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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §224;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, in der Beschwerdesache des M K in R, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf/Krems, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 29. September 2010, Zlen. RV/1116-L/04, RV/1117-L/04, RV/1118-L/04, RV/0105-L/05 und RV/0188-L/05, betreffend Umsatzsteuer 1997 und 2000, Körperschaftsteuer 1997 bis 2002, Kapitalertragsteuer 1996 bis 2000, Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2004 und 2005, sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. 1 Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.
2 Die vorliegende Beschwerde des Michael K bekämpft die oben genannte Berufungsentscheidung, die an die R GmbH (zu Handen des nunmehrigen Beschwerdeführers) ergangen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer als Vertreter der R GmbH zugestellt wurde, entfaltete er nur Rechtswirkungen gegenüber dem Bescheidadressaten, nämlich der R GmbH. Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zukommen. 2 Die vorliegende Beschwerde des Michael K bekämpft die oben genannte Berufungsentscheidung, die an die R GmbH (zu Handen des nunmehrigen Beschwerdeführers) ergangen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer als Vertreter der R GmbH zugestellt wurde, entfaltete er nur Rechtswirkungen gegenüber dem Bescheidadressaten, nämlich der R GmbH. Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zukommen.
3 Eine solche Beschwerdelegitimation ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, vom Finanzamt sei hinsichtlich der gegenständlichen Steuern auch ein Haftungs- und Abgabenbescheid gegen den Beschwerdeführer ergangen.
4 Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 224 BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung5, § 248 Tz 1ff). Eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich des an den Erstschuldner ergangenen Bescheides ergibt sich aus der Haftungsinanspruchnahme hingegen nicht. 4 Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 224, BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist vergleiche , Ritz, Bundesabgabenordnung5, Paragraph 248, Tz 1ff). Eine Beschwerdelegitimation hinsichtlich des an den Erstschuldner ergangenen Bescheides ergibt sich aus der Haftungsinanspruchnahme hingegen nicht.
5 Die vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Die vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
6 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 6 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 25. Mai 2016
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150001.X00Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017