Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-28/15Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A AG in W, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. September 2013, M 1.8/2012-148, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtsache C-28/15 (Koninklijke KPN NV und KPN BV ua gegen Autoriteit Consument en Markt (ACM)) ausgesetzt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 fest, dass der Markt "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten" der Revisionswerberin ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei, der jenes geografische Gebiet innerhalb der Republik Österreich umfasse, in dem die Revisionswerberin die genannte Leistung erbringe (Spruchpunkt A.). Gemäß §§ 36 Abs 1 iVm 37 Abs 1 TKG 2003 wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin auf dem besagten Markt über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt B.), weiters wurden ihr gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 näher genannte spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt C.). Schließlich wurden die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007, M 8a/06, auferlegten Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 aufgehoben. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 fest, dass der Markt "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten" der Revisionswerberin ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei, der jenes geografische Gebiet innerhalb der Republik Österreich umfasse, in dem die Revisionswerberin die genannte Leistung erbringe (Spruchpunkt A.). Gemäß Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, TKG 2003 wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin auf dem besagten Markt über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt B.), weiters wurden ihr gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 näher genannte spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt C.). Schließlich wurden die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007, M 8a/06, auferlegten Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 aufgehoben.
2 Der vorliegende Revisionsfall - die Revisionswerberin hatte nach Ablehnung ihrer gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision erhoben - gleicht in den für die nunmehrige Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2014/03/0049, zugrunde liegt.
3 Es war daher auch das hier gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über das im Spruch genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
Wien, am 13. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030050.J00Im RIS seit
16.08.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016