TE Vwgh Beschluss 2016/6/28 Ro 2014/17/0080

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des P S in R, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1806-I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2013 erklärte dieser die Berufungsvorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG als nichtig (Spruchpunkt 1.), gab der Berufung des Revisionswerbers gegen die Nichtgewährung der einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012 keine Folge und änderte den bekämpften Bescheid im Umfang der Berechnung der Zahlungsansprüche ab (Spruchpunkt 2.). 1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2013 erklärte dieser die Berufungsvorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG als nichtig (Spruchpunkt 1.), gab der Berufung des Revisionswerbers gegen die Nichtgewährung der einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012 keine Folge und änderte den bekämpften Bescheid im Umfang der Berechnung der Zahlungsansprüche ab (Spruchpunkt 2.).

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 202/2014-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl etwa den hg Beschluss vom 29. April 2015, Ro 2014/08/0079, oder das hg Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/21/0079). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. 3 In dieser Konstellation kann - analog Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 29. April 2015, Ro 2014/08/0079, oder das hg Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/21/0079). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.

4 In der gegenständlichen Revision, die sich erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung (von Spruchpunkt 2.) der Entscheidung beantragt.

5 Das gemäß § 9 Abs 1 VwGbk-ÜG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getretene Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens. 5 Das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getretene Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

6 Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 legte die AMA dem Verwaltungsgerichtshof einen von ihr erlassenen Abänderungsbescheid vom 26. Februar 2014 hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie 2012, die dagegen erhobene Beschwerde sowie die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 25. September 2014 vor.

7 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärte sich der Revisionswerber mit Äußerung vom 15. Juni 2016 hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie 2012 für klaglos gestellt und begehrte den Zuspruch der Kosten.

8 Der Abänderungsbescheid der AMA vom 25. September 2014 erledigt die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und hat damit genau denselben Umfang wie der hier verfahrensgegenständliche Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 25. September 2014 zur Gänze an die Stelle des Spruchpunktes 2. des abgeänderten Bescheides vom 16. Dezember 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl VwGH 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN). 8 Der Abänderungsbescheid der AMA vom 25. September 2014 erledigt die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und hat damit genau denselben Umfang wie der hier verfahrensgegenständliche Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Dezember 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 25. September 2014 zur Gänze an die Stelle des Spruchpunktes 2. des abgeänderten Bescheides vom 16. Dezember 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied vergleiche , VwGH 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN).

9 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038). 9 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038).

10 Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die materielle Derogation des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides durch den Bescheid der AMA vom 25. September 2014 sowie auf Grund der abgegebenen Erklärung vom 15. Juni 2016 anzunehmen.

11 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 11 Die Revision war daher in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

12 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen. 12 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 28. Juni 2016

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170080.J00

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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