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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §44;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0065 Ra 2016/01/0064Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. Z D,
2. Dipl. Ing. B B, 3. N D, alle in W, alle vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen die Erkenntnisse je vom 22. Dezember 2015,
1) Zl. VGW-101/042/11799/2015-2, 2), Zl. VGW-101/V/042/11801/2015- 1, 3) Zl. VGW-101/V/042/11803/2015-1, des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Eheschließung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, sie haben eine eingetragene Partnerschaft begründet. Den (minderjährigen) Drittrevisionswerber haben sie an Kindes statt angenommen.
2 Mit den erst- und zweitangefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Erst- und Zweitrevisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (§§ 14 ff PStG 2013), sie zur Begründung einer Ehe zuzulassen (§ 18 PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (§ 20 PStG 2013) sowie ihnen eine Heiratsurkunde auszustellen (§ 55 PStG 2013), abgewiesen. Diese Anträge wurden auch vom Drittrevisionswerber gestellt; mit dem drittangefochtenen Erkenntnis wurden dessen Anträge zurückgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils für nicht zulässig erklärt. 2 Mit den erst- und zweitangefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Erst- und Zweitrevisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (Paragraphen 14, ff PStG 2013), sie zur Begründung einer Ehe zuzulassen (Paragraph 18, PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (Paragraph 20, PStG 2013) sowie ihnen eine Heiratsurkunde auszustellen (Paragraph 55, PStG 2013), abgewiesen. Diese Anträge wurden auch vom Drittrevisionswerber gestellt; mit dem drittangefochtenen Erkenntnis wurden dessen Anträge zurückgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Das Vorbringen in den Zulässigkeitsgründen, wonach es "zu den gegenständlichen Fragen" noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe, ist unzutreffend:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG), ergangenen - Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (PStG), ergangenen - Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des Paragraph 44, ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist.
Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 80/2014 (PStG 2013), übertragbar.Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014, (PStG 2013), übertragbar.
Das Verwaltungsgericht Wien ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
7 Soweit als Zulässigkeitsgrund weiters vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Nach den obigen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen, als Personen desselben Geschlechts, ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; §§ 14 bis 20) des PStG 2013 nicht zukommt. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: des Drittrevisionswerbers - von vornherein nicht in Betracht kommt. 7 Soweit als Zulässigkeitsgrund weiters vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Nach den obigen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen, als Personen desselben Geschlechts, ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; Paragraphen 14, bis 20) des PStG 2013 nicht zukommt. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: des Drittrevisionswerbers - von vornherein nicht in Betracht kommt.
8 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 8 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2016
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010063.L00Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016