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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des S A in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2015, Zl. W103 1422360-3/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 16. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Oktober 2011 dahingehend entsprochen wurde, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt wurde. Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde jeweils (zuletzt mit Bescheid vom 21. Oktober 2013) entsprochen. 1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 16. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Oktober 2011 dahingehend entsprochen wurde, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt wurde. Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde jeweils (zuletzt mit Bescheid vom 21. Oktober 2013) entsprochen.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wien vom 27. August 2014, 33 Hv 126/2014k, wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. 2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wien vom 27. August 2014, 33 Hv 126/2014k, wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
3 Mit Bescheid vom 17. März 2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab und entzog ihm die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig erklärt. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. 3 Mit Bescheid vom 17. März 2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab und entzog ihm die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig erklärt. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 iVm §§ 57 und 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0052, mwN). 8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0052, mwN).
9 Die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision macht im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße erhoben und zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Dadurch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB stütze, habe es die Rechtslage verkannt. Der Revisionswerber sei zwar wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden, es sei jedoch keine "schwere Straftat" verwirklicht worden. Die Aberkennungsgründe des Art. 17 Abs. 1 lit. a bis d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) würden eine Einzelfallprüfung und Gefährdungsprognose erfordern. 9 Die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision macht im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße erhoben und zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Dadurch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB stütze, habe es die Rechtslage verkannt. Der Revisionswerber sei zwar wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt worden, es sei jedoch keine "schwere Straftat" verwirklicht worden. Die Aberkennungsgründe des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, bis d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) würden eine Einzelfallprüfung und Gefährdungsprognose erfordern.
10 Dem ist zu erwidern, dass nach der klaren Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Diese Bestimmung konkretisiert richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL und ist verfassungskonform (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2016, G 440/2015, u.a). 10 Dem ist zu erwidern, dass nach der klaren Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Diese Bestimmung konkretisiert richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Status-RL und ist verfassungskonform vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2016, G 440 aus 2015,, u.a).
11 Davon ausgehend war aber der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne der hg. Judikatur zur Verhandlungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. 11 Davon ausgehend war aber der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne der hg. Judikatur zur Verhandlungspflicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zuständigen Senat mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zuständigen Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2016
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010144.L00.1Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016