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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ko 2016/03/0002 Ko 2016/03/0003 Ko 2016/03/0006 Ko 2016/03/0005 Ko 2016/03/0004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der antragstellenden Parteien
1. Ing. P S, 2. Mag. J D, 3. N E, 4. G E, 5. P V, 6. E B, als oberste Organe der "Kirche X" in W, vertreten durch Mag. Marc Pfletschinger und Mag. Wolfgang Renzl, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, den Beschluss gefasst:1. Ing. P S, 2. Mag. J D, 3. N E, 4. G E, 5. P römisch fünf, 6. E B, als oberste Organe der "Kirche X" in W, vertreten durch Mag. Marc Pfletschinger und Mag. Wolfgang Renzl, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 23. Mai 2016, stellten die Antragsteller den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes und brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
2 Die Antragsteller hätten am 28. April 2014 den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als Kirche X beantragt. Dieser Antrag sei - im zweiten Rechtsgang - mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 5. Juni 2015 abgewiesen worden. 2 Die Antragsteller hätten am 28. April 2014 den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als Kirche römisch zehn beantragt. Dieser Antrag sei - im zweiten Rechtsgang - mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 5. Juni 2015 abgewiesen worden.
3 Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Nach Ablauf der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision sei die Beschwerde samt den Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt worden. Dieses habe mit Beschluss vom 20. April 2016 nunmehr ebenso seine Unzuständigkeit ausgesprochen.
4 Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist der Antrag nicht zulässig.
5 Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig (vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ko 2015/03/0001, Ko 2015/03/0002 und Ko 2015/03/0003). 5 Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2015, Ko 2015/03/0001, Ko 2015/03/0002 und Ko 2015/03/0003).
6 Nach dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag war im Zeitpunkt der Antragstellung (23. Mai 2016) die Revisionsfrist zur Bekämpfung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Wien noch nicht abgelaufen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Antrag nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG nicht vor. 6 Nach dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag war im Zeitpunkt der Antragstellung (23. Mai 2016) die Revisionsfrist zur Bekämpfung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Wien noch nicht abgelaufen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Antrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht vor.
7 Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2016030001.K00Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016