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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1109Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der G GmbH in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Jänner 2016, Zl. RV/7100640/2012, betreffend Rechtsgeschäftsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
„In diesem Vertrag wird einleitend festgehalten, dass die Bf. Inhaber von Transportrechten ist und nun das Leitungssystem der Leasinggeberin pachten möchte. Der vorliegende Bestandvertrag wird abgeschlossen, um den Transfervertrag zu ersetzen, unter welchem die Leasinggeberin zuvor der Bf. das Exklusivrecht eingeräumt hatte, Gas von dritten Personen über das Leitungssystem transportieren zu lassen. Die Vertragsparteien haben die Absicht, der Bf. zu erlauben, das Bestandobjekt in ihre Bestandkonten aufzunehmen.
Das Bestandobjekt umfasst das Leitungssystem und auch ein gewisses Grundstückseigentum, das mit dem Leitungssystem insoweit verbunden ist, als es im Besitz der Leasinggeberin steht oder diese über Grunddienstbarkeiten an diesem Grundbesitz verfügt, sowie Ersatzvornahmen, Ausbauten und Umbauten am Leitungssystem und weiters alle beweglichen Sachen wie Maschinen, Fahrzeuge, Zugmaschinen, Materialien und Werkzeuge, die im Anhang 2 zum Bestandvertrag aufgelistet sind (Punkt 2.). Das Bestandobjekt befindet sich zum Vertragsabschluss im Ausbau (Punkt 4.3.3)
Das Bestandobjekt, das im Eigentum der Leasinggeberin steht, wird nach Punkt 2.4. des Bestandvertrages exklusiv an die Bf. verpachtet. Nach Punkt 3.1. gewährt die Leasinggeberin der Bf. das exklusive Bestandrecht am Bestandobjekt während der Dauer des Bestandvertrages. Nach Punkt 4.1.1. wird der Bf. das exklusive Recht auf Gebrauch und Genuss des Pachtobjekts gewährt. Die Bf. ist somit befugt, Erdgas über das Leitungssystem zu befördern, indem sie Beförderungsverträge zur Gasdurchleitung abschließt. Die Bf. ist verpflichtet, das Leitungssystem nur für den bedungenen Gebrauch zu nutzen und nimmt davon Abstand, das Leitungssystem so zu verändern, dass sie damit nicht mehr ihrer Pflicht nachkommen kann, weiters muss sie alle Angaben am Leitungssystem zur Kennzeichnung des Eigentums der Leasinggeberin beibehalten.
Die Bf. darf auch keine Maßnahmen ergreifen mit welchen die Eigentumsrechte der Leasinggeberin am Leitungssystem in irgendeiner Weise eingeschränkt oder belastet werden (Punkt 4.1.3.).
In Punkt 4.3.3. halten die Vertragsparteien fest, dass sich das Leitungssystem derzeit im Ausbau befindet. Sobald die Arbeiten in Verbindung mit einem Bauabschnitt fertig gestellt sind, werden diese Abschnitte von der Leasinggeberin an die Bf. übergeben und ein solcher Abschnitt wird automatisch ein wesentlicher Bestandteil des Bestandobjekts. Jedes neue Projekt wird von der Leasinggeberin finanziert und die Kosten für die Implementierung eines neuen Projekts schlagen sich auf die Berechnung der Pachtgebühr nieder (Punkt 4.3.5.).
In Punkt 5.1.1. haben die Vertragsteile ein monatliches Bestandentgelt von 405.096,00 Euro (= 4,861.152,00 pro Jahr) vereinbart, wobei der Bestandzins zum 1. Jänner eines jeden Jahres während der Dauer des Bestandvertrages und jedes Mal, wenn ein Bauabschnitt eines neuen Projektes in Betrieb genommen wird, neu kalkuliert werden. Eine Annuität ist gemäß Punkt 5.1.2. nicht mehr Bestandteil des Bestandzinses, wenn die Summe der bereits von der Bf. bezahlten Annuitäten die vollständige Rückzahlung der davon betroffenen Investitionen ermöglicht hat. Der Bestandzins wird monatlich von der Leasinggeberin in Rechnung gestellt und alle Rechnungen müssen die Mehrwertsteuer zum gesetzlich vorgeschriebenen Satz enthalten. (Punkt 5.3.1.). Im Anhang 1 des Vertrages ist die Berechnungsformel für den Bestandzins enthalten. Alle Investitionen, auch die, die vor dem 1. Jänner 2007 getätigt wurden, werden bei Berechnung des Bestandzinses berücksichtigt. Investitionen am Leitungssystem sind an die Leasinggeberin innerhalb von 20 Jahren und Kompressor-Investitionen innerhalb von 15 Jahren zurückzuerstatten. Die monatlichen Rückzahlungen für die jeweiligen Investitionen beginnen immer mit deren Inbetriebnahme. Der monatliche Bestandzins wird neu berechnet, wenn eine neue Investition in Betrieb genommen oder vollständig abbezahlt wurde.
