Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des H P in M, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell/Ziller, Talstraße 4a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Mai 2013, Zl. UW.4.1.6/0121-I/5/2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Wassergenossenschaft M in M, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 2. Mai 1928 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hochdruckwasserleitung unter Ausnützung der auf dem Grundstück Nr. 861, KG B, entspringenden "Sch-quelle unten" und der "Sch-quelle oben" erteilt.
2 Mit Bescheid vom 30. Jänner 1962 erteilte der Landeshauptmann von Tirol (LH) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erstellung eines zweiten Hochbehälters als zusätzliches Wasserreservoir für die Wasserversorgungsanlage M-Dorf und mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 1962 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Fassung und Ableitung der auf dem Grundstück Nr. 1440/1, KG M, entspringenden "F-quelle I" ("Obere F-quelle") und "F-quelle II" ("Untere F-quelle") sowie mit Bescheid vom 31. Oktober 1969 die wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung der "A-quelle-H-quelle" ("A H-quelle") und Ableitung in die Sammelkammer der mit Bescheid des LH vom 31. Juli 1962 wasserrechtlich bewilligten Fassung der "Oberen F-quelle".
3 Schließlich erteilte der LH der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines neuen Hochbehälters "Z-grund" auf dem Grundstück Nr. 416/3, KG B.
4 Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Rudolf P, wurde mit Bescheid der BH vom 9. August 1983 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am A-bach erteilt. Entgegen diesem Bescheid wurden die Druckrohrleitungen der bestehenden Kraftwerke A-bach und F-bach zusammengeschlossen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der BH hat dazu anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor Ort am 9. Juli 1987 festgestellt, dass es sich dabei um eine wesentliche Projektänderung handelt, woraufhin die BH den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Juli 1988 aufforderte, für die gesamte Anlage ein Projekt vorzulegen. Mit Schreiben vom 3. Juli 1989 legte Rudolf P ein Bestandsoperat betreffend die Kleinwasserkraftanlage am F-bach und A-bach mit dem Ersuchen um wasserrechtliche Bewilligung vor.
5 Mit Bescheid vom 27. April 1990 erteilte der LH die wasserrechtliche Bewilligung für die im (eingangs des Bescheides wiedergegebenen) Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen zum Betrieb einer gemeinsamen Wasserkraftanlage am A- und am Fbach ("Wasserkraftanlage Gasthaus Z") "und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfs" und erklärte die Anlage unter einem für überprüft.
Das Maß der Wasserbenutzung (Ausbauwassermenge) wurde mit höchstens 150 l/s festgesetzt, wobei rund 90 l/s aus dem F-bach und rund 60 l/s aus dem A-bach entnommen werden können. Die an der Wasserfassung am F-bach und A-bach abzugebende Pflichtwassermenge wurde jeweils mit 5 l/s bei Überschreiten des natürlichen Wasserdargebotes von 30 l/s am jeweiligen Bach festgesetzt. Für Zwecke der Trinkwasserversorgung wurde eine Wassermenge von 15 l/s zur Verfügung der Wasserrechtsbehörde aus dem natürlichen Zufluss vorbehalten. Schließlich wurde unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage A-bach laut Bescheid der BH Schwaz vom 9. August 1983 für erloschen erklärt.
