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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Dezember 2015, Zl. VGW- 031/015/11702/2015-13, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Dezember 2015, Zl. VGW- 031/015/11702/2015-13, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die außerordentliche Revision gegen den oz. Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2015 wurde per E-Mail vom Revisionswerber am 8. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.
2 Wie sich den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2015 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 5. Jänner 2016.
3 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz iVm. Abs. 5 sechs Wochen. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG endete daher mit Ablauf des 16. Februar 2016. 3 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5, sechs Wochen. Die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete daher mit Ablauf des 16. Februar 2016.
4 Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020134.L00Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016