
16 Damit bestätigt die belangte Behörde aus sachverhaltsmäßiger Sicht das gemäß § 58 Abs. 3 NÖ-LBG anzunehmende Ende des Beurteilungszeitraumes mit dem genannten Bericht der Abteilung GS7 vom 7. August 2014. 16 Damit bestätigt die belangte Behörde aus sachverhaltsmäßiger Sicht das gemäß Paragraph 58, Absatz 3, NÖ-LBG anzunehmende Ende des Beurteilungszeitraumes mit dem genannten Bericht der Abteilung GS7 vom 7. August 2014.
17 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sei der Ansicht, dass Spruch und Begründung des Bescheides als Einheit verstanden werden müssten. Aus der Begründung käme hervor, dass "der Beurteilungszeitraum iSd § 58 NÖ-LBG mit dem Datum des Bescheides (der belangten Behörde) - dies ist der 29. September 2014 - ein Jahr rückwirkend eingegrenzt" worden sei. 17 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sei der Ansicht, dass Spruch und Begründung des Bescheides als Einheit verstanden werden müssten. Aus der Begründung käme hervor, dass "der Beurteilungszeitraum iSd Paragraph 58, NÖ-LBG mit dem Datum des Bescheides (der belangten Behörde) - dies ist der 29. September 2014 - ein Jahr rückwirkend eingegrenzt" worden sei.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur ein undeutlicher Spruch aus dem Gesamtzusammenhang mit der Begründung auslegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2006/21/0182), nicht aber ein - wie hier - ein wesentliches Tatbestandselement, nämlich den Beurteilungszeitraum, völlig offen lassender (und damit normativ unvollständiger) Spruch. Letzteres bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, 97/09/0365). 18 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur ein undeutlicher Spruch aus dem Gesamtzusammenhang mit der Begründung auslegbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2006/21/0182), nicht aber ein - wie hier - ein wesentliches Tatbestandselement, nämlich den Beurteilungszeitraum, völlig offen lassender (und damit normativ unvollständiger) Spruch. Letzteres bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, 97/09/0365).
19 Überdies würde auch die Revisionsbeantwortung - selbst wenn man ihrem Spruchverständnis folgte - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzeigen. Denn entgegen dem nach § 58 Abs. 3 NÖ-LBG hier zu beurteilenden Zeitraum von einem Jahr vor dem 7. August 2014 hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht den Zeitraum bis zum 29. September 2014 in die Beurteilung des Arbeitserfolges mit einbezogen. 19 Überdies würde auch die Revisionsbeantwortung - selbst wenn man ihrem Spruchverständnis folgte - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzeigen. Denn entgegen dem nach Paragraph 58, Absatz 3, NÖ-LBG hier zu beurteilenden Zeitraum von einem Jahr vor dem 7. August 2014 hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht den Zeitraum bis zum 29. September 2014 in die Beurteilung des Arbeitserfolges mit einbezogen.
20 Da das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde nicht aufgegriffen hat, sondern den bei ihm angefochtenen Bescheid in unveränderter Weise bestätigte, belastete es das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 20 Da das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde nicht aufgegriffen hat, sondern den bei ihm angefochtenen Bescheid in unveränderter Weise bestätigte, belastete es das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb es insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013. 21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 24. Mai 2016
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090012.L00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016