TE Vwgh Beschluss 2016/6/22 Ra 2016/03/0032

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über das als "Rekurs verbunden mit einem Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGHs gemäß Art. 267 AEUV" bezeichnete Rechtsmittel der Dr. O D in S, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0032-6, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über das als "Rekurs verbunden mit einem Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGHs gemäß Artikel 267, AEUV" bezeichnete Rechtsmittel der Dr. O D in S, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0032-6, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel samt Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem genannten Beschluss vom 26. April 2016 wurde das Verfahren betreffend eine von der rechtsmittelwerbenden Partei eingebrachte Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. 1 Mit dem genannten Beschluss vom 26. April 2016 wurde das Verfahren betreffend eine von der rechtsmittelwerbenden Partei eingebrachte Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.

2 Wie in diesem Beschluss erwähnt (vgl Rz 4), wurde die Partei in der verfahrensleitenden Anordnung, mit der ihr der Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihr - sofern sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - offen stünde, nach § 61 VwGG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, was sie jedoch unterlassen hat. 2 Wie in diesem Beschluss erwähnt vergleiche , Rz 4), wurde die Partei in der verfahrensleitenden Anordnung, mit der ihr der Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihr - sofern sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - offen stünde, nach Paragraph 61, VwGG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, was sie jedoch unterlassen hat.

3 Nunmehr begehrt die Partei die Aufhebung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs durch "die sachlich zuständige Behörde" und ersucht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Frage einer Verletzung des Art 6 EMRK im Wege einer Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV zu befassen. 3 Nunmehr begehrt die Partei die Aufhebung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs durch "die sachlich zuständige Behörde" und ersucht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Frage einer Verletzung des Artikel 6, EMRK im Wege einer Vorabentscheidung nach Artikel 267, AEUV zu befassen.

4 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl etwa VwGH vom 26. November 1997, 97/03/0257; VwGH vom 4. September 2003, 2003/09/0065), weshalb schon deshalb auch für die angeregte Vorlage kein Raum besteht. 4 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd Paragraphen 45, oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH vom 26. November 1997, 97/03/0257; VwGH vom 4. September 2003, 2003/09/0065), weshalb schon deshalb auch für die angeregte Vorlage kein Raum besteht.

Wien, am 22. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030032.L00.1

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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