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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des M J in U, auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2016 begehrte der Antragsteller - mit näherer Begründung - die "sofortige Einstellung einer Exekution", die unter AZ 3 E 1627/14f des Bezirksgerichtes Mistelbach gegen ihn laufe.
2 Dieser Antrag ist nicht zulässig.
3 Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Art 133 Abs 1 und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. 3 Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig.
4 Der vorliegende Antrag war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. 4 Der vorliegende Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030012.J00Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016