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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Stadtgemeinde H, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Jänner 2016, Zl LVwG- 41.11-898/2015-26, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Stadtgemeinde H, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Jänner 2016, Zl LVwG- 41.11-898/2015-26, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 48, Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. November 2013 erließ die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie - im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung zweier vorangegangener Bescheide durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2010, 2009/03/0023 - eine Anordnung zur Auflassung der auch hier gegenständlichen schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 50,107 der ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde H unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen zur Umgestaltung des verbleibenden Wegenetzes bzw zur Vornahme sonstiger Ersatzmaßnahmen.
2 Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Beschwerde der auch hier revisionswerbenden Gemeinde mit Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
3 In der Folge erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark das nunmehr angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Beachtung der unter Spruchpunkt II. angeführten Ersatzmaßnahme mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete. In Spruchpunkt II. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 innerhalb der Auflassungsfrist, aber erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger in Km 50,150 zu erfolgen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht stellte in diesem Erkenntnis den bisherigen Verfahrensgang dar und führte aus, dass es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt ausgehe: 3 In der Folge erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark das nunmehr angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Beachtung der unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Ersatzmaßnahme mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Zustellung des Erkenntnisses anordnete. In Spruchpunkt römisch zwei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 innerhalb der Auflassungsfrist, aber erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger in Km 50,150 zu erfolgen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht stellte in diesem Erkenntnis den bisherigen Verfahrensgang dar und führte aus, dass es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt ausgehe:
Die Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 der eingleisigen ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg befinde sich im Verlauf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet der revisionswerbenden Gemeinde. Hier quere die Gemeindestraße von der nahegelegenen B50, welche parallel zur Bahnlinie verlaufe, das Streckengleis. Die Firma P werde derzeit sowohl über diese Eisenbahnkreuzung als auch über die südlich des Werks gelegene Straße und den Kreisverkehr erschlossen. Weiters binde unmittelbar südlich der Eisenbahnkreuzung der H-Weg ein, welcher bahnparallel unmittelbar südlich der Bahntrasse verlaufe. Für den H-Weg bestehe ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Werksverkehr, Radfahrer und City-Bus im Bereich der Liegenschaft der Firma P.
Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zähle zu den besonders gefährlichen Bahnübergängen mit besonderer Unfallhäufigkeit in den letzten Jahren.
Durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 komme es für den mehrspurigen Verkehr zu maximalen (zumutbaren) Mehrweglängen von 320 m bis 540 m. Das Einkaufszentrum H sei für Fußgänger derzeit lediglich über die Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 erreichbar. Bei einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 betrage die Mehrweglänge über eine alternative Route über die S Straße und die H-Verbindungsspange 770 m, wobei jedoch auf der H-Verbindungsspange ein gesicherter Fußweg im Bestand nicht vorhanden sei. Als Ausgleichsmaßnahme sei daher in Km 50,150 eine neue Fußgänger-Eisenbahnkreuzung zu errichten, und zwar 43 m östlich der derzeit bestehenden Eisenbahnkreuzung. Für Fußgänger ergäben sich durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Km 50,107 und Errichtung einer neuen Fußgänger-Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 maximale Mehrweglängen von ca 68 m, welche zumutbar seien.
Die Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 sei als Fußgänger-Eisenbahnkreuzung so auszubilden, dass durch geeignete Maßnahmen das Befahren durch Fahrzeuge verhindert werde. Nördlich der Bahn sei vom bestehenden Schutzweg über die B50 westlich der abzutragenden Eisenbahnkreuzung bis zur neu zu errichtenden Fußgänger-Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 ein Fußweg herzustellen. Südlich der neuen Fußgänger-Eisenbahnkreuzung sei eine Fußwegverbindung zum H-Weg herzustellen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei gegeben.
Das Verwaltungsgericht nimmt in weiterer Folge Bezug auf ein Gutachten, das im Verfahren zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Errichtung des schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger in Km 50,150 erstellt worden sei. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens heiße es unter anderem, dass vom gutachterlichen Standpunkt der vorgelegte Bauentwurf zur Ausführung geeignet sei und dem Stand der Technik entspreche. Für die Errichtung des Gehweges nördlich der neu zu errichtenden Eisenbahnkreuzung in Km 50,150 habe mit dem Grundeigentümer bereits eine Einigung erzielt werden können. Für die Errichtung des Gehweges südlich der neu zu errichtenden Eisenbahnkreuzung gebe es mit den Eigentümern, der Stadtgemeinde H sowie der Firma P noch keine Einigung. Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens seien zwar die Mehrweglängen nach der Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für den mehrspurigen Verkehr und für Radfahrer zumutbar, jedoch nicht für Fußgänger. Daher sei als Ersatzmaßnahme eine Eisenbahnkreuzung für Fußgänger in Km 50,150 zu errichten. Damit sei sichergestellt, dass das im Zusammenhang mit der Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspreche.
Zuletzt hält das Verwaltungsgericht fest, der Vertreter der Gemeinde H habe im Zuge der Verhandlung noch vorgebracht, dass der Gestattungsvertrag zwischen der Stadtgemeinde H und der Firma P vom 17. Dezember 2004 mittlerweile per Ende Mai 2016 gekündigt worden sei. In diesem Gestattungsvertrag sei der Stadtgemeinde H seitens des Eigentümers gestattet worden, einen Teil näher bezeichneter Grundstücke (darauf befindet sich auch der H-Weg) als Geh- und Radweg sowie zur Führung einer City-Busverbindung zu adaptieren und ihr insoweit für die Dauer des Vertrages das Recht zur Nutzung als Geh- und Radweg für die Öffentlichkeit und Führung einer City-Buslinie eingeräumt worden.
Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten habe. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung der H-Weg, an welchen der Gehweg nach Passieren der neu zu schaffenden Eisenbahnkreuzung anschließe, als Gehweg zur Verfügung stehe. Die Realisierung der Ersatzmaßnahme (Eisenbahnkreuzung für Fußgänger in Km 50,150) sei allerdings nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens.
Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergehe als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richte, wobei beiden die Pflicht auferlegt sei, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches anfallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Werde es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig, auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitere eine gütliche Einigung mit den jeweiligen Grundeigentümern, so sei mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei sei für jenen Bereich, der durch die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden solle, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und - durch eine verbindliche Anordnung gemäß § 48 EisbG - auch verpflichtet.Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergehe als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richte, wobei beiden die Pflicht auferlegt sei, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches anfallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Werde es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig, auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitere eine gütliche Einigung mit den jeweiligen Grundeigentümern, so sei mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei sei für jenen Bereich, der durch die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden solle, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und - durch eine verbindliche Anordnung gemäß Paragraph 48, EisbG - auch verpflichtet.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, der Revision Folge geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Antrag auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Die revisionswerbende Gemeinde beantragt weiters den Zuspruch der Verfahrenskosten. Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 erstattete die revisionswerbende Gemeinde weiteres Vorbringen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein und lud die Verfahrensparteien ein, sich zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Lichte des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG zu äußern. 5 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein und lud die Verfahrensparteien ein, sich zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Lichte des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG zu äußern.
6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision zurückweisen, in eventu abweisen und der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zuerkennen.
Die revisionswerbende Gemeinde nahm mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 zu der in der Einleitung des Vorverfahrens aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Stellung, ergänzte einen "weiteren Revisionspunkt" und stellt einen auf den Grund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützten Aufhebungsantrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 § 48 Abs 1 Eisenbahngesetz, BGBl Nr 60/1957 idF
BGBl I Nr 25/2010 lautet auszugsweise wie folgt:
"Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:Paragraph 48, (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030039.L00Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016