TE Vwgh Beschluss 2016/5/25 Ra 2016/19/0075

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §61;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des O G in Ü, vertreten durch Lic.iur. Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 56/7, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016, W103 2119969-2/6E, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Ukraine. Am 3. Juni 2014 stellte er gemeinsam mit drei Familienmitgliedern in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheiden jeweils vom 21.  Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Revisionswerbers und der restlichen Familienmitglieder auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine fest. 2 Mit Bescheiden jeweils vom 21.  Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Revisionswerbers und der restlichen Familienmitglieder auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine fest.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber und den Familienmitgliedern gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerden als verspätet zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, diese Bescheide seien an der Adresse des Rechtsvertreters am 8. Jänner 2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist habe am 22. Jänner 2016 geendet. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass die Beschwerden am 21. Jänner 2016 per ERV irrtümlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht und nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden seien. Am 26. Jänner 2016 seien diese - nach Protokollierung am 22. Jänner 2016 und gerichtsinternem Aktenlauf - an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden. Diese seien erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt. Die Rechtsmittelbelehrung sei korrekt gewesen.

Da die Weiterleitung von Anbringen, die bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht wurden, gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolge, sei hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines derartigen Anbringens darauf abzustellen, ob dieses innerhalb der Frist bei der zuständigen Einbringungsstelle einlange, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerden seien daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die Weiterleitung von Anbringen, die bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht wurden, gemäß Paragraph 6, AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolge, sei hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines derartigen Anbringens darauf abzustellen, ob dieses innerhalb der Frist bei der zuständigen Einbringungsstelle einlange, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerden seien daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ausschließlich vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 61 Abs. 4 AVG ab. Die in deutscher Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsbehördlichen Bescheides sei hinsichtlich der Angabe der Einbringungsstelle missverständlich bzw. unklar, da aus der verwendeten Formulierung "schriftlich bei uns einzubringen" nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu entnehmen sei, bei welcher Behörde der Beschwerdeführer seine Beschwerde einzubringen habe. Die in russischer Sprache abgefasste Übersetzung der Belehrung enthalte keine Angaben zu der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen sei und verwirkliche damit "die Einschlägigkeit des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG". Im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht sei die Belehrung weder korrekt noch konkret gewesen. 6 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ausschließlich vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 61, Absatz 4, AVG ab. Die in deutscher Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsbehördlichen Bescheides sei hinsichtlich der Angabe der Einbringungsstelle missverständlich bzw. unklar, da aus der verwendeten Formulierung "schriftlich bei uns einzubringen" nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu entnehmen sei, bei welcher Behörde der Beschwerdeführer seine Beschwerde einzubringen habe. Die in russischer Sprache abgefasste Übersetzung der Belehrung enthalte keine Angaben zu der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen sei und verwirkliche damit "die Einschlägigkeit des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG". Im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht sei die Belehrung weder korrekt noch konkret gewesen.

7 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche zur Zulässigkeit der Revision führen könnte.

Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

8 Die hier im Revisionsfall allein maßgebliche deutschsprachige Fassung der Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, die Beschwerde sei "(…) schriftlich bei uns einzubringen". Da der Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen wurde, kann in Anbetracht dieser Formulierung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kein Zweifel bestehen, dass damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Rechtsmittel bei der bescheiderlassenen Behörde (arg.: "bei uns") einzubringen ist.

9 Ob eine fehlerhafte russische Übersetzung die vom Revisionswerber beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigt, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190075.L00

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten