TE Vwgh Beschluss 2016/6/6 Ra 2016/07/0044

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Veröffentlicht am 06.06.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des D S in K, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Mag. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. April 2016, Zlen. LVwG- 2016/33/0591-2, LVwG-2016/33/0592-2, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft richtet.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 3. November 2015 als Lenker eines bezeichneten Kraftfahrzeuges im Sanierungsgebiet der Inntal- und der Brennerautobahn die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten (der Abzug einer Messtoleranz zu seinen Gunsten sei bereits erfolgt). Über den Revisionswerber wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) in Verbindung mit der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 3. November 2015 als Lenker eines bezeichneten Kraftfahrzeuges im Sanierungsgebiet der Inntal- und der Brennerautobahn die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten (der Abzug einer Messtoleranz zu seinen Gunsten sei bereits erfolgt). Über den Revisionswerber wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) in Verbindung mit der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 2014,, verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2016, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG für die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft entzogen wurde, abgewiesen.Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2016, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG für die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft entzogen wurde, abgewiesen.

Weiters wurde unter Spruchpunkt 3. ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Weiters wurde unter Spruchpunkt 3. ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Zu Spruchpunkt 1. führte das Verwaltungsgericht nach beweiswürdigenden Überlegungen begründend aus, dass die Übertretung in objektiver Hinsicht feststehe. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten worden sei, habe sich der Revisionswerber im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung hinwegsetze. Der Revisionswerber habe nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern stehe die dem Verfahren zu Grunde liegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen sei.

Zur Strafbemessung wird unter anderem ausgeführt, der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sei als beträchtlich anzusehen. Zweck der Bestimmung sei es, durch die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellten Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Gründe der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen seien. Im Besonderen sei auch darauf zu verweisen, dass es Ziel der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr. 145/2914, sei, die Verringerung der durch den Verkehr auf den Abschnitten der A 12 Inntalautobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickoxid zu verringern. Nach Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers heißt es, unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien und des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (von EUR 2180,--) sei die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem erweise sich die Verhängung der Strafe in dieser Höhe aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen als notwendig.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

2 Der Revisionswerber erhob gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses außerordentliche Revision.

3 Die gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses erhobene Revision ist zur hg. Zl. Ra 2016/11/0082 protokolliert und wird gesondert entschieden.

4 Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ausschließlich die gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses) erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 8 In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, im angefochtenen Erkenntnis seien im Verfahren vorgelegte Beweismittel weder zitiert noch verwertet worden. Nach den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen hätte nämlich aufgrund des gegenständlichen Defekts der Videoaufzeichnung (die Videomessung als solche sei davon nicht betroffen gewesen) nach den Herstellerrichtlinien statt 5% richtigerweise 10% Toleranz in Abzug gebracht werden müssen.

9 Mit diesem Vorbringen, das sich gegen das Ausmaß des Toleranzabzugs richtet, gelingt es nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen:

Der Revisionswerber hat auch unter der Annahme eines (geringfügig) höheren Toleranzabzuges durch die von ihm verursachte Geschwindigkeitsüberschreitung der Anordnung nach § 10 IG-L zuwider gehandelt und damit das Tatbild des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L verwirklicht. Auch die um weitere 5% Toleranzabzug verringerte Geschwindigkeit des Revisionswerbers (von 171 km/h) stellt eine erhebliche Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dar. Die in diesem Zusammenhang getroffene rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Revisionswerber angesichts einer solchen erheblichen Überschreitung im Klaren darüber sein hätte müssen, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung hinweg setzt, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.Der Revisionswerber hat auch unter der Annahme eines (geringfügig) höheren Toleranzabzuges durch die von ihm verursachte Geschwindigkeitsüberschreitung der Anordnung nach Paragraph 10, IG-L zuwider gehandelt und damit das Tatbild des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L verwirklicht. Auch die um weitere 5% Toleranzabzug verringerte Geschwindigkeit des Revisionswerbers (von 171 km/h) stellt eine erhebliche Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dar. Die in diesem Zusammenhang getroffene rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Revisionswerber angesichts einer solchen erheblichen Überschreitung im Klaren darüber sein hätte müssen, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung hinweg setzt, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der Strafbemessung nahm das Verwaltungsgericht keinen dezidierten Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Den in diesem Zusammenhang getroffenen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Zweck der übertretenen Bestimmung und zur Spezialprävention ist auch bei Annahme der um die (etwas) höhere Toleranz verringerten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht entgegen zu treten.

Es fehlt dem mit dem Vorbringen in der Revision behaupteten Verfahrensfehler daher auch diesbezüglich die Relevanz.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070044.L00

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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