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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GOG §91;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Fristsetzungsantrag des G R in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem am 8. Juli 2015 gegenüber dem Antragsteller erlassenen Bescheid vom 24. Juni 2015 wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich dessen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 zurück. 1 Mit dem am 8. Juli 2015 gegenüber dem Antragsteller erlassenen Bescheid vom 24. Juni 2015 wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich dessen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, und 3 Gehaltsgesetz 1956 zurück.
2 Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015, bei der Behörde eingelangt am 23. Juli 2015, erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde, die in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, wo sie am 18. November 2015 einlangte.
3 Am 8. März 2016 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein, weil über seine Beschwerde vom 21. Juli 2015 noch nicht entschieden worden sei.
4 Mit Beschluss vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Die Entscheidungsfrist beginne gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG erst mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und sei bei Stellung des Fristsetzungsantrags daher noch nicht abgelaufen gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege. 4 Mit Beschluss vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, und 8 in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurück. Die Entscheidungsfrist beginne gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG erst mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und sei bei Stellung des Fristsetzungsantrags daher noch nicht abgelaufen gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.
5 Den fristgerecht vom Antragsteller erhobenen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG legte das Verwaltungsgericht mit dem Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor. 5 Den fristgerecht vom Antragsteller erhobenen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG legte das Verwaltungsgericht mit dem Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst (siehe dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026). 6 Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Nach Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst (siehe dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026).
7 Das Vorbringen des Antragstellers zu § 91 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vermag schon mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 7 Das Vorbringen des Antragstellers zu Paragraph 91, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vermag schon mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Bundesverwaltungsgerichts tritt. 8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Bundesverwaltungsgerichts tritt.
Wien, am 25. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016120016.F00Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016