Der eingangs des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wiedergegebene Befund lautet auszugsweise:
"1. Allgemeines
Die Wasserkraftanlage am F-bach wurde mit Bescheid des LH vom 3.5.1966, Zl. IIIa1-462/25, jene am A-bach wurde mit Bescheid der BH Schwaz vom 9.8.1983, ... bewilligt. Durch Bescheidauflagen war sichergestellt, dass die Maschinensätze der einzelnen Anlagen in einem gemeinsamen Kraftwerk völlig getrennt gefahren werden. Zur Verbesserung der Stromversorgung des Gasthofes ‚Z' sowie des angeschlossenen Bauernhofes speziell in der Niederwasserzeit soll das an beiden Bächen gefasste Triebwasser gemeinsam in den Maschinensätzen I bzw. II abgearbeitet werden. Damit wäre das Kraftwerk als eine gemeinsame Anlage mit zwei Wasserfassungen anzusehen, die bisher im Wasserbuch unter den PZLn. XXX und YYY eingetragene Wasserrechte sind, durch ein neues Wasserrecht zu ersetzen.Die Wasserkraftanlage am F-bach wurde mit Bescheid des LH vom 3.5.1966, Zl. IIIa1-462/25, jene am A-bach wurde mit Bescheid der BH Schwaz vom 9.8.1983, ... bewilligt. Durch Bescheidauflagen war sichergestellt, dass die Maschinensätze der einzelnen Anlagen in einem gemeinsamen Kraftwerk völlig getrennt gefahren werden. Zur Verbesserung der Stromversorgung des Gasthofes ‚Z' sowie des angeschlossenen Bauernhofes speziell in der Niederwasserzeit soll das an beiden Bächen gefasste Triebwasser gemeinsam in den Maschinensätzen I bzw. römisch zwei abgearbeitet werden. Damit wäre das Kraftwerk als eine gemeinsame Anlage mit zwei Wasserfassungen anzusehen, die bisher im Wasserbuch unter den PZLn. römisch 30 und YYY eingetragene Wasserrechte sind, durch ein neues Wasserrecht zu ersetzen.
2. Wasserdargebot und Energiewirtschaft
Der F-bach ... und der A-bach (gefasstes Einzugsgebiet
E = 3.1 km2) sind linksufrige Zubringer des Z. Die Abflussspenden liegen in den Sommermonaten bei ca. 50 - 70 l/s,km2 und werden im Jahresmittel 30 - 40 l/s,km2 und in den Wintermonaten ca. 7 - 15 l/s,km2 betragen. Die Betriebswassermenge am F-bach wurde mit 70 l/s, die Ausbauwassermenge am A-bach wurde mit 50 l/s festgesetzt. Derzeit ist lediglich an der Wasserfassung A-bach ein Pflichtwasser von 5 l/s bei Überschreiten des natürlichen Wasserdargebotes von 30 l/s abzugeben.
3. Beschreibung der ausgeführten Gesamtanlage
...
3.3 Wasserfassung A-bach
Das Entnahmebauwerk am A-bach liegt auf Gst 1919, KG M und ist als Tiroler Wehr (Rechenfläche 2.0 x 0.8 m) mit der Oberkante auf Höhe 971.31 m ausgebildet. Vom Wehrkanal gelangt das Triebwasser über eine Schotterkammer in den Entsander, der durch eine Sohlschwelle mit schräg angeströmten Feinrechen von der Druckkammer getrennt ist. An den Entsander schließt eine Schieberkammer an. Das Übereich befindet sich auf Höhekote 968.94 m. Die Pflichtwassergabe erfolgt über ein Dotationsrohr DN 150 mm im Entsander.
...
Stellungnahme der Gemeinden B und M:
Gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage werden keine Einwände erhoben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aus dem Einzugsgebiet des A-baches und des F-baches zur Sicherung der gefährdeten Trinkwasserversorgung und aus der Nutzwasserversorgung, insbesondere der Löschwasserversorgung, eine ausreichende Menge zur Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten wird. Die Wasserversorgung der beiden Gemeinden ist bereits derzeit nicht vollständig gesichert und muss daher auch für die zukünftige Wasserversorgung eine ausreichende Menge vorbehalten werden.
..."
6 Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 erteilte die BH, die gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 vom LH mit der Führung des wasserrechtlichen Verfahrens betraut und dazu ermächtigt wurde, in dessen Namen zu entscheiden, namens des LH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für das "Trinkwasserkraftwerk A-bach". 6 Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 erteilte die BH, die gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 vom LH mit der Führung des wasserrechtlichen Verfahrens betraut und dazu ermächtigt wurde, in dessen Namen zu entscheiden, namens des LH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für das "Trinkwasserkraftwerk A-bach".
