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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des G, vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2016, W136 2101614-1/3E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, mit dem der Revisionswerber - ein Polizeibeamter im Kriminaldienst - der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße nach § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 verhängt worden war. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, mit dem der Revisionswerber - ein Polizeibeamter im Kriminaldienst - der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 verhängt worden war. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN). 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , den Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).
6 In der vorliegenden Revision wird bloß in den zur Darlegung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vorgebrachten - als "Beschwerdebegründung" bezeichneten - Gründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) mit näheren Ausführungen die verhängte Disziplinarstrafe als "deutlich überhöht" bekämpft. Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig, weil dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, mwN; siehe im Übrigen zur Kontrolle der in der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 gelegenen Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof die Beschlüsse vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0041, und vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0017). 6 In der vorliegenden Revision wird bloß in den zur Darlegung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vorgebrachten - als "Beschwerdebegründung" bezeichneten - Gründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) mit näheren Ausführungen die verhängte Disziplinarstrafe als "deutlich überhöht" bekämpft. Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig, weil dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird vergleiche , etwa den Beschluss vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, mwN; siehe im Übrigen zur Kontrolle der in der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 gelegenen Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof die Beschlüsse vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0041, und vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0017).
7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090071.L00Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016