TE Vwgh Beschluss 2016/5/25 Ra 2016/11/0021

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Revisionssache des C K in B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2016, Zl. I402 2113408-1/4E, betreffend Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der "Einspruch" des Revisionswerbers gegen den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0021-4, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem genannten Beschluss vom 6. April 2016 wurde die Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 1 Mit dem genannten Beschluss vom 6. April 2016 wurde die Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über die Revision beendet worden. Eine meritorische Entscheidung über einen - vom Revisionswerber mit dem am 26. April 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz so bezeichneten - "Einspruch" gegen einen derartigen Beschluss ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der "Einspruch" war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen (vgl etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/11/0162). 2 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über die Revision beendet worden. Eine meritorische Entscheidung über einen - vom Revisionswerber mit dem am 26. April 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz so bezeichneten - "Einspruch" gegen einen derartigen Beschluss ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der "Einspruch" war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/11/0162).

3 Im Übrigen wird auf § 14 Abs. 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) hingewiesen: Danach sind Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. Das BEinstG ermöglicht damit eine Berücksichtigung von nach Abschluss des Verfahrens neu auftretenden Leiden. 3 Im Übrigen wird auf Paragraph 14, Absatz 5, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) hingewiesen: Danach sind Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. Das BEinstG ermöglicht damit eine Berücksichtigung von nach Abschluss des Verfahrens neu auftretenden Leiden.

Wien, am 25. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110021.L00.1

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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