TE Vwgh Erkenntnis 2016/6/22 Ra 2016/03/0039

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z9;
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Stadtgemeinde H, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Jänner 2016, Zl LVwG- 41.11-898/2015-26, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Stadtgemeinde H, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Jänner 2016, Zl LVwG- 41.11-898/2015-26, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 48, Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 8. November 2013 erließ die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie - im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung zweier vorangegangener Bescheide durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2010, 2009/03/0023 - eine Anordnung zur Auflassung der auch hier gegenständlichen schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 50,107 der ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde H unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen zur Umgestaltung des verbleibenden Wegenetzes bzw zur Vornahme sonstiger Ersatzmaßnahmen.

2 Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Beschwerde der auch hier revisionswerbenden Gemeinde mit Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

3 In der Folge erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark das nunmehr angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Beachtung der unter Spruchpunkt II. angeführten Ersatzmaßnahme mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete. In Spruchpunkt II. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 innerhalb der Auflassungsfrist, aber erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger in Km 50,150 zu erfolgen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht stellte in diesem Erkenntnis den bisherigen Verfahrensgang dar und führte aus, dass es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt ausgehe: 3 In der Folge erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark das nunmehr angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Beachtung der unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Ersatzmaßnahme mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete. In Spruchpunkt römisch zwei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 innerhalb der Auflassungsfrist, aber erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger in Km 50,150 zu erfolgen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht stellte in diesem Erkenntnis den bisherigen Verfahrensgang dar und führte aus, dass es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt ausgehe:

Die Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 der eingleisigen ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg befinde sich im Verlauf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet der revisionswerbenden Gemeinde. Hier quere die Gemeindestraße von der nahegelegenen B50, welche parallel zur Bahnlinie verlaufe, das Streckengleis. Die Firma P werde derzeit sowohl über diese Eisenbahnkreuzung als auch über die südlich des Werks gelegene Straße und den Kreisverkehr erschlossen. Weiters binde unmittelbar südlich der Eisenbahnkreuzung der H-Weg ein, welcher bahnparallel unmittelbar südlich der Bahntrasse verlaufe. Für den H-Weg bestehe ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Werksverkehr, Radfahrer und City-Bus im Bereich der Liegenschaft der Firma P.

Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zähle zu den besonders gefährlichen Bahnübergängen mit besonderer Unfallhäufigkeit in den letzten Jahren.

Durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 komme es für den mehrspurigen Verkehr zu maximalen (zumutbaren) Mehrweglängen von 320 m bis 540 m. Das Einkaufszentrum H sei für Fußgänger derzeit lediglich über die Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 erreichbar. Bei einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 betrage die Mehrweglänge über eine alternative Route über die S Straße und die H-Verbindungsspange 770 m, wobei jedoch auf der H-Verbindungsspange ein gesicherter Fußweg im Bestand nicht vorhanden sei. Als Ausgleichsmaßnahme sei daher in Km 50,150 eine neue Fußgänger-Eisenbahnkreuzung zu errichten, und zwar 43 m östlich der derzeit bestehenden Eisenbahnkreuzung. Für Fußgänger ergäben sich durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 und Errichtung einer neuen Fußgänger-Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 maximale Mehrweglängen von ca 68 m, welche zumutbar seien.

Die Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 sei als Fußgänger-Eisenbahnkreuzung so auszubilden, dass durch geeignete Maßnahmen das Befahren durch Fahrzeuge verhindert werde. Nördlich der Bahn sei vom bestehenden Schutzweg über die B50 westlich der abzutragenden Eisenbahnkreuzung bis zur neu zu errichtenden Fußgänger-Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 ein Fußweg herzustellen. Südlich der neuen Fußgänger-Eisenbahnkreuzung sei eine Fußwegverbindung zum H-Weg herzustellen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei gegeben.

Das Verwaltungsgericht nimmt in weiterer Folge Bezug auf ein Gutachten, das im Verfahren zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Errichtung des schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger in Km 50,150 erstellt worden sei. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens heiße es unter anderem, dass vom gutachterlichen Standpunkt der vorgelegte Bauentwurf zur Ausführung geeignet sei und dem Stand der Technik entspreche. Für die Errichtung des Gehweges nördlich der neu zu errichtenden Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 habe mit dem Grundeigentümer bereits eine Einigung erzielt werden können. Für die Errichtung des Gehweges südlich der neu zu errichtenden Eisenbahnkreuzung gebe es mit den Eigentümern, der Stadtgemeinde H sowie der Firma P noch keine Einigung. Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens seien zwar die Mehrweglängen nach der Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für den mehrspurigen Verkehr und für Radfahrer zumutbar, jedoch nicht für Fußgänger. Daher sei als Ersatzmaßnahme eine Eisenbahnkreuzung für Fußgänger in Km 50,150 zu errichten. Damit sei sichergestellt, dass das im Zusammenhang mit der Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspreche.

