TE Vwgh Beschluss 2016/6/20 Ra 2016/09/0067

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Veröffentlicht am 20.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der J S in A, vertreten durch Mag. Christoph Ulrich Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Jänner 2016, LVwG-S-2322/001-2015, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.N.B. GmbH mit Sitz in W. zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige auf einer näher bezeichneten Baustelle in W. am 18. April 2013 gegen 14.55 Uhr mit Bauarbeiten (Montieren von Profilblechen für den Trockenausbau, Montage von Rigipsplatten) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Sie habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über sie Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden) verhängt wurden. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.N.B. GmbH mit Sitz in W. zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige auf einer näher bezeichneten Baustelle in W. am 18. April 2013 gegen 14.55 Uhr mit Bauarbeiten (Montieren von Profilblechen für den Trockenausbau, Montage von Rigipsplatten) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Sie habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über sie Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden) verhängt wurden. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Die Revisionswerberin macht in ihrer Zulassungsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen die Begründungpflicht von Erkenntnissen verstoßen und sei damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass die S.N.B. GmbH selbst Bauarbeiten auf der Baustelle durchgeführt, Baumaterial eingekauft oder Werkzeug zur Durchführung von Bauarbeiten bereitgehalten habe. Es habe auch nicht dargelegt, weshalb es davon ausgehe, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen über Auftrag der S.N.B. GmbH tätig bzw. in die S.N.B. GmbH eingegliedert gewesen seien. Um die Strafbarkeit der Revisionswerberin zu begründen, hätte festgestellt werden müssen, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der S.N.B. GmbH abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt hätten, ihre Arbeit vorwiegend mit Material und Werkzeug der S.N.B. GmbH geleistet hätten oder organisatorisch in den Betrieb der S.N.B. GmbH eingegliedert gewesen und deren Dienst- und Fachaufsicht unterstanden seien.

6 Dem ist zu erwidern, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die beiden rumänischen Staatsangehörigen in einem von der S.N.B. GmbH in Stand gesetzten Gebäude Trockenbauarbeiten zusammen mit einem Arbeitnehmer der S.N.B. GmbH durchgeführt hätten und Zweck des Unternehmens die Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten gewesen sei. Die rumänischen Staatsangehörigen seien erforderlich gewesen, um die bereits in Verzug geratenen Arbeiten zu beschleunigen. Es sei insofern auf die im Verfahren bekanntgegebene "konzerninterne Arbeitskräftegestellung" zu verweisen. Damit bezieht sich das Verwaltungsgericht auf ein Schreiben der S.N.B. GmbH vom 26. April 2013, demzufolge die beiden rumänischen Staatsangehörigen Dienstnehmer der Firma P.C. s.r.l. in Bukarest - der Alleingesellschafterin der S.N.B. GmbH - seien und es sich "um eine kurzfristige konzerninterne Arbeitskräftegestellung" handle, damit "die zeitlich ins Hintertreffen geratenen Sanierungsarbeiten wieder voranschreiten" hätten können. Die P.C. s.r.l. habe der S.N.B. GmbH "die Arbeiter im Bedarfsfall tageweise überlassen".

7 Das Verwaltungsgericht geht somit unmissverständlich davon aus, dass schon nach der zugrundeliegenden Vereinbarung der Vertragswille auf die Überlassung von Arbeitskräften gerichtet war. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abgrenzung iSd § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) nicht mehr notwendig ist, wenn im Zusammenhang mit der Abgrenzung gemäß § 4 Abs. 1 AÜG schon nach dem Vertragswillen feststeht, dass der Zweck in der Überlassung von Arbeitskräften liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, 2011/09/0005 bis 0008). 7 Das Verwaltungsgericht geht somit unmissverständlich davon aus, dass schon nach der zugrundeliegenden Vereinbarung der Vertragswille auf die Überlassung von Arbeitskräften gerichtet war. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abgrenzung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) nicht mehr notwendig ist, wenn im Zusammenhang mit der Abgrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AÜG schon nach dem Vertragswillen feststeht, dass der Zweck in der Überlassung von Arbeitskräften liegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, 2011/09/0005 bis 0008).

8 Davon abgesehen stützt sich das Verwaltungsgericht in Form einer Alternativbegründung auch darauf, dass selbst bei Annahme eines mündlichen Werkvertrages zwischen der S.N.B. GmbH und der P.C. s.r.l. bezüglich der in Rede stehenden Trockenbauarbeiten von einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG auszugehen wäre, zumal - dem Gesamtzusammenhang nach eindeutig gemeint: - kein dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt worden sei, weil zumindest ein Arbeitnehmer der S.N.B. GmbH auch beim Trockenbau tätig gewesen sei. Der von der Revisionswerberin gerügte Feststellungsmangel liegt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. 8 Davon abgesehen stützt sich das Verwaltungsgericht in Form einer Alternativbegründung auch darauf, dass selbst bei Annahme eines mündlichen Werkvertrages zwischen der S.N.B. GmbH und der P.C. s.r.l. bezüglich der in Rede stehenden Trockenbauarbeiten von einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG auszugehen wäre, zumal - dem Gesamtzusammenhang nach eindeutig gemeint: - kein dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt worden sei, weil zumindest ein Arbeitnehmer der S.N.B. GmbH auch beim Trockenbau tätig gewesen sei. Der von der Revisionswerberin gerügte Feststellungsmangel liegt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.

9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich - unbeschadet der Frage ihrer rechtzeitigen Erhebung - als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich - unbeschadet der Frage ihrer rechtzeitigen Erhebung - als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090067.L00

Im RIS seit

04.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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