TE Vwgh Beschluss 2016/5/25 Fr 2015/11/0007

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Ö in M, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Ansuchen um Erweiterung der Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 3. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-680/001-2014, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Mit diesem - vor dem Ende der Entscheidungsfrist erlassenen - Beschluss wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur hg. Zl. Ro 2016/11/0009 protokollierte Revision des Landeshauptmannes für Niederösterreich in einer Angelegenheit der antragstellenden Partei betreffend Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt. 2 Mit diesem - vor dem Ende der Entscheidungsfrist erlassenen - Beschluss wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur hg. Zl. Ro 2016/11/0009 protokollierte Revision des Landeshauptmannes für Niederösterreich in einer Angelegenheit der antragstellenden Partei betreffend Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt.

3 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 festgehalten hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/01/0041, vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, vom 23. Juni 2009, Zl. 2009/13/0023, oder vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutete dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. 3 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, festgehalten hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/01/0041, vom 30. November 2011, Zlen. 2011/04/0070 ua, vom 23. Juni 2009, Zl. 2009/13/0023, oder vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutete dies gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.

4 Angesichts der Übernahme der Formulierung "Verletzung der Entscheidungspflicht" aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Art. 132 B-VG aF in den neuen Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF ("Wird der Bescheid erlassen ...") und § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nF ("Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen ...") andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden. 4 Angesichts der Übernahme der Formulierung "Verletzung der Entscheidungspflicht" aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Artikel 132, B-VG aF in den neuen Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG aF ("Wird der Bescheid erlassen ...") und Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG nF ("Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen ...") andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden.

5 Daraus ergibt sich, dass ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet und daher nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall bedeutet. 5 Daraus ergibt sich, dass ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet und daher nach Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall bedeutet.

6 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 6 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 25. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015110007.F00

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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