Zuletzt hält das Verwaltungsgericht fest, der Vertreter der Gemeinde H habe im Zuge der Verhandlung noch vorgebracht, dass der Gestattungsvertrag zwischen der Stadtgemeinde H und der Firma P vom 17. Dezember 2004 mittlerweile per Ende Mai 2016 gekündigt worden sei. In diesem Gestattungsvertrag sei der Stadtgemeinde H seitens des Eigentümers gestattet worden, einen Teil näher bezeichneter Grundstücke (darauf befindet sich auch der H-Weg) als Geh- und Radweg sowie zur Führung einer City-Busverbindung zu adaptieren und ihr insoweit für die Dauer des Vertrages das Recht zur Nutzung als Geh- und Radweg für die Öffentlichkeit und Führung einer City-Buslinie eingeräumt worden.

Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten habe. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung der H-Weg, an welchen der Gehweg nach Passieren der neu zu schaffenden Eisenbahnkreuzung anschließe, als Gehweg zur Verfügung stehe. Die Realisierung der Ersatzmaßnahme (Eisenbahnkreuzung für Fußgänger in Km 50,150) sei allerdings nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens.

Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergehe als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richte, wobei beiden die Pflicht auferlegt sei, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches anfallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Werde es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig, auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitere eine gütliche Einigung mit den jeweiligen Grundeigentümern, so sei mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei sei für jenen Bereich, der durch die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden solle, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und - durch eine verbindliche Anordnung gemäß § 48 EisbG - auch verpflichtet.Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergehe als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richte, wobei beiden die Pflicht auferlegt sei, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches anfallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Werde es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig, auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitere eine gütliche Einigung mit den jeweiligen Grundeigentümern, so sei mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei sei für jenen Bereich, der durch die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden solle, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und - durch eine verbindliche Anordnung gemäß Paragraph 48, EisbG - auch verpflichtet.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, der Revision Folge geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Antrag auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Die revisionswerbende Gemeinde beantragt weiters den Zuspruch der Verfahrenskosten. Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 erstattete die revisionswerbende Gemeinde weiteres Vorbringen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein und lud die Verfahrensparteien ein, sich zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Lichte des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG zu äußern. 5 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein und lud die Verfahrensparteien ein, sich zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Lichte des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG zu äußern.

6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision zurückweisen, in eventu abweisen und der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zuerkennen.

Die revisionswerbende Gemeinde nahm mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 zu der in der Einleitung des Vorverfahrens aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Stellung, ergänzte einen "weiteren Revisionspunkt" und stellt einen auf den Grund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützten Aufhebungsantrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     7 § 48 Abs 1 Eisenbahngesetz, BGBl Nr 60/1957 idF

BGBl I Nr 25/2010 lautet auszugsweise wie folgt:

     "Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:Paragraph 48, (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

