TE Vwgh Beschluss 2016/6/22 Ko 2016/03/0007

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §71;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag von 1. S B in M, 2. Dr. J D in D, 3. H S, 4. K S,

5. F D, 6. H F, 7. K F, alle in M, 8. Gemeinde A, 9. A R, 10. B R, beide in M, 11. Dl V H, 12. Dl K H, 13. L H, 14. T H, alle in P,

15. E K, 16. K K, beide in S, 17. H R, 18. W R, 19. R R, alle in S, 20. E F in M, 21. H T in S, 22. K S in W, 23. J S, 24. E S, beide in A, 25. M L, 26. J L, beide in M, 27. A K, 28. M K,

29. N K, 30. S K, 31. J K, alle in S, alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden (mitbeteiligte Partei: A AG in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der vorliegende Schriftsatz wird mit "Revision" "gemäß § 71 VwGG iVm Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG" bezeichnet, ferner wird ausdrücklich beantragt, die Entscheidung des näher beschriebenen Kompetenzkonfliktes zu entscheiden. Insbesondere begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016, Zl W110 2121172- 2/3E, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erachtet. Nach dem eindeutigen Inhalt dieses Schriftsatzes, der nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen ist (vgl VwGH vom 16. März 2016, 2013/17/0705), handelt es sich daher um einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts. 1 Der vorliegende Schriftsatz wird mit "Revision" "gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG" bezeichnet, ferner wird ausdrücklich beantragt, die Entscheidung des näher beschriebenen Kompetenzkonfliktes zu entscheiden. Insbesondere begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016, Zl W110 2121172- 2/3E, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erachtet. Nach dem eindeutigen Inhalt dieses Schriftsatzes, der nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen ist vergleiche , VwGH vom 16. März 2016, 2013/17/0705), handelt es sich daher um einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts.

2 Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig (vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ko 2015/03/0001 ua; vgl auch VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001). Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (vgl VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001). 2 Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2015, Ko 2015/03/0001 ua; vergleiche , auch VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001). Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen vergleiche , VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001).

3 Mit dem genannten Beschluss vom 21. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der antragstellenden Parteien gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14. Dezember 2015 wegen Unzuständigkeit zurück und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

4 Diesem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde folgendes Geschehen zu Grunde gelegt: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft habe der A AG mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben "220 kv-Leitung Weißenbach-Ernsthofen, Generalsanierung und (n-1)-Optimierung" erteilt. Dagegen hätten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2015 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 habe sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erklärt und die Beschwerde der antragstellenden Parteien gemäß § 6 AVG iVm 4 Diesem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde folgendes Geschehen zu Grunde gelegt: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft habe der A AG mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben "220 kv-Leitung Weißenbach-Ernsthofen, Generalsanierung und (n-1)-Optimierung" erteilt. Dagegen hätten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2015 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 habe sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erklärt und die Beschwerde der antragstellenden Parteien gemäß Paragraph 6, AVG iVm

§ 17 VwGG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien habe sich mit Beschluss vom 11. April 2016 für unzuständig erklärt und die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVmParagraph 17, VwGG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien habe sich mit Beschluss vom 11. April 2016 für unzuständig erklärt und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, iVm

§ 17 VwGG und § 6 AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht retourniert.Paragraph 17, VwGG und Paragraph 6, AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht retourniert.

5 Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach Ausweis des Aktes den antragstellenden Parteien im elektronischen Rechtsverkehr am 21. April 2016 (14:30 Uhr), ein Freitag, übermittelt und ihnen daher am nächsten Werktag iSd § 21 Abs 8 BVwGG, am 25. April 2016, einem Montag, wirksam zugestellt worden. Die sechswöchige Revisionsfrist endete damit am 6. Juni 2016 (ebenfalls ein Montag). 5 Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach Ausweis des Aktes den antragstellenden Parteien im elektronischen Rechtsverkehr am 21. April 2016 (14:30 Uhr), ein Freitag, übermittelt und ihnen daher am nächsten Werktag iSd Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG, am 25. April 2016, einem Montag, wirksam zugestellt worden. Die sechswöchige Revisionsfrist endete damit am 6. Juni 2016 (ebenfalls ein Montag).

Da der vorliegende Antrag bereits am 2. Juni 2016 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die Revisionsfrist gegenüber diesem Beschluss noch offen, weshalb zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach der besagten Rechtslage unzulässig war. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs mit Antrag nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG (noch) nicht vor.Da der vorliegende Antrag bereits am 2. Juni 2016 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die Revisionsfrist gegenüber diesem Beschluss noch offen, weshalb zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach der besagten Rechtslage unzulässig war. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs mit Antrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (noch) nicht vor.

6 Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:KO2016030007.K00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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