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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der J A S in W, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2014, Zl. W211 1403103-2/23E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin brachte gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11. November 2014, Zl. W211 1403103-2/23E, bereits eine außerordentliche Revision ein, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2015, Zl. Ra 2014/20/0185, mangels Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen wurde. 1 Die Revisionswerberin brachte gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11. November 2014, Zl. W211 1403103-2/23E, bereits eine außerordentliche Revision ein, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2015, Zl. Ra 2014/20/0185, mangels Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dasselbe Erkenntnis gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 20. November 2015, E 2/2015-15, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision und brachte unter einem die vorliegende außerordentliche Revision beim BVwG ein.
4 Mit Beschluss vom 21. März 2016 wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und legte die außerordentliche Revision samt Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Durch die Erhebung der zu hg. Zl. Ra 2014/20/0185 protokollierten außerordentlichen Revision hat die Revisionswerberin ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 15. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0207). 6 Durch die Erhebung der zu hg. Zl. Ra 2014/20/0185 protokollierten außerordentlichen Revision hat die Revisionswerberin ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche , VwGH vom 15. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0207).
Wien, am 25. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180090.L00Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016