RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0339

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass die Berufungsbehörde trotz identer Sach- und Rechtslage dieselbe Rechtsfrage gegebenenfalls neuerlich zu prüfen hat, ergibt sich bereits aus der Beschränkung der Bindungswirkung auf die "Sache" der Berufungsentscheidung. Daraus folgt beispielsweise, dass auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage keine Bindung der Abgabenbehörde für Folgejahre besteht (vgl. Ritz, BAO3, § 289, Tz. 55).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150339.X01

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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