Index
L37292 Wasserabgabe Kärnten;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des W N in F, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. Februar 2016, Zl. KLVwG-630/2/2014, betreffend Ausspruch der Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des W N in F, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. Februar 2016, Zl. KLVwG-630/2/2014, betreffend Ausspruch der Anschluss- und Benützungspflicht nach Paragraph 6, Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4 2. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Mit Blick darauf, dass sich die von der Berufungsbehörde (der belangten Behörde) zu erledigende "Sache" nach der konkret angewendeten Verwaltungsvorschrift bestimmt (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59), wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2012 die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten, hatte doch schon der erstbehördliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 20. Februar 2012, wie sich seiner Begründung deutlich entnehmen lässt, einen Ausspruch nach § 6 Abs. 2 erster Satz Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG zum Gegenstand. 5 Mit Blick darauf, dass sich die von der Berufungsbehörde (der belangten Behörde) zu erledigende "Sache" nach der konkret angewendeten Verwaltungsvorschrift bestimmt vergleiche , die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 59), wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2012 die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten, hatte doch schon der erstbehördliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 20. Februar 2012, wie sich seiner Begründung deutlich entnehmen lässt, einen Ausspruch nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG zum Gegenstand.
6 Auch mit dem Vorbringen, es liege keine hg. Rechtsprechung zu einem Fall wie dem vorliegenden vor, in dem die Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die Gemeindewasserversorgungsanlage erst nach dem faktisch bereits erfolgten Anschluss ausgesprochen worden sei, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan, steht doch nach dem eindeutigen Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 K-GWVG einem derartigen nachträglichen Ausspruch der Anschlusspflicht nichts entgegen (vgl. zu eindeutigen Rechtslagen in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0131, mwN). 6 Auch mit dem Vorbringen, es liege keine hg. Rechtsprechung zu einem Fall wie dem vorliegenden vor, in dem die Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die Gemeindewasserversorgungsanlage erst nach dem faktisch bereits erfolgten Anschluss ausgesprochen worden sei, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan, steht doch nach dem eindeutigen Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, und 2 K-GWVG einem derartigen nachträglichen Ausspruch der Anschlusspflicht nichts entgegen vergleiche , zu eindeutigen Rechtslagen in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0131, mwN).
7 Das vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 17. April 1970, Zl. 1485/69 = VwSlg 7780A, schließlich betraf die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation, dass in dem damals angefochtenen Bescheid der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage über eine andere als die schon bestehende Leitung angeordnet wurde.
8 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2016
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070035.L00Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016