TE Vwgh Beschluss 2016/6/7 Ra 2016/22/0036

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Veröffentlicht am 07.06.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des ****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2016, VGW- 103/040/32250/2014-10, betreffend eine Passangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Der Revisionswerber wurde vom Landesgericht Dortmund mit Urteil vom 16. August 2007 wegen "des gemeinschaftlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Darauf wurde ihm gemäß §§ 15 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz sein Reisepass entzogen und die Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses versagt. 5 Der Revisionswerber wurde vom Landesgericht Dortmund mit Urteil vom 16. August 2007 wegen "des gemeinschaftlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Darauf wurde ihm gemäß Paragraphen 15, Absatz eins und 14 Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz sein Reisepass entzogen und die Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses versagt.

6 Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe führt der Revisionswerber aus, die Versagung bzw. Entziehung des Reisepasses gemäß §§ 14, 15 Passgesetz stelle - ohne hinreichende, auf den Einzelfall bezogene Feststellungen einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr einer Tatwiederholung - ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, und verweist - ohne nähere Ausführungen - auf das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168. 6 Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe führt der Revisionswerber aus, die Versagung bzw. Entziehung des Reisepasses gemäß Paragraphen 14, 15, Passgesetz stelle - ohne hinreichende, auf den Einzelfall bezogene Feststellungen einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr einer Tatwiederholung - ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, und verweist - ohne nähere Ausführungen - auf das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168.

7 Damit wendet sich der Revisionswerber gegen die vom VwG durchgeführte Gefährdungsprognose. Eine solche stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 7 Damit wendet sich der Revisionswerber gegen die vom VwG durchgeführte Gefährdungsprognose. Eine solche stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

8 Wenn der Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht Wien (VwG) getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend erachtet, so legt er nicht dar, was das VwG seiner Ansicht nach nicht berücksichtigt hätte. Das VwG legte seiner Entscheidung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Schwere des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens des Revisionswerbers, die dadurch als besonders groß einzustufende Wiederholungsgefahr, die instabilen familiären Verhältnisse, seine unsichere wirtschaftliche Perspektive (lebt in der Wohnung seiner Mutter, Arbeitslosigkeit, Lebensgefährtin ebenfalls ohne Beschäftigung) zu Grunde und erachtete den Zeitraum des Wohlverhaltens von vier Jahren außerhalb des Strafvollzuges als nicht ausreichend. Ausgehend davon zeigt der Revisionswerber nicht auf und ist auch nicht erkennbar, dass die Behörde bzw. das LVwG verfahrensrechtliche Grundlagen verletzt hätten.

9 Es reicht nicht aus, ein hg. Erkenntnis der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. den hg Beschluss vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001). Im Übrigen ist das zitierte Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168, hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes (Weitergabe einer geringen Menge Suchtgift und Verurteilung zu einer Haftstrafe von 15 Monaten; 9 Es reicht nicht aus, ein hg. Erkenntnis der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , den hg Beschluss vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001). Im Übrigen ist das zitierte Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168, hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes (Weitergabe einer geringen Menge Suchtgift und Verurteilung zu einer Haftstrafe von 15 Monaten;

Beschäftigungsverhältnis) auch nicht mit dem gegenständlichen Fall

vergleichbar.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220036.L00

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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