Nach Punkt 6.2, wird der Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Bestandvertrag unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist mit Ende eines jeden Kalenderjahres ohne Angaben von Kündigungsgründen schriftlich zu kündigen. (Punkt 6.3.1.). Die Bf. verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, solange ein Beförderungsvertrag zwischen ihr und einem Shipper in Kraft ist. (Punkt 6.3.3.). Laut Punkt 6.3.2. ist die Kündigung der anderen Vertragspartei mittels eingeschriebenen Briefes an ihre Geschäftsadresse zu senden. Die Kündigung erfolgt rechtzeitig, wenn die Mitteilung von der anderen Vertragspartei spätestens am letzten Kalendertag des Kalenderjahres entgegengenommen wird, in dem die Kündigung durchgeführt wird, d.h. mindestens ein Kalenderjahr, bevor die Kündigung wirksam wird.
Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch möglich, wenn eine der Vertragsparteien wichtige vertragliche Verpflichtungen nicht einhält. (Punkt 6.4.). Die Leasinggeberin ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Bf. mit Zahlungen in Verzug ist, schwerwiegende Fehler bei der Instandhaltung des Leitungssystem begeht und diese nicht behebt, die Bf. wesentliche Teile des Leitungssystems ohne Zustimmung der Leasinggeberin unterverpachtet, die Bf. nicht die technische Kapazität an anfragende Frächter mehr als 60 Tage lang anbietet und die Bf. das Bestandobjekt für andere Zwecke als den bedungenen Gebrauch benützt, und wenn die Bf. die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen nicht einholt. (Punkt 6.4.1.). Die Bf. ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Leasinggeberin nicht ihre Verpflichtung erfüllt, der Bf. ein exklusives Pachtrecht zu gewähren, sie das Leitungssystem nicht in vereinbartem technischen Zustand überlässt, der Bf. keinen freien und vollständigen Zutritt zum Leitungssystem gibt oder es der Leasinggeberin nicht gelingt, Genehmigungen und Zulassungen zu erhalten oder aufrecht zu halten. (Punkt 6.4.2.).
Bei Beendigung des Bestandvertrages durch ordentliche Kündigung durch die Leasinggeberin oder die Bf. ist die Bf. verpflichtet, das Bestandobjekt zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Nettowert der ausstehenden Pachtgebühr, diskontiert mit 9,75% zu kaufen (Punkt 6.6.1.). Im Fall einer Kündigung aus wichtigen Gründen und im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die Bf. ist die Bf. verpflichtet, das Bestandobjekt zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Nettowert der ausstehenden Pachtgebühr, diskontiert mit 9,75% zu kaufen. (Punkt 6.6.2.). In diesem Fall überträgt die Leasinggeberin das Bestandobjekt an die Bf. zu dem Datum, zu welchem die Zahlung erfolgt und die Bf. akzeptiert den Eigentumsübergang. (Punkt 6.6.4). Falls die Bf. ‚nach Beendigung des vorliegenden Bestandvertrages Eigentümer des Bestandobjekts geworden ist‘ und beschließt, das Bestandobjekt zu verkaufen, ist sie verpflichtet, dieses zuerst mit Einschreiben an die Leasinggeberin zu dem Preis anzubieten, der von dritten Parteien offeriert wird, was in angemessener Weise nachzuweisen ist. (‚Vorkaufsrecht‘ - Punkt 9.2.). Laut Punkt 6.6.5. ist bei allen neuen Projekte (Ausbaustufe), die im Zeitpunkt der Kündigung im Bau sind, die Leasinggeberin ‚nach schriftlicher Aufforderung seitens der‘ Bf. verpflichtet, dieses fertigzustellen. Nach Fertigstellung ist die Bf verpflichtet, die neue Ausbaustufe zu kaufen. Andernfalls stellt die Leasinggeberin den Ausbau ein, erhält alle bisherigen Investitionen rückerstattet und überträgt der Bf. die Vermögensgegenstände, soweit sie realisiert wurden.
