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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BauKG 1999;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Dezember 2015, Zl. VGW- 042/007/30607/2014-3, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei:
N in N, vertreten durch Mag. Wolfgang Lindle, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 31. Juli 2014 hat der Magistrat der Stadt Wien den Mitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der D GmbH mehrerer Übertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) für schuldig erachtet und zu Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. 1 Mit Straferkenntnis vom 31. Juli 2014 hat der Magistrat der Stadt Wien den Mitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der D GmbH mehrerer Übertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) für schuldig erachtet und zu Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.
2 Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hat das Verwaltungsgericht Folge gegeben, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 2 Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten hat das Verwaltungsgericht Folge gegeben, das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
3 In der Begründung gibt das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang sowie den Inhalt von Beschwerde und Rechtfertigung des Mitbeteiligten wieder und führt aus, dass nach der im Wesentlichen wiedergegebenen Aktenlage es letztlich keinen Grund gebe, am Vorbringen des Mitbeteiligten zu zweifeln, dass er sich nämlich um die Befolgung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des BauKG deutlich bemüht habe und die festgestellten Mängel entweder nicht von seinem Verschulden umfasst seien oder, sofern ein ohne nachteilige Folgen gebliebener, kleiner Fehler vorgelegen sei, dieser umgehend behoben worden sei. Das Verschulden des Mitbeteiligten werde daher als lediglich geringfügig beurteilt und durch die vorübergehende Außerachtlassung der Bestimmungen sei das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur in eher geringem Maße verletzt. Auf Grund der Aktenlage sei daher vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auszugehen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei. 3 In der Begründung gibt das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang sowie den Inhalt von Beschwerde und Rechtfertigung des Mitbeteiligten wieder und führt aus, dass nach der im Wesentlichen wiedergegebenen Aktenlage es letztlich keinen Grund gebe, am Vorbringen des Mitbeteiligten zu zweifeln, dass er sich nämlich um die Befolgung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des BauKG deutlich bemüht habe und die festgestellten Mängel entweder nicht von seinem Verschulden umfasst seien oder, sofern ein ohne nachteilige Folgen gebliebener, kleiner Fehler vorgelegen sei, dieser umgehend behoben worden sei. Das Verschulden des Mitbeteiligten werde daher als lediglich geringfügig beurteilt und durch die vorübergehende Außerachtlassung der Bestimmungen sei das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nur in eher geringem Maße verletzt. Auf Grund der Aktenlage sei daher vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auszugehen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5 Der Mitbeteiligte hat die Revision beantwortet und deren kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Das Verwaltungsgericht geht offenbar von der Verwirklichung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Tatbestände aus, bejaht jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG. 6 Das Verwaltungsgericht geht offenbar von der Verwirklichung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Tatbestände aus, bejaht jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG.
7 Die revisionswerbende Partei rügt das Unterlassen einer rechtlichen Würdigung der im § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände durch das Verwaltungsgericht. Ob die Kriterien für eine Verfahrenseinstellung vorliegen, werde im angefochtenen Beschluss nicht begründet. 7 Die revisionswerbende Partei rügt das Unterlassen einer rechtlichen Würdigung der im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände durch das Verwaltungsgericht. Ob die Kriterien für eine Verfahrenseinstellung vorliegen, werde im angefochtenen Beschluss nicht begründet.
8 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 9 § 45 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: 8 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 9 Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020065.L00Im RIS seit
13.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019