  1. 1.Ziffer eins
    (...)
  2. 2.Ziffer 2
    die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(...)"
8 Die revisionswerbende Gemeinde bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die nach § 48 Abs 1 Z 2 EisbG im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung vorgesehene "Umgestaltung des Wegenetzes" nicht näher determinierten und erfolgsungewissen Bemühungen des Trägers der Straßenbaulast überlassen werden dürfe.8 Die revisionswerbende Gemeinde bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung vorgesehene "Umgestaltung des Wegenetzes" nicht näher determinierten und erfolgsungewissen Bemühungen des Trägers der Straßenbaulast überlassen werden dürfe.
9 Diesbezüglich verweist die revisionswerbende Partei begründend auf den zivilrechtlich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unvermeidlichen Verlust der weiteren Wegführung für die angeordnete Ersatzmaßnahme spätestens Ende Mai 2016; dieser Verlust der weiteren Wegeanbindung würde der Ersatzmaßnahme jeden Sinn nehmen, der ersatzweise vorgesehene Fußgängerübergang würde "auf unbearbeiteter Grasnarbe enden".
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 48 Abs 2 Z 2 EisbG, wonach die "per Ende Mai 2016" bereits zwingend zu gewärtigende Tatsache der Verbauung der weiteren Wegführung nicht zu berücksichtigen sei, sei nicht haltbar.Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG, wonach die "per Ende Mai 2016" bereits zwingend zu gewärtigende Tatsache der Verbauung der weiteren Wegführung nicht zu berücksichtigen sei, sei nicht haltbar.
10 Die Revision ist zulässig, weil zu der von der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen Frage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Sie ist auch berechtigt:
11 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sind die durch die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung entstehenden Mehrweglängen für den Fußgängerverkehr nicht zumutbar. Ohne Ersatzmaßnahme würde daher das bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen nicht entsprechen. Als Ersatzmaßnahme hat das Verwaltungsgericht die Errichtung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Zustellung des (im Jänner 2016 erlassenen) Erkenntnisses festgelegt.
12 Der Vertreter der revisionswerbenden Gemeinde hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Gestattungsvertrag, der die Benützung des H-Weges vorsah, per Ende Mai 2016 aufgekündigt worden sei. Auch der beigezogene Sachverständige hat in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass (seitens des Liegenschaftseigentümers) beabsichtigt sei, den H-Weg ab Mai 2016 nicht mehr dem öffentlichen Fußgänger-, Rad- und City-Bus-Verkehr zu Verfügung zu stellen; es sei daher die Wahl einer neuen Gehwegverbindung zwischen der neuen Eisenbahnkreuzung und dem öffentlichen Wegenetz östlich davon erforderlich. Der Sachverständige sprach dabei eine Möglichkeit an, überwiegend - aber nicht ausschließlich - auf einem Grundstück der revisionswerbenden Gemeinde eine Ersatzwegeverbindung zu schaffen.
13 Das Verwaltungsgericht hat dazu lediglich festgehalten, dass es seine Entscheidung an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten habe. Zu diesem Zeitpunkt stehe der H-Weg noch als Gehweg zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat daher, wie aus dem angefochtenen Erkenntnis hervorgeht, diesen Gehweg bei der Beurteilung der Eignung des verbleibenden Wegenetzes (in Verbindung mit der vorgeschriebenen Ersatzmaßnahme des Eisenbahnüberganges für Fußgänger) zur Erfüllung der Verkehrserfordernisse iSd § 48 Abs 1 Z 2 EisbG berücksichtigt.13 Das Verwaltungsgericht hat dazu lediglich festgehalten, dass es seine Entscheidung an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten habe. Zu diesem Zeitpunkt stehe der H-Weg noch als Gehweg zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat daher, wie aus dem angefochtenen Erkenntnis hervorgeht, diesen Gehweg bei der Beurteilung der Eignung des verbleibenden Wegenetzes (in Verbindung mit der vorgeschriebenen Ersatzmaßnahme des Eisenbahnüberganges für Fußgänger) zur Erfüllung der Verkehrserfordernisse iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG berücksichtigt.
14 Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Die von der Eisenbahnbehörde zu treffende und im Fall einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht zu überprüfende und gegebenenfalls zu korrigierende Beurteilung, ob im Sinne des § 48 Abs 2 EisbG das nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung verbleibende Wegenetz - allenfalls nach Durchführung der anzuordnenden Ersatzmaßnahmen und/oder der Umgestaltung des Wegenetzes - den Verkehrserfordernissen entspricht, erfordert jedoch eine vorausschauende Beurteilung, die gerade nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abstellen kann, weil zu diesem Zeitpunkt weder die Eisenbahnkreuzung aufgelassen noch eine angeordnete Ersatzmaßnahme durchgeführt worden ist.14 Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche , etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Die von der Eisenbahnbehörde zu treffende und im Fall einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht zu überprüfende und gegebenenfalls zu korrigierende Beurteilung, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, EisbG das nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung verbleibende Wegenetz - allenfalls nach Durchführung der anzuordnenden Ersatzmaßnahmen und/oder der Umgestaltung des Wegenetzes - den Verkehrserfordernissen entspricht, erfordert jedoch eine vorausschauende Beurteilung, die gerade nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abstellen kann, weil zu diesem Zeitpunkt weder die Eisenbahnkreuzung aufgelassen noch eine angeordnete Ersatzmaßnahme durchgeführt worden ist.