RS Vwgh 2008/2/20 2005/15/0102

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0304 B 19. Jänner 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Hält der Bf auch nach Aufforderung durch den VwGH sein in der Beschwerde gestelltes Begehren auf Sachentscheidung aufrecht, ist klargestellt, daß es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0150). Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150102.X01

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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