TE Vwgh Beschluss 2016/6/22 Ra 2016/12/0043

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. E N in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-392/002-2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972 (vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. E N in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-392/002-2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 (vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0019, und auf den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0139, verwiesen.

2 Der Revisionswerber, welcher zu diesem Zeitpunkt als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand, beantragte am 8. August 2012 seine Versetzung in den dauernden Ruhestand.

3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Februar 2015 wurde dieser Antrag in Erledigung einer Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Revisionswerber kein subjektives Recht auf Ruhestandsversetzung zukomme.

4 Mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2015 wurde das eben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Februar 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Februar 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 8. August 2012 (neuerlich) zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

6 Begründend führte es aus, der Revisionswerber sei mit einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015 mit Wirkung von diesem Datum entlassen worden. Damit habe sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geendet, wodurch auch die Zulässigkeit seines Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand weggefallen sei.

7 Gegen das Erkenntnis vom 5. Februar 2016 richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Als Zulässigkeitsgrund und auch als inhaltlicher Revisionsgrund wird ausgeführt, dass der Revisionswerber gegen das seine Entlassung verfügende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015 eine mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbundene außerordentliche Revision erhoben habe, wobei er die Rechtsauffassung vertrete, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätte mit der Entscheidung über seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über diese Revision abzuwarten gehabt. Auch sei in diesem Zusammenhang relevant, welche Bedeutung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde im Dienstrecht der Beamten des Landes Niederösterreich habe.

8 Mit dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2016 wurde die außerordentliche Revision des Revisionswerbers gegen das seine Entlassung verfügende Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. 8 Mit dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2016 wurde die außerordentliche Revision des Revisionswerbers gegen das seine Entlassung verfügende Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.

9 Eine Äußerung zur Frage, ob die vorliegende außerordentliche Revision infolge dieses Beschlusses gegenstandslos geworden ist, erstattete der Revisionswerber nicht.

10 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 10 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

11 Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle einer formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. 11 Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht nur auf die Fälle einer formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

12 Im Hinblick auf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015 ist die in der vorliegenden Revision relevierte Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit einer Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf Ruhestandsversetzung bis zur Entscheidung über die gegen seine Entlassung erhobene außerordentliche Revision hätte zuwarten müssen, gegenstandslos geworden. Welche Bedeutung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher die Entlassung erstmals durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ausgesprochen und die Entscheidung über den Ruhestandsversetzungsantrag durch das Landesverwaltungsgericht in Erledigung einer Säumnisbeschwerde erfolgte, haben sollte, ist unerfindlich.

13 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. 13 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

14 Es war daher der vom Revisionswerber gestellte Kostenantrag gemäß §§ 47 ff VwGG iVm § 58 Abs. 2 VwGG abzuweisen. 14 Es war daher der vom Revisionswerber gestellte Kostenantrag gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120043.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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