TE Vwgh Beschluss 2016/5/25 2013/12/0188

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §45 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Antrag des Mag. K B in H, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0126, eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß § 206 BDG 1979, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Antrag des Mag. K B in H, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0126, eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß Paragraph 206, BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag wird eingestellt.

Begründung

1 Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige I. 1 Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige römisch eins.

2 Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht Kunst und Kultur vom 7. Mai 2008 wurde die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. September 2007, mit dem eine schulfeste Stelle am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige I Mag. B verliehen worden war, gemäß § 206 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als unbegründet abgewiesen und die schulfeste Stelle an Mag. M verliehen. 2 Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht Kunst und Kultur vom 7. Mai 2008 wurde die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. September 2007, mit dem eine schulfeste Stelle am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige römisch eins Mag. B verliehen worden war, gemäß Paragraph 206, Absatz 6, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als unbegründet abgewiesen und die schulfeste Stelle an Mag. M verliehen.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0126, als gegenstandslos geworden erklärt wurde. Das Verfahren wurde eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Antragsteller sei mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 11. Dezember 2009 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats seiner Zustellung in den Ruhestand versetzt worden. Eine Verleihung der schulfesten Stelle an den Antragsteller komme wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung nicht in Betracht. 3 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0126, als gegenstandslos geworden erklärt wurde. Das Verfahren wurde eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Antragsteller sei mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 11. Dezember 2009 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats seiner Zustellung in den Ruhestand versetzt worden. Eine Verleihung der schulfesten Stelle an den Antragsteller komme wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung nicht in Betracht.

4 Mit hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. 2010/12/0020, wurde der Bescheid vom 11. Dezember 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

5 Mit dem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle das mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 eingestellte Verfahren zur hg. Zl. 2008/12/0126 wiederaufnehmen. Die "Pensionierungsentscheidung" sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2013 aufgehoben worden. Der Antragsteller befinde sich sohin wieder im Aktivstand und zwar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor Rechtskraft des "Pensionierungsbescheides". Der Einstellungsgrund sei damit weggefallen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG seien erfüllt. 5 Mit dem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle das mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 eingestellte Verfahren zur hg. Zl. 2008/12/0126 wiederaufnehmen. Die "Pensionierungsentscheidung" sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2013 aufgehoben worden. Der Antragsteller befinde sich sohin wieder im Aktivstand und zwar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt vor Rechtskraft des "Pensionierungsbescheides". Der Einstellungsgrund sei damit weggefallen. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG seien erfüllt.

6 Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14. September 2015 wurde der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1, 2, 4 und 5 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt. 6 Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14. September 2015 wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2, 4 und 5 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt.

7 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche von diesem mit Beschluss vom 8. März 2016 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche von diesem mit Beschluss vom 8. März 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

8 Daraufhin teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2016 mit, der Verwaltungsgerichtshof beabsichtige im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung das gegenständliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

9 In seiner Stellungnahme hiezu brachte der Antragsteller vor, es treffe zu, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol über seine Versetzung in den Ruhestand vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2016 zurückgewiesen worden sei. Am 19. April 2016 habe er dagegen fristgerecht die außerordentliche Revision erhoben. Obwohl es sich hiebei um ein außerordentliches Rechtsmittel handle, welches keine aufschiebende Wirkung habe, stelle es doch ein Faktum dar, welches bewirke, dass die Sache noch in Schwebe sei, sodass von keinem definitiven Abschluss gesprochen werden könne. Damit sei auch das rechtliche Interesse an der Entscheidung in Sachen Verleihung einer schulfesten Stelle nicht weggefallen, sondern bestehe in bedingter Form weiter. Damit sei die Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung nicht erfüllt.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der beschwerdeführenden Partei (seit 1. Jänner 2014 revisionswerbende Partei) durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei (seit 1. Jänner 2014 revisionswerbende Partei) an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/10/0080, und vom 18. Februar 2015, Zl. 2011/12/0180, jeweils mwN). 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der beschwerdeführenden Partei (seit 1. Jänner 2014 revisionswerbende Partei) durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei (seit 1. Jänner 2014 revisionswerbende Partei) an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/10/0080, und vom 18. Februar 2015, Zl. 2011/12/0180, jeweils mwN).

11 § 33 Abs. 1 VwGG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf Wiederaufnahmeanträge. Der in § 33 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/03/0021 mwN). 11 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bezieht sich nach seinem Wortlaut nicht auf Wiederaufnahmeanträge. Der in Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz des Rechtsschutzinteresses als Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt aber auch in Verfahren über Wiederaufnahmeanträge vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/03/0021 mwN).

12 Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Entscheidung im Nachhinein weggefallen, weil der Antragsteller nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch eine Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag infolge der nach seiner Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Der Antragsteller könnte im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren keine Behebung des dort angefochtenen Bescheides im Bestellungsverfahren bewirken. Eine Verleihung der schulfesten Stelle an den Antragsteller käme nämlich wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung nicht in Betracht.

13 Daran vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme nichts zu ändern. Der vom Antragsteller nach seinen Angaben erhobenen Revision kommt, wie er selbst ausführt, keine aufschiebende Wirkung zu. Für den Fall, dass auf Grund dieser Revision der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2016 aufgehoben werden sollte, könnte der Antragsteller (erneut) einen Wiederaufnahmeantrag stellen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0126). 13 Daran vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme nichts zu ändern. Der vom Antragsteller nach seinen Angaben erhobenen Revision kommt, wie er selbst ausführt, keine aufschiebende Wirkung zu. Für den Fall, dass auf Grund dieser Revision der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2016 aufgehoben werden sollte, könnte der Antragsteller (erneut) einen Wiederaufnahmeantrag stellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. 2008/12/0126).

14 Der Wiederaufnahmeantrag war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 14 Der Wiederaufnahmeantrag war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 25. Mai 2016

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120188.X00

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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