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Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2015 wurde über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Gambia, zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2015 wurde über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Gambia, zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis ab. In den weiteren Spruchpunkten traf das Bundesverwaltungsgericht diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich wies es die in der Beschwerde (in Bezug auf die Eingabengebühr und die Beigebung eines Rechtsanwaltes) gestellten Verfahrenshilfeanträge zurück. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2016, E 2434/2015, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung „eines verfassungswidrigen Gesetzes“, nämlich einer mit Erkenntnis vom selben Tag, G 447/2015 u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2016, E 2434 aus 2015,, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung „eines verfassungswidrigen Gesetzes“, nämlich einer mit Erkenntnis vom selben Tag, G 447 aus 2015, u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0008, Punkt 1.). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0008, Punkt 1.). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
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Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Mai 2016