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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2016, Zl. LVwG-4/2448/10-2016, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2016, Zl. LVwG-4/2448/10-2016, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2016, welches dem Revisionswerber dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Zustellnachweis zufolge am 11. Februar 2015 persönlich zugestellt und von ihm eigenhändig übernommen worden war, wurde vom Revisionswerber mit Postaufgabe vom 4. April 2016 (Datum des Poststempels) beim Verwaltungsgerichtshof, einlangend am 5. April 2016, eingebracht.
2 Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Revision mit Verfügung vom 7. April 2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg weiter, wo sie laut Zustellnachweis am 11. April 2016 einlangte.
3 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. 3 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
4 Da die gegenständliche Revision somit außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist, welche im vorliegenden Fall am 24. März 2016 geendet hat, zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem dann dem zur Einbringung zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071), war sie daher - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, 2013/02/0197) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Da die gegenständliche Revision somit außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist, welche im vorliegenden Fall am 24. März 2016 geendet hat, zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem dann dem zur Einbringung zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071), war sie daher - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, 2013/02/0197) - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020063.L00Im RIS seit
01.08.2016Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016