7 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und legte ihrer Entscheidung nachfolgende für das Beschwerdeverfahren wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: 7 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und legte ihrer Entscheidung nachfolgende für das Beschwerdeverfahren wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
8 Die "Sch-quelle unten", an der die mitbeteiligte Partei gemäß Bescheid der BH vom 2. Mai 1928 das uneingeschränkte unbefristete Wasserbenutzungsrecht innehat, bildet mit anderen Quellen das Einzugsgebiet des A-baches. Das Quellwasser soll als Betriebswasser das gegenständliche Trinkwasserkraftwerk A-bach antreiben und danach als Trinkwasser in den Hochbehälter "Z-grund" eingespeist werden. Ein allfälliges Überwasser wird linksseitig in den A-bach eingeleitet, der auch bei Volleinzug der Quellfassungsanlagen der mitbeteiligten Partei nicht trocken fällt.
9 Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. September 2012 ergibt sich, dass der Wasserfassungsanlage des Kraftwerks des Beschwerdeführers am A-bach aus der "A-H-quelle", der "Oberen F-quelle" und der "Unteren F-quelle" die gleiche Wassermenge wie bisher zur Verfügung steht. Die Anlagen dieser Quellen sowie der "Oberen Sch-quelle" entsprechen dem Konsens im Sinne der Kollaudierungsoperate. Im Bereich der "Unteren F-quelle" erfolgt eine konsensgemäße Einleitung von Überwasser in den Abach. Die Menge dieses Überwassers wird durch das gegenständliche Projekt nicht verändert.
Das Überwasser aus der "Unteren Sch-quelle" kann derzeit in die Wasserfassungsanlage des Kraftwerks des Beschwerdeführers am Abach gelangen und zwar aufgrund einer baulichen Veränderung (Errichtung einer Steinschlichtung), die konsenslos erfolgte. Dadurch ist es zu einer Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse gekommen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelangt kein Überwasser aus der gegenständlichen Quellsammelstube in die Wasserfassung am A-bach, wenn die konsenslose Steinschlichtung entfernt wird. Entsprechend dem technischen Bericht der Kleinwasserkraftanlage des Beschwerdeführers sollte das Überwasser aus der Quellsammelstube nicht in die Wasserfassung am A-bach eingezogen werden.
Das Kraftwerk des Beschwerdeführers kann das in seine Wasserfassung gelangende Überwasser lediglich deshalb nutzen, weil von Menschenhand konsenslos eine Steinschlichtung errichtet wurde, die das Überwasser zuzieht.
10 Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Frage, von wem diese konsenslose Errichtung durchgeführt worden sei, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und könne dahingestellt bleiben.
Die im Projekt des Kraftwerks des Beschwerdeführers nicht enthaltene und daher auch nicht bewilligte Errichtung einer Steinschlichtung und daraus folgend die konsenslose Zuleitung des Überwassers in die Fassung des Kraftwerks könne nicht erfolgreich als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden. Im Besonderen das WRG 1959 schütze nur den rechtmäßigen Inhaber bestimmter Rechte, die als fremde Rechte iSd §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 geltend gemacht werden könnten.Die im Projekt des Kraftwerks des Beschwerdeführers nicht enthaltene und daher auch nicht bewilligte Errichtung einer Steinschlichtung und daraus folgend die konsenslose Zuleitung des Überwassers in die Fassung des Kraftwerks könne nicht erfolgreich als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden. Im Besonderen das WRG 1959 schütze nur den rechtmäßigen Inhaber bestimmter Rechte, die als fremde Rechte iSd Paragraphen 12, Absatz 2 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 geltend gemacht werden könnten.
11 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
12 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Ebenso beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 13 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
14 Als Verfahrensmangel moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass an der Befundaufnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zwar ein Vertreter der mitbeteiligten Partei, nicht jedoch der Beschwerdeführer beigezogen worden sei. Ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, noch vor der Gutachtenserstattung seinen Standpunkt gegenüber dem Amtssachverständigen darzulegen.
