TE Vwgh Beschluss 2016/6/27 Ra 2016/18/0047

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Veröffentlicht am 27.06.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des S A, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016, Zl. L502 2120199- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 23. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der den Verfahrensakten zufolge mit 24. März 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingebracht wurde. Am 26. März 2015 wurde das Verfahren zugelassen, in weiterer Folge entschied das BFA über den Antrag jedoch nicht.

2 Am 29. November 2015 brachte der Revisionswerber Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab; die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab; die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe - abgesehen von seinen mündlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung - keine Urkunden zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. In seiner Säumnisbeschwerde finde sich kein Vorbringen, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei. Aus Sicht des BVwG sei daher diese Säumigkeit der Sphäre des Revisionswerbers zuzurechnen und als Mitverschulden an der Verfahrensdauer zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus sei in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg" der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so hohes Niveau konfrontiert gewesen sei, welches es der Behörde in nachvollziehbarer Weise erschwert habe, diese Anträge binnen der Frist nach § 73 AVG zu erledigen. Vor dem Hintergrund der nicht in diesem (näher dargelegten) Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden Überlastung sei dem BFA im vorliegenden Fall kein Verschulden an der Nichterledigung des Antrags des Revisionswerbers vorzuwerfen.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe - abgesehen von seinen mündlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung - keine Urkunden zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. In seiner Säumnisbeschwerde finde sich kein Vorbringen, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei. Aus Sicht des BVwG sei daher diese Säumigkeit der Sphäre des Revisionswerbers zuzurechnen und als Mitverschulden an der Verfahrensdauer zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus sei in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen, dass das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg" der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so hohes Niveau konfrontiert gewesen sei, welches es der Behörde in nachvollziehbarer Weise erschwert habe, diese Anträge binnen der Frist nach Paragraph 73, AVG zu erledigen. Vor dem Hintergrund der nicht in diesem (näher dargelegten) Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden Überlastung sei dem BFA im vorliegenden Fall kein Verschulden an der Nichterledigung des Antrags des Revisionswerbers vorzuwerfen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -

bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und daran anschließend etwa VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, und vom 4. März 2016, Ra 2015/11/0114). bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und daran anschließend etwa VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, und vom 4. März 2016, Ra 2015/11/0114).

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen außerordentlichen Revision vor, bisher sei in der Judikatur die Frage nicht behandelt worden, ob eine Steigerung der Anzahl der Asylanträge eine Säumigkeit der belangten Behörde rechtfertige. Darüber hinaus weiche das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung insofern ab, als Arbeitsüberlastung als solche Säumigkeit nicht exkulpiert habe. In die rechtliche Beurteilung sei nicht miteinbezogen worden, dass ein Organisationsverschulden bestehe, wenn von Seiten des Staates nicht die entsprechenden personellen und sonstigen Vorkehrungen getroffen würden, um mit dem erhöhten Arbeitsanfall zu Rande zu kommen.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, auf dessen Begründung des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die extrem hohe Zahl an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren für das BFA - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, auf dessen Begründung des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die extrem hohe Zahl an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren für das BFA - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.

Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin auch deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen.

Es kann dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnlich Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht.

7 Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage ist somit bereits geklärt. Da in der Revision auch darüber hinausgehend keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen. 7 Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage ist somit bereits geklärt. Da in der Revision auch darüber hinausgehend keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180047.L00

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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