TE Vwgh Beschluss 2016/5/24 Ra 2016/01/0060

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §44;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
PStG 1983 §14;
PStG 1983 §18;
PStG 1983 §20;
PStG 1983 §47;
PStG 1983 §55;
PStG 2013 §18;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0062 Ra 2016/01/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der 1. S W, 2. Mag. I W, 3. E W, alle in W, alle vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen die Erkenntnisse je vom 22. Dezember 2015, 1) Zl. VGW-101/042/11938/2015-2, 2) Zl. VGW- 101/V/042/14853/2015-1, und 3) Zl. VGW-101/V/042/14854/2015-1, des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Eheschließung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der 1. S W, 2. Mag. römisch eins W, 3. E W, alle in W, alle vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen die Erkenntnisse je vom 22. Dezember 2015, 1) Zl. VGW-101/042/11938/2015-2, 2) Zl. VGW- 101/V/042/14853/2015-1, und 3) Zl. VGW-101/V/042/14854/2015-1, des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Eheschließung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, sie haben eine eingetragene Partnerschaft begründet. Die (minderjährige) Drittrevisionswerberin haben sie an Kindes statt angenommen.

2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Revisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (§§ 14 ff PStG 2013), die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen zur Begründung einer Ehe zuzulassen (§ 18 PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (§ 20 PStG 2013) und den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen eine Heiratsurkunde auszustellen (§ 55 PStG 2013) abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt. 2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Anträge der Revisionswerberinnen, das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit einzuleiten (Paragraphen 14, ff PStG 2013), die Erst- und Zweitrevisionswerberinnen zur Begründung einer Ehe zuzulassen (Paragraph 18, PStG 2013), die Begründung dieser Ehe "im Eheregister zu beurkunden" (Paragraph 20, PStG 2013) und den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen eine Heiratsurkunde auszustellen (Paragraph 55, PStG 2013) abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Das Vorbringen in den Zulässigkeitsgründen, wonach es "zu den gegenständlichen Fragen" noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe, ist unzutreffend:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG) - ergangenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zum Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (PStG) - ergangenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des Paragraph 44, ABGB zu verstehen ist, das PStG kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bereit stellt und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe von vornherein nicht in Betracht kommt, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem PStG nicht eingeräumt ist.

Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 80/2014 (PStG 2013), übertragbar.Diese Rechtsprechung ist auf die - insofern unveränderte, im Revisionsfall maßgebliche - Rechtslage nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014, (PStG 2013), übertragbar.

Das Verwaltungsgericht Wien ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

7 Soweit als Zulässigkeitsgrund weiters vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Nach den obigen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen, als Personen desselben Geschlechts, ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; §§ 14 bis 20) des PStG 2013 nicht zukommt. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: der Drittrevisionswerberin - von vornherein nicht in Betracht kommt. 7 Soweit als Zulässigkeitsgrund weiters vorgebracht wird, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Kindern Parteistellung und damit ein Beschwerderecht im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit ihrer Eltern, zu deren Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, wird damit - bezogen auf den gegenständlichen Fall - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt. Nach den obigen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass den Erst- und Zweitrevisionswerberinnen, als Personen desselben Geschlechts, ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts ("Eheschließung"; Paragraphen 14, bis 20) des PStG 2013 nicht zukommt. Auf Eheschließung bzw. die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gerichtete Anträge von Personen desselben Geschlechts sind von der Personenstandsbehörde zurückzuweisen. Schon daraus folgt, dass diesbezüglich eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht Dritter - im Revisionsfall: der Drittrevisionswerberin - von vornherein nicht in Betracht kommt.

8 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 8 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010060.L00

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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