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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0048Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Antrag des Bernhard Fann in 1110 Wien, Kaiser-Ebersdorfer-Strasse 12/1/D, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der hg. Abweisung des Antrags vom 24. März 2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 29. Jänner 2016,
1.) Zl. W135 2001678-1/17E, und 2.) Zl. W135 2001678-1/19Z, betreffend Einstellung eines Verfahrens zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Schreiben vom 24. März 2016 stellte der Antragsteller den im Kopf genannten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die oben genannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2016. Entgegen § 66 Abs. 1 ZPO war dem Antrag kein Vermögensbekenntnis beigeschlossen. 1 1. Mit Schreiben vom 24. März 2016 stellte der Antragsteller den im Kopf genannten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die oben genannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2016. Entgegen Paragraph 66, Absatz eins, ZPO war dem Antrag kein Vermögensbekenntnis beigeschlossen.
2 Mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 1. April 2016, Zlen. Ra 2016/11/0047-0048-2, wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen u.a. ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen.
3 Mit Telefax vom 21. April 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fristerstreckung bis Mitte Juni 2016. Ein Vermögensbekenntnis war dem Schreiben nicht beigeschlossen.
4 Mit hg. Beschluss vom 25. April 2016, Zlen. Ra 2016/11/0047 bis 0048-4, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Vermögensbekenntnis sei auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm. 4 Mit hg. Beschluss vom 25. April 2016, Zlen. Ra 2016/11/0047 bis 0048-4, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Vermögensbekenntnis sei auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG iVm.
§ 66 Abs. 1 ZPO mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 1. April 2016 gesetzten Frist nicht vorgelegt worden, wobei zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses juristische Kenntnisse des Antragstellers nicht vonnöten gewesen wären. Angesichts der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten der Führung des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Dieser Beschluss wurde nach Ausweis der Akten am 28. April 2016 vom Empfänger übernommen.Paragraph 66, Absatz eins, ZPO mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 1. April 2016 gesetzten Frist nicht vorgelegt worden, wobei zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses juristische Kenntnisse des Antragstellers nicht vonnöten gewesen wären. Angesichts der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten der Führung des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Dieser Beschluss wurde nach Ausweis der Akten am 28. April 2016 vom Empfänger übernommen.
Mit am 17. Mai 2016 zur Post gegebenem Schreiben vom 15. Mai 2016 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unter einem wurde u.a. das Vermögensbekenntnis vorgelegt. Vorgebracht wurde, dass ihm die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags am 28. April 2016 zugestellt worden sei. Offenbar sei sein Fristerstreckungsantrag übersehen oder durch den Postlauf verspätet zugegangen.
5 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem bereits erwähnten Beschluss vom 25. April 2016 den Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zurückgewiesen, sondern, wie sich aus seiner Begründung ergibt, in der Sache abgewiesen, weil nach seiner Einschätzung die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen. Dies wurde mit dem Satz zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten der Führung des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
6 Entgegen der Annahme des Antragstellers beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes demnach nicht auf der Versäumung einer prozessualen Frist durch den Antragsteller. Schon wegen des Fehlens einer Versäumung einer solchen Frist erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.
7 2.2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen angesichts der Zustellung des hg. Beschlusses vom 25. April 2016 am 28. April 2016 auch verspätet, weil er gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG jedenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, welches nach Auffassung des Antragstellers die Einhaltung derjenigen Frist, in die die Wiedereinsetzung begehrt wird, verhindert hat, zu stellen gewesen wäre. 7 2.2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen angesichts der Zustellung des hg. Beschlusses vom 25. April 2016 am 28. April 2016 auch verspätet, weil er gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG jedenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, welches nach Auffassung des Antragstellers die Einhaltung derjenigen Frist, in die die Wiedereinsetzung begehrt wird, verhindert hat, zu stellen gewesen wäre.
8 2.3. Der nach den bisherigen Ausführungen unzulässige Antrag auf Wiedereinsetzung war demnach zurückzuweisen. Wien, am 1. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110047.L00Im RIS seit
07.07.2016Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016