Kündigt die Leasinggeberin aus wichtigen Gründen, so bleibt das Eigentum am Bestandobjekt bei ihr. (Punkt 6.6.3). Im Fall einer solchen Kündigung durch die Leasinggeberin ist die Bf. verpflichtet, das Bestandobjekt samt Plänen und Unterlagen an die Leasinggeberin zurückzustellen. (Punkt 9.1.).“
„Eine als ‚Lease Agreement‘ bezeichnete Vereinbarung über die Nutzung eines Leitungssystems auf unbestimmte Dauer mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsteile wurde abgeschlossen. Die Leasinggeberin verpflichtete sich über Bestreben der Bf. das Leitungssystem Stufe für Stufe auszubauen. Der monatliche, mit 9,75% diskontierte Pachtzins berechnete sich nach den Investitionskosten für das übergebene vorhandene Leitungssystem, wurde eine Ausbaustufe fertiggestellt und übergeben, erhöhte sich der Pachtzins, wurde eine Ausbaustufe von der Bf. abbezahlt, verminderte sich der monatliche Pachtzins. Im Fall der jederzeit möglichen Kündigung muss die Bf. das Leitungssystem um den zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden, mit 9,75% diskontierten Pachtzins kaufen. Das Eigentum am Leitungssystem geht mit dem Zeitpunkt der Zahlung über. Für diesen Fall hat sich die Leasinggeberin von der Bf. ein Vorkaufsrecht einräumen lassen. Kündigt die Leasinggeberin, weil die Bf. Vertragsbestimmungen nicht beachtet hat, muss die Leasingnehmerin das Leitungssystem samt Unterlagen zurückgeben.
Der gegenständliche Vertrag wurde bereits ‚von Vorne‘ als Bestandvertrag vereinbart, denn die Leasinggeberin wollte nicht „um jeden Preis“ verkaufen. Das mit einem „Finanzierungsleasing“ verbundene „Desinteresse“ des Leasinggebers am Bestandobjekt kann hier gerade nicht festgestellt werden (vgl Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht 1114 Rz 1073 Rz 1074), einerseits durch das Vorkaufsrecht, das sie sich von der Bf. für den Fall der Beendigung des Leasingvertrages und Übergang des Eigentums auf die Bf. einräumen ließ (Punkt 9.2.), andererseits durch die Sorge der Leasinggeberin um das Leitungssystem betreffend Einhaltung der Versorgungssicherheit und der Regulierungsvorschriften (‚Sicherheitendenken‘, Zeugenaussage Ing. E K.), da ja vor allem sie nicht sofort einen Kaufvertrag abschließen wollte (Zeugenaussage Mag. M W.), das heißt, die Leasinggeberin investierte nicht nur und wartete nicht nur auf das Geld für das Bestandobjekt.Der gegenständliche Vertrag wurde bereits ‚von Vorne‘ als Bestandvertrag vereinbart, denn die Leasinggeberin wollte nicht „um jeden Preis“ verkaufen. Das mit einem „Finanzierungsleasing“ verbundene „Desinteresse“ des Leasinggebers am Bestandobjekt kann hier gerade nicht festgestellt werden vergleiche , Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht 1114 Rz 1073 Rz 1074), einerseits durch das Vorkaufsrecht, das sie sich von der Bf. für den Fall der Beendigung des Leasingvertrages und Übergang des Eigentums auf die Bf. einräumen ließ (Punkt 9.2.), andererseits durch die Sorge der Leasinggeberin um das Leitungssystem betreffend Einhaltung der Versorgungssicherheit und der Regulierungsvorschriften (‚Sicherheitendenken‘, Zeugenaussage Ing. E K.), da ja vor allem sie nicht sofort einen Kaufvertrag abschließen wollte (Zeugenaussage Mag. M W.), das heißt, die Leasinggeberin investierte nicht nur und wartete nicht nur auf das Geld für das Bestandobjekt.
Infolge der jederzeitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für jeweils beide Vertragsteile ist der Leasingvertrag nicht nur formell auf unbestimmte Dauer abgeschossen. Damit ist der vorliegende Fall ähnlich wie OGH 19.3.1992, 7 Ob 526/92, nach welchem Urteil aufgrund der vereinbarten unbestimmten Dauer und der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit eindeutig die Elemente des Mietvertrages überwiegen, obwohl auch hier die ‚Kalkulationsbasisdauer‘ langfristig (20 bzw. 15 Jahre) ist. Da infolge der ‚immer wieder prolongierten‘ Ausbautätigkeit nicht gesagt werden kann, wann und um welchen Preis das ‚Leasingobjekt‘ insgesamt von der Bf. gekauft werden muss, hat das Entgelt für das zur Nutzung überlassene Leitungssystem eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises (vgl. Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 Praxiskommentar § 1090 Rz 83 mit Verweis auf OGH 26.07.1996 10b2141/96a und Riss in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1090 Rz 12).Infolge der jederzeitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für jeweils beide Vertragsteile ist der Leasingvertrag nicht nur formell auf unbestimmte Dauer abgeschossen. Damit ist der vorliegende Fall ähnlich wie OGH 19.3.1992, 7 Ob 526/92, nach welchem Urteil aufgrund der vereinbarten unbestimmten Dauer und der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit eindeutig die Elemente des Mietvertrages überwiegen, obwohl auch hier die ‚Kalkulationsbasisdauer‘ langfristig (20 bzw. 15 Jahre) ist. Da infolge der ‚immer wieder prolongierten‘ Ausbautätigkeit nicht gesagt werden kann, wann und um welchen Preis das ‚Leasingobjekt‘ insgesamt von der Bf. gekauft werden muss, hat das Entgelt für das zur Nutzung überlassene Leitungssystem eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises vergleiche , Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 Praxiskommentar Paragraph 1090, Rz 83 mit Verweis auf OGH 26.07.1996 10b2141/96a und Riss in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.01 Paragraph 1090, Rz 12).