15 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0089). Insofern war die belangte Behörde nicht verpflichtet, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 auf Wiederholung der Befundaufnahme und ergänzende fachliche Stellungnahme durch den Amtssachverständigen unter Beteiligung des Beschwerdeführers zu folgen. 15 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen besteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0089). Insofern war die belangte Behörde nicht verpflichtet, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 auf Wiederholung der Befundaufnahme und ergänzende fachliche Stellungnahme durch den Amtssachverständigen unter Beteiligung des Beschwerdeführers zu folgen.
16 Demgegenüber wird dem Parteiengehör durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, 2001/10/0178). Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ihm übermittelten Befundergebnissen und dem Gutachten des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Innsbruck vom 15. November 2011 sowie zu Befund und Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. September 2012 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat davon mit seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 5. November 2012 und 18. Dezember 2012 Gebrauch gemacht. 16 Demgegenüber wird dem Parteiengehör durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, 2001/10/0178). Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ihm übermittelten Befundergebnissen und dem Gutachten des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Innsbruck vom 15. November 2011 sowie zu Befund und Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. September 2012 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat davon mit seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 5. November 2012 und 18. Dezember 2012 Gebrauch gemacht.
17 Allein der Hinweis des Beschwerdeführers, der dem Gutachten zugrunde liegende Befund des Amtssachverständigen sei deshalb unrichtig bzw. mangelhaft, weil ihm im Gegensatz zum Obmann der mitbeteiligten Partei nicht die Gelegenheit zur Teilnahme an der Befundaufnahme gegeben worden sei, weshalb es zu einer Fehlinterpretation des Quergerinnes im Bereich des Bachlaufs durch den Amtssachverständigen gekommen sei, vermag die Unrichtigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens und in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel nicht nachvollziehbar darzulegen.
18 Der Beschwerdeführer macht überdies einen Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit geltend. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt und sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht bzw. in nicht nachvollziehbarer Weise auseinander gesetzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, weitere konkrete Erhebungen im Hinblick auf die angeblich errichtete Steinschlichtung zur Zuleitung des Überwassers durchzuführen und stattdessen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten dem Bescheid zugrunde gelegt. Bereits aus den Plänen zur Kleinwasserkraftanlage P des Ingenieursbüros B, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides vom 26. September 1994 der Tiroler Landesregierung bildeten, sei sowohl der Einlauf des Seitenbaches dargestellt, als auch das Quergerinne im Bereich des Bachlaufs, sodass der Befund des Amtssachverständigen nicht zutreffend sei.
19 Wesentlich ist im vorliegenden Verfahren der Inhalt der mit Bescheid des LH vom 27. April 1990 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb einer gemeinsamen Wasserkraftanlage am A-bach und am F-bach und zwar, ob die wasserrechtliche Bewilligung auch die Fassung des Überwassers aus der "Unteren Sch-quelle" umfasst. Bei der Auslegung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. April 1990 handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, 2012/07/0076). Das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wassernutzungsrecht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierten Bestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0101 mwN). Dem Befund und Gutachten des Amtssachverständigen insbesondere hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen örtlichen Gegebenheiten und der zur Zuleitung des Überwassers zum Kraftwerk des Beschwerdeführers errichteten Steinschlichtung kommt hingegen für die Auslegung des betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides keine Bedeutung zu. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der unzureichenden und mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist daher nicht zu folgen. 19 Wesentlich ist im vorliegenden Verfahren der Inhalt der mit Bescheid des LH vom 27. April 1990 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb einer gemeinsamen Wasserkraftanlage am A-bach und am F-bach und zwar, ob die wasserrechtliche Bewilligung auch die Fassung des Überwassers aus der "Unteren Sch-quelle" umfasst. Bei der Auslegung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. April 1990 handelt es sich um eine Rechtsfrage vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, 2012/07/0076). Das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wassernutzungsrecht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierten Bestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0101 mwN). Dem Befund und Gutachten des Amtssachverständigen insbesondere hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen örtlichen Gegebenheiten und der zur Zuleitung des Überwassers zum Kraftwerk des Beschwerdeführers errichteten Steinschlichtung kommt hingegen für die Auslegung des betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides keine Bedeutung zu. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der unzureichenden und mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist daher nicht zu folgen.
