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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des A A in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2015, L512 2008294-1/35E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Revisionswerber mit Beschluss vom 19. Jänner 2016 die Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2015 bewilligt und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 1. Februar 2016 wurde der Rechtsanwalt Dr. H, der den Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr vertritt, zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt am 2. Februar 2016 zugestellt.
2 Der Revisionswerber, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M, brachte am 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht im ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und holte gleichzeitig die versäumte Handlung, die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, nach. 2 Der Revisionswerber, nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M, brachte am 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht im ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und holte gleichzeitig die versäumte Handlung, die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, nach.
3 Mit Beschluss vom 26. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit Beschluss vom 26. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 3. Mai 2016 die außerordentliche Revision vom 13. April 2016 sowie die Verfahrensakten vor.
5 Ausgehend von der Zustellung des Bestellungsbescheides an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 2. Februar 2016 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 15. März 2016. Die am 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision war daher verspätet.
6 Würde einer gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Verwaltungsgericht erhobenen Revision stattgegeben und die Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist zur Revision gegen das gegenständlich bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. November 2015 bewilligt, träte die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner vorliegenden Entscheidung getroffene Zurückweisung der Revision ex lege außer Kraft (vgl. den hg. Beschluss vom 9. September 2015, Ra 2014/03/0056). 6 Würde einer gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Verwaltungsgericht erhobenen Revision stattgegeben und die Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist zur Revision gegen das gegenständlich bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. November 2015 bewilligt, träte die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner vorliegenden Entscheidung getroffene Zurückweisung der Revision ex lege außer Kraft vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. September 2015, Ra 2014/03/0056).
7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 7 Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190295.L00Im RIS seit
16.08.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016