TE Vwgh Erkenntnis 2016/6/28 Ro 2014/13/0015

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

KStG 1966 §9 Abs10;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 vorletzter Satz;
VwGG §12 Abs1 Z2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 12 heute
  2. VwGG § 12 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 12 gültig von 22.07.1995 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  6. VwGG § 12 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Dezember 2013, GZ. RV/3755-W/09, miterledigt RV/3753-W/09, RV/3754-W/09, betreffend "Gruppenfeststellungsbescheid 24.6.2008 / Änderung gemäß § 9 Abs. 10 KStG 1988" (mitbeteiligte Partei: U S.p.A. als RNF der US.p.A. in W, vertreten durch Dr. Michael Sedlaczek, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Dezember 2013, GZ. RV/3755-W/09, miterledigt RV/3753-W/09, RV/3754-W/09, betreffend "Gruppenfeststellungsbescheid 24.6.2008 / Änderung gemäß Paragraph 9, Absatz 10, KStG 1988" (mitbeteiligte Partei: U S.p.A. als RNF der US.p.A. in W, vertreten durch Dr. Michael Sedlaczek, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Streitpunkt des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Verschmelzung eines Gruppenträgers mit einer gruppenfremden Gesellschaft zur Beendigung der Gruppe führte. Insoweit gleicht der Revisionsfall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/13/0066, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. 1 Streitpunkt des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Verschmelzung eines Gruppenträgers mit einer gruppenfremden Gesellschaft zur Beendigung der Gruppe führte. Insoweit gleicht der Revisionsfall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/13/0066, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

2 Aus den dort angeführten Erwägungen war auch der gegenständliche Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung, wonach die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht im Widerspruch zu Art. 49 AEUV stehe und aus unionsrechtlicher Sicht abzulehnen sei, ist zu entgegnen, dass die Konsequenz der Auflösung der Unternehmensgruppe auch bei Verschmelzung eines inländischen Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft eintreten würde. 2 Aus den dort angeführten Erwägungen war auch der gegenständliche Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung, wonach die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht im Widerspruch zu Artikel 49, AEUV stehe und aus unionsrechtlicher Sicht abzulehnen sei, ist zu entgegnen, dass die Konsequenz der Auflösung der Unternehmensgruppe auch bei Verschmelzung eines inländischen Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft eintreten würde.

3 Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 3 Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

4 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 4 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 28. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130015.J00

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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