20 Sofern der Beschwerdeführer, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012, auf die Pläne des Ingenieursbüros B zur Kleinkraftwerksanlage P, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26. September 1994 darstellen, Bezug nimmt, wären diese Pläne für die Auslegung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. April 1990 nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausdrücklich auf diese Pläne als integrierter Bescheidbestandteil verwiesen werden würde. Dies hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren behauptet, noch ergibt sich dies aus dem Beschwerdevorbringen. Die Relevanz der erwähnten Pläne des Ingenieursbüros B für die Auslegung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ist sohin nicht ersichtlich.
21 Dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 27. April 1990 lag zugrunde, dass die mit Bescheid der BH vom 9. August 1983 wasserrechtlich bewilligte Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am A-bach wesentlich von dieser wasserrechtlichen Bewilligung abwich und deshalb der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der (damals bereits bestehenden) gemeinsamen Wasserkraftanlage am A-bach und am F-bach ansuchte. Mit Bescheid vom 27. April 1990 erteilte der LH die wasserrechtliche Bewilligung für die im (dem Spruch vorangestellten) Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen und die damit zusammenhängende Wassernutzung nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes. Aus dem im Bescheid dem Spruch vorangestellten Befund, insbesondere den Punkten 1. Allgemeines,
2. Wasserdargebot und Energiewirtschaft sowie 3.3 Wasserfassung Abach, ergibt sich kein Hinweis auf die Nutzung der Quellen des Abaches durch die mitbeteiligte Partei und die Erstreckung der Wasserfassung des A-baches für das Wasserkraftwerk des Beschwerdeführers auf diese Quellwässer bzw allfällige Restwässer der wasserrechtlich bewilligten Wassernutzung der mitbeteiligten Partei. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer auf Basis des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. April 1990 geltend gemachte Wassernutzungsrecht neben der Wasserfassung des Abachs und des F-bachs nicht auch die Überwässer aus der "Unteren Sch-quelle" umfasst.
22 Dass gemäß II. dritter Satz des Bescheidspruchs für Zwecke der Trinkwasserversorgung eine Wassermenge von 15 l/s zur Verfügung der Wasserrechtsbehörde aus dem natürlichen Zufluss vorbehalten blieb, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf die gemäß Befund für den Betrieb des Wasserkraftwerks heranzuziehende Wasserfassung des Abachs und des F-bachs, die jedoch nicht die konsensgemäße Quellwassernutzung der mitbeteiligten Partei umfasst. Insofern besteht kein Widerspruch des mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 27. April 1990 dem Beschwerdeführer erteilten Wassernutzungsrechts mit dem zuvor der mitbeteiligten Partei für deren Wasserversorgungsanlage eingeräumten Rechten auf Quellnutzung iSd § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Es erübrigt sich daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen über ein Erlöschen der Wassernutzungsrechte der mitbeteiligten Partei gemäß § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 einzugehen. 22 Dass gemäß römisch zwei. dritter Satz des Bescheidspruchs für Zwecke der Trinkwasserversorgung eine Wassermenge von 15 l/s zur Verfügung der Wasserrechtsbehörde aus dem natürlichen Zufluss vorbehalten blieb, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf die gemäß Befund für den Betrieb des Wasserkraftwerks heranzuziehende Wasserfassung des Abachs und des F-bachs, die jedoch nicht die konsensgemäße Quellwassernutzung der mitbeteiligten Partei umfasst. Insofern besteht kein Widerspruch des mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 27. April 1990 dem Beschwerdeführer erteilten Wassernutzungsrechts mit dem zuvor der mitbeteiligten Partei für deren Wasserversorgungsanlage eingeräumten Rechten auf Quellnutzung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, WRG 1959. Es erübrigt sich daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen über ein Erlöschen der Wassernutzungsrechte der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 einzugehen.