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - damit das verbleibende oder umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht - für die Erfordernisse des Verkehrs auf der Straße vorgesorgt werden (vgl VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0082 mwH); dieses "Vorsorgen" setzt aber voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung davon ausgegangen werden kann, dass bei der Beurteilung der Erfüllung der Verkehrserfordernisse nur jenes Wegenetz berücksichtigt wird, von dem mit Grund anzunehmen ist, dass es nach Abschluss der Auflassungs- und Umgestaltungsarbeiten bzw Durchführung der Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich zur Aufnahme des Verkehrs zur Verfügung steht.15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - damit das verbleibende oder umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht - für die Erfordernisse des Verkehrs auf der Straße vorgesorgt werden vergleiche , VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0082 mwH); dieses "Vorsorgen" setzt aber voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung davon ausgegangen werden kann, dass bei der Beurteilung der Erfüllung der Verkehrserfordernisse nur jenes Wegenetz berücksichtigt wird, von dem mit Grund anzunehmen ist, dass es nach Abschluss der Auflassungs- und Umgestaltungsarbeiten bzw Durchführung der Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich zur Aufnahme des Verkehrs zur Verfügung steht.
16 Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eine Ausführungsfrist von zwei Jahren für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung festgesetzt und zudem verfügt, dass diese Auflassung erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des schienengleichen Eisenbahnüberganges erfolgen dürfe. Vor diesem Hintergrund wäre auf das Vorbringen der revisionswerbenden Partei zum - nach deren Angaben - bereits feststehenden Wegfall einer bestimmten Verkehrsverbindung (H-Weg) einzugehen und die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens zu prüfen gewesen, zumal demnach bereits rund vier Monate nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - und damit wohl noch vor tatsächlicher Auflassung der Eisenbahnkreuzung, jedenfalls aber noch innerhalb der im angefochtenen Erkenntnis gesetzten Ausführungsfrist - ein Weg nicht mehr zur Verfügung stünde, auf dessen Vorhandensein jedoch die Beurteilung der Geeignetheit des (verbleibenden) Wegenetzes abstellt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Schaffung des vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Ersatzweges anstelle des H-Weges nicht Teil der vom Verwaltungsgericht getroffenen Anordnung von sonstigen Ersatzmaßnahmen ist.
17 Das angefochtene Erkenntnis wäre daher auch dann, wenn das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig gewesen wäre, (inhaltlich) rechtswidrig.
18 Das Verwaltungsgericht war jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung zuständig:
19 Gemäß der für das Inkrafttreten der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffenen Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG traten die Verwaltungsgerichte unter anderem in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (im Sinne des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG) war das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.19 Gemäß der für das Inkrafttreten der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffenen Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG traten die Verwaltungsgerichte unter anderem in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (im Sinne des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) war das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
20 Die Verwaltungsgerichte traten daher insbesondere nicht in jene Verfahren ein, bei denen eine Verwaltungsbehörde in erster und letzter Instanz entschieden hatte; im Fall der Aufhebung von Bescheiden dieser Behörden war das Verfahren auch nicht von den Verwaltungsgerichten fortzuführen.
21 Im vorliegenden Fall war der Bescheid vom 8. November 2013, der mit Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156, aufgehoben wurde, von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen worden.
22 Da somit die zuständige Bundesministerin bei Erlassung des Bescheides vom 8. November 2013 als Verwaltungsbehörde in erster und letzter Instanz tätig geworden ist, hatte das Verwaltungsgericht nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in diesem Verfahren an die Stelle der Bundesministerin zu treten. Vielmehr wäre das Verfahren nach Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2013 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fortzuführen gewesen.22 Da somit die zuständige Bundesministerin bei Erlassung des Bescheides vom 8. November 2013 als Verwaltungsbehörde in erster und letzter Instanz tätig geworden ist, hatte das Verwaltungsgericht nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in diesem Verfahren an die Stelle der Bundesministerin zu treten. Vielmehr wäre das Verfahren nach Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2013 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie fortzuführen gewesen.
23 Hat die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065); auf den insoweit - verspätet (vgl VwGH vom 21. September 2006, 2005/02/0069) - ergänzten Revisionspunkt und das geänderte Begehren kommt es daher nicht an.23 Hat die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG von Amts wegen aufzugreifen vergleiche , VwGH vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065); auf den insoweit - verspätet vergleiche , VwGH vom 21. September 2006, 2005/02/0069) - ergänzten Revisionspunkt und das geänderte Begehren kommt es daher nicht an.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juni 2016

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030039.L00

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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