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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Mag. Dr. BW in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Jänner 2016, Zl. W213 2003503- 1/12E, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Revision (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die Revision gegen Spruchpunkt A) 2. des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Beschlusses wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auch auf den hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ro 2016/12/0008, verwiesen, wobei Folgendes hier hervorzuheben ist:
2 Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin in Erledigung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes mit 1. Mai 1996 fest. Es sprach aus, dass die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 2 Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin in Erledigung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes mit 1. Mai 1996 fest. Es sprach aus, dass die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3 Mit Eingabe vom 11. Jänner 2016 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis und erstattete dieselbe.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin ab (Spruchpunkt A) 1.) und die gemeinsam mit ihm eingebrachte Revision gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 4 VwGG zurück (Spruchpunkt A) 2.). Es sprach aus, dass die Revision gegen Spruchpunkt A) 1. dieses Beschlusses nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin ab (Spruchpunkt A) 1.) und die gemeinsam mit ihm eingebrachte Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zurück (Spruchpunkt A) 2.). Es sprach aus, dass die Revision gegen Spruchpunkt A) 1. dieses Beschlusses nicht zulässig sei.
5 Gegen die Zurückweisung der Revision richtete sich ein Vorlageantrag der Revisionswerberin, auf Grund dessen die in Rede stehende Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und zu Ro 2016/12/0008 protokolliert wurde.
6 Gegen den Beschluss vom 19. Jänner 2016 richtet sich die hier gegenständliche, am 19. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin erklärt ausdrücklich den angefochtenen Beschluss zur Gänze anzufechten.
7 Mit hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ro 2016/12/0008, wurde die Revision gegen das Erkenntnis vom 27. Jänner 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. 7 Mit hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ro 2016/12/0008, wurde die Revision gegen das Erkenntnis vom 27. Jänner 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
8 Eine Äußerung zur Frage, ob die vorliegende außerordentliche Revision infolge des vorzitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2016 gegenstandslos geworden ist, erstattete die Revisionswerberin nicht.
9 Die Revision gegen Spruchpunkt A) 2. des angefochtenen Beschlusses erweist sich aus dem Grunde des § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückweisen war. 9 Die Revision gegen Spruchpunkt A) 2. des angefochtenen Beschlusses erweist sich aus dem Grunde des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückweisen war.
10 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 10 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
11 Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. 11 Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
12 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis vom 27. Jänner 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss vom 23. März 2016 ist die in der Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des hier angefochtenen Beschlusses relevierte Frage, ob der Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen gewesen wäre, gegenstandslos geworden (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ra 2015/12/0056 u.a.). 12 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis vom 27. Jänner 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss vom 23. März 2016 ist die in der Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des hier angefochtenen Beschlusses relevierte Frage, ob der Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen gewesen wäre, gegenstandslos geworden vergleiche , hiezu auch den hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ra 2015/12/0056 u.a.).
13 Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Beschlusses war daher nach Anhörung der Revisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 13 Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Beschlusses war daher nach Anhörung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
14 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. 14 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
15 Es war daher der von der Revisionswerberin gestellte Kostenantrag gemäß §§ 47 ff VwGG iVm § 58 Abs. 2 VwGG abzuweisen. 15 Es war daher der von der Revisionswerberin gestellte Kostenantrag gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120016.L00Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016