23 Da durch das verfahrensgegenständliche Projekt "Trinkwasserkraftwerk A-bach" der mitbeteiligten Partei nach dem insofern vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen lediglich die Menge des dem Kraftwerk des Beschwerdeführers zugeleiteten Überwassers aus der "Unteren Schquelle" verändert wird, nicht jedoch sonst die Wassermenge des Abaches, und dem Beschwerdeführer kein Wassernutzungsrecht an diesem Überwasser zukommt, kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht erfolgreich die Verletzung eines subjektiv-öffentliches Rechts geltend machen.
24 Als Verletzung des Rechts auf Parteiengehör moniert der Beschwerdeführer, dass ihm die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 30. April 2013 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, zur Untermauerung seiner Bedenken und zum Beweis dafür, dass entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen sein Wassernutzungsrecht durch das vorliegende Projekt der mitbeteiligten Partei beeinträchtigt werde, ein Privatgutachten in Auftrag zu geben und im Berufungsverfahren vorzulegen. Die belangte Behörde wäre in diesem Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass dem gegenständlichen Projekt nicht die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden hätte dürfen.
25 In seinen gutachterlichen Ausführungen vom 30. April 2013, die dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, setzt sich der Amtssachverständige unter anderem mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 und 18. Dezember 2012 zu Befund und Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. September 2012 auseinander. In diesen beiden Stellungnahmen vermeint der Beschwerdeführer, das mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 27. April 1990 für den Betrieb der Wasserkraftanlage am A-bach und F-bach eingeräumte Wassernutzungsrecht umfasse auch die Zuleitung des Überwassers aus der "Unteren Sch-quelle". Wie bereits unter Rz 19 dargelegt, handelt es sich bei der Auslegung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides um eine Rechtsfrage, die nicht vom Amtssachverständigen sondern von der belangten Behörde zu lösen ist. Diesbezüglich kommt dessen ergänzenden Ausführungen vom 30. April 2013 keine rechtliche Bedeutung zu, zumal Grundlage für die Auslegung eines Bescheides der Bescheidspruch und allenfalls einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellende Unterlagen, Beilagen, Pläne und Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften sind, nicht jedoch Befund und Gutachten eines Sachverständigen in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren.
26 Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall lediglich die Verletzung seines wasserrechtlich geschützten subjektivöffentlichen Rechts auf Wassernutzung in Bezug auf den mit Bescheid des LH vom 27. April 1990 wasserrechtlich bewilligten Betrieb seines Kleinwasserkraftwerks am A-bach und F-bach einwenden. Demgegenüber berühren seine Einwendungen des mangelnden Trinkwasserbedarfs sowie der mangelnden Trinkwasserqualität nicht wasserrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechte einer Partei iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Der Beschwerdeführer kann daher in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich die unterlassene Aufnahme von ihm beantragter Beweismittel geltend machen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer der von ihm angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung die fehlende Wirtschaftlichkeit des Projekts entgegen zu halten. 26 Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall lediglich die Verletzung seines wasserrechtlich geschützten subjektivöffentlichen Rechts auf Wassernutzung in Bezug auf den mit Bescheid des LH vom 27. April 1990 wasserrechtlich bewilligten Betrieb seines Kleinwasserkraftwerks am A-bach und F-bach einwenden. Demgegenüber berühren seine Einwendungen des mangelnden Trinkwasserbedarfs sowie der mangelnden Trinkwasserqualität nicht wasserrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechte einer Partei iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959. Der Beschwerdeführer kann daher in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich die unterlassene Aufnahme von ihm beantragter Beweismittel geltend machen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer der von ihm angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung die fehlende Wirtschaftlichkeit des Projekts entgegen zu halten.
27 Das Beschwerdevorbringen ist demnach weder geeignet eine Rechtswidrigkeit des Inhalts noch eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
28 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 28 Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. Mai 2016
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Inhalt des Spruches Diverses Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070107.X00Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016