Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-28/15 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ro 2014/03/0049 B 20. Dezember 2016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A AG in W, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. September 2013, M 1.10/12-99, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien:
1. T GmbH in W, 2. H GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, 3. M Limited in L, UK, 4. T T GmbH in W, 5. T M GmbH in W, 6. U GmbH, 7. U
S GmbH, 8. U B GmbH, 9. U A GmbH, alle in W, 10. U T Betriebsgesellschaft m.b.H. in T, 11. U-F Betriebsgesellschaft m.b.H. in W, 12. U O GmbH, 13. U D GmbH, beide in W, 14. L GmbH in L, 15. V GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-28/15 (Koninklijke KPN NV und KPN BV ua gegen Autoriteit Consument en Markt (ACM)) ausgesetzt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 fest, dass der Markt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz" der Revisionswerberin ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei, der das gesamte Bundesgebiet umfasse (Spruchpunkt A.), stellte gemäß § 36 Abs 1 in Verbindung mit § 37 Abs 1 TKG 2003 fest, dass die Revisionswerberin auf dem besagten Markt über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt B.), und legte der Revisionswerberin gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 näher genannte spezifische Verpflichtungen auf (Spruchpunkt C.); schließlich wurden die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009, M 1/08-284, auferlegten spezifischen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 aufgehoben. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 fest, dass der Markt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz" der Revisionswerberin ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei, der das gesamte Bundesgebiet umfasse (Spruchpunkt A.), stellte gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 fest, dass die Revisionswerberin auf dem besagten Markt über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt B.), und legte der Revisionswerberin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 näher genannte spezifische Verpflichtungen auf (Spruchpunkt C.); schließlich wurden die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2009, M 1/08-284, auferlegten spezifischen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003 aufgehoben.
2 Nachdem der Verfassungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Art 144 Abs 3 B-VG abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, wurde die - nun als Revision geltende - Beschwerde ergänzt. Die Revisionswerberin macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG im Wesentlichen geltend, dass die seitens der belangten Behörde erstmals auf Basis der Kostenrechnungsmethode pure-LRIC verfügten Terminierungsentgelte (Spruchpunkt C.5) wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche und nationalgesetzliche Vorgaben rechtswidrig seien. Die belangte Behörde sei bei Wahl dieses Kostenrechnungsmaßstabs unter Abweichung vom bisher herangezogenen Konzept der FL-LRAIC der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellentgelte in der EU, 2009/396/EG, ABl L 124/67, vom 20. Mai 2009 ("Terminierungsempfehlung") gefolgt, obwohl dieser keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme. 2 Nachdem der Verfassungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, wurde die - nun als Revision geltende - Beschwerde ergänzt. Die Revisionswerberin macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Wesentlichen geltend, dass die seitens der belangten Behörde erstmals auf Basis der Kostenrechnungsmethode pure-LRIC verfügten Terminierungsentgelte (Spruchpunkt C.5) wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche und nationalgesetzliche Vorgaben rechtswidrig seien. Die belangte Behörde sei bei Wahl dieses Kostenrechnungsmaßstabs unter Abweichung vom bisher herangezogenen Konzept der FL-LRAIC der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellentgelte in der EU, 2009/396/EG, Amtsblatt , L 124/67, vom 20. Mai 2009 ("Terminierungsempfehlung") gefolgt, obwohl dieser keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme.
3 Auf diese Empfehlung und auf die Berechnung des Terminierungsentgelts nach dem Maßstab "pure-LRIC" wird in dem im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven in der Rechtssache C-28/15 Bezug genommen und insbesondere danach gefragt, ob dieser Kostenrechnungsansatz einer spezifischen Verpflichtung (vgl insbesondere Spruchpunkt C.5 des angefochtenen Bescheids) zugrunde gelegt werden dürfe. 3 Auf diese Empfehlung und auf die Berechnung des Terminierungsentgelts nach dem Maßstab "pure-LRIC" wird in dem im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven in der Rechtssache C-28/15 Bezug genommen und insbesondere danach gefragt, ob dieser Kostenrechnungsansatz einer spezifischen Verpflichtung vergleiche , insbesondere Spruchpunkt C.5 des angefochtenen Bescheids) zugrunde gelegt werden dürfe.
4 Da somit ein Verfahren zur Klärung der besagten unionsrechtlichen Frage beim EuGH bereits anhängig - und noch nicht abgeschlossen - ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof einschlägigen § 38 AVG vor (vgl VwGH vom 16. Dezember 2015, 2013/03/0137). 4 Da somit ein Verfahren zur Klärung der besagten unionsrechtlichen Frage beim EuGH bereits anhängig - und noch nicht abgeschlossen - ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof einschlägigen Paragraph 38, AVG vor vergleiche , VwGH vom 16. Dezember 2015, 2013/03/0137).
5 Das gegenständliche Revisionsverfahren war daher bis zur Entscheidung über das im Spruch genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
Wien, am 13. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030049.J00Im RIS seit
16.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018