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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §245 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision der K G.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45/7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2015, Zl. RV/7104902/2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 als verspätet, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen die im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren am 26. Mai 2015 erlassenen neuen Sachbescheide betreffend die Umsatzsteuer 2007 sowie die Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 als verspätet zurück. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Bescheide seien der Revisionswerberin nach ihren eigenen Angaben am 28. Mai 2015 zugestellt worden. Die mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde sei nachweislich am 2. Juli 2015 zur Post gegeben worden. Da die Beschwerdefrist bereits am Montag, den 29. Juni 2015 geendet habe, sei die am 2. Juli 2015 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet anzusehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO abgesehen werden können. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen die im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren am 26. Mai 2015 erlassenen neuen Sachbescheide betreffend die Umsatzsteuer 2007 sowie die Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 als verspätet zurück. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Bescheide seien der Revisionswerberin nach ihren eigenen Angaben am 28. Mai 2015 zugestellt worden. Die mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde sei nachweislich am 2. Juli 2015 zur Post gegeben worden. Da die Beschwerdefrist bereits am Montag, den 29. Juni 2015 geendet habe, sei die am 2. Juli 2015 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet anzusehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 274, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, BAO abgesehen werden können.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit u.a, vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach einem innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung eine den Ablauf der Beschwerdefrist hemmende Wirkung zukomme. Das Bundesfinanzgericht habe auf eine diesbezügliche über FinanzOnline am 26. Juni 2015 eingebrachte Eingabe nicht Bedacht genommen, in der außerdem bereits erklärt worden sei, gegen die genannten Bescheide Beschwerde zu erheben, und nur für die ausführliche Begründung um Fristerstreckung bis zum 28. Juli 2015 ersucht worden sei.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten durch das Bundesfinanzgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das Finanzamt, in der dieses die Sachverhaltsangaben in der Revision im Wesentlichen außer Streit stellte, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten durch das Bundesfinanzgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das Finanzamt, in der dieses die Sachverhaltsangaben in der Revision im Wesentlichen außer Streit stellte, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
4 Das Bundesfinanzgericht ging bei seiner Entscheidung von einer Versäumung der Beschwerdefrist aus. Dass es diese Feststellung der Revisionswerberin vorgehalten hätte, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen und geht auch aus den vorgelegten Akten des Bundesfinanzgerichts nicht hervor. In der Revisionsbeantwortung bestätigt das Finanzamt das Vorbringen der Revisionswerberin und räumt ein, die über FinanzOnline eingebrachte, aktenkundige Eingabe vom 26. Juni 2015 dem Bundesfinanzgericht irrtümlich nicht vorgelegt zu haben.
5 Das Bundesfinanzgericht ging damit bei seiner Entscheidung von aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen aus. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 5 Das Bundesfinanzgericht ging damit bei seiner Entscheidung von aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen aus. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130011.L00Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016