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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Fristsetzungsantrag der U G in W, vertreten durch Mag. Martina Maria Gaspar, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 7, in einer Angelegenheit nach dem Apothekengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2015 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2015 wurde diese Frist um neun Monate verlängert. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2015 gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2015 wurde diese Frist um neun Monate verlängert.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. 2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
3 Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015100001.F00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016