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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §53b Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. November 2015, Zl. VGW-031/018/6867/2015-14, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. November 2015, Zl. VGW-031/018/6867/2015-14, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, das sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. 2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, das sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
3 Da der Antragsteller eine konkrete Darstellung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen hat, lässt sich die Behauptung, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, nicht nachvollziehen. Der bloße Umstand, dass die dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis auferlegte Geldleistung sein behauptetes monatliches Nettoeinkommen übersteigt, vermag schon angesichts der fehlenden weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzutun. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen. 3 Da der Antragsteller eine konkrete Darstellung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen hat, lässt sich die Behauptung, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, nicht nachvollziehen. Der bloße Umstand, dass die dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis auferlegte Geldleistung sein behauptetes monatliches Nettoeinkommen übersteigt, vermag schon angesichts der fehlenden weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzutun. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53, b Absatz 2, VStG verwiesen.
Wien, am 27. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020135.L00Im RIS seit
14.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016