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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des MMag. R, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. März 2016, Zl. VGW- 021/021/6658/2015-17, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde über den Revisionswerber gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 380 verhängt und dieser zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. 1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 380 verhängt und dieser zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid abgewiesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision verbunden mit dem Antrag, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Der vorliegende Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegenstehen würden. Worin der verhältnismäßige Nachteil konkret bestehe, stellt der Antrag nicht dar. Insbesondere wird auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, AW 2005/10/0003, und den hg. Beschluss vom 22. November 2007, AW 2007/10/0056). 4 Der vorliegende Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegenstehen würden. Worin der verhältnismäßige Nachteil konkret bestehe, stellt der Antrag nicht dar. Insbesondere wird auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, AW 2005/10/0003, und den hg. Beschluss vom 22. November 2007, AW 2007/10/0056).
5 Der vorliegende Antrag erfüllt die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aufgrund des Vorbringens nicht ersichtlich.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 7. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040058.L00Im RIS seit
14.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016