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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Wiederaufnahmesache des Mag. H B in S, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. März 2016, 2015/03/0005-8, forderte der Verwaltungsgerichtshof die antragstellende Partei gemäß § 34 Abs 2 VwGG - unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen - dazu auf, ihren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005-4, abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs 2 VwGG). 1 1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. März 2016, 2015/03/0005-8, forderte der Verwaltungsgerichtshof die antragstellende Partei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG - unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen - dazu auf, ihren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005-4, abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
2 2. In Reaktion auf diesen Mängelbehebungsauftrag stellte die antragstellende Partei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 20. April 2016. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller laut Zustellschein am 20. April 2016, einem Mittwoch, zugestellt. Die 14-tägige Mängelbehebungsfrist ist daher am 4. Mai 2016 (ebenfalls ein Mittwoch) abgelaufen.
3 Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2016, 2015/03/0005-13, zurückgewiesen. Durch die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wurde der Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrochen (vgl etwa VwGH vom 13. Dezember 2012, 2012/16/0195). 3 Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2016, 2015/03/0005-13, zurückgewiesen. Durch die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wurde der Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrochen vergleiche , etwa VwGH vom 13. Dezember 2012, 2012/16/0195).
4 3. Da dem Mängelbehebungsauftrag von der antragstellenden Partei nicht fristgerecht entsprochen wurde, war das Verfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (vgl dazu VwGH vom 14. Februar 1997, 96/19/3045). 4 3. Da dem Mängelbehebungsauftrag von der antragstellenden Partei nicht fristgerecht entsprochen wurde, war das Verfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen vergleiche , dazu VwGH vom 14. Februar 1997, 96/19/3045).
Wien, am 24. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2015030005.X00Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018