Das Bestandobjekt sollte nach Ablauf einer unbestimmten Bestandzeit nicht ‚auf alle Fälle‘ in das zivilrechtliche Eigentum der Bf. übertragen werden können, sondern im Wesentlichen nur bei ordentlicher Kündigung.
Soll das Eigentum automatisch vor der Beendigung des Leasingvertrages übergehen, müsste dafür irgendein konkreter Zeitpunkt genannt sein. Hier geben darüber nicht einmal die Vereinbarungen über die Pachtzinszahlungen Aufschluss, da aus Punkt 5. des Leasingvertrages nicht hervorgeht, wann das ‚Bestandobjekt‘ abbezahlt ist. Die Leasinggeberin baut ‚immer weiter‘ aus und die Bf. zahlt ‚immer weiter‘. Eine Analogie zum Fahrzeugleasing mit einer erschließbaren Befristung des Vertrages nach Zahlung von ‚60 Monatsraten/hier: 20 Jahre‘ ist nicht annähernd feststellbar. Das bedeutet aber, dass das Bestandobjekt nicht, wenn es irgendwann ‚abbezahlt‘ ist, nach ‚Zahlung der Raten‘ und der auszurechnenden Restkaufsumme ohne weiteres ‚automatisch‘ in das Eigentum der Bf. übergeht (OGH 11.10.2012, 2 Ob 188/11b; OGH 11.8.2015, 4 Ob 235/14h), sondern der Bestandvertrag wird vorher durch ordentliche Kündigung beendet. (Umkehrschluss zu VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0072; BFG 14.7.2015, RV/7101783/2012). Eine Kündigung eines Vertrages auf unbestimmte Dauer ist nicht dasselbe wie die ‚letzte Ratenzahlung‘ eines ‚Mietkaufs‘. Im gegenständlichen Fall muss die Leasinggeberin oder die Bf. eine Willenserklärung abgeben, die Vertragsbeendigung mittels eingeschriebenen Briefes erklären. (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 1046; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 § 1116 Rz 1; Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 Praxiskommentar § 1116 Rz 1 bis Rz 4). Erst die Willenserklärung der Kündigung ist der Auslösemechanismus
für die Verpflichtung der Bf. das Bestandobjekt zu kaufen. Juristisch gesehen liegt zwischen Bestandvertrag und Kaufvertrag eine ‚logische Sekunde‘.Soll das Eigentum automatisch vor der Beendigung des Leasingvertrages übergehen, müsste dafür irgendein konkreter Zeitpunkt genannt sein. Hier geben darüber nicht einmal die Vereinbarungen über die Pachtzinszahlungen Aufschluss, da aus Punkt 5. des Leasingvertrages nicht hervorgeht, wann das ‚Bestandobjekt‘ abbezahlt ist. Die Leasinggeberin baut ‚immer weiter‘ aus und die Bf. zahlt ‚immer weiter‘. Eine Analogie zum Fahrzeugleasing mit einer erschließbaren Befristung des Vertrages nach Zahlung von ‚60 Monatsraten/hier: 20 Jahre‘ ist nicht annähernd feststellbar. Das bedeutet aber, dass das Bestandobjekt nicht, wenn es irgendwann ‚abbezahlt‘ ist, nach ‚Zahlung der Raten‘ und der auszurechnenden Restkaufsumme ohne weiteres ‚automatisch‘ in das Eigentum der Bf. übergeht (OGH 11.10.2012, 2 Ob 188/11b; OGH 11.8.2015, 4 Ob 235/14h), sondern der Bestandvertrag wird vorher durch ordentliche Kündigung beendet. (Umkehrschluss zu VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0072; BFG 14.7.2015, RV/7101783/2012). Eine Kündigung eines Vertrages auf unbestimmte Dauer ist nicht dasselbe wie die ‚letzte Ratenzahlung‘ eines ‚Mietkaufs‘. Im gegenständlichen Fall muss die Leasinggeberin oder die Bf. eine Willenserklärung abgeben, die Vertragsbeendigung mittels eingeschriebenen Briefes erklären. (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 1046; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 Paragraph 1116, Rz 1; Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 Praxiskommentar Paragraph 1116, Rz 1 bis Rz 4). Erst die Willenserklärung der Kündigung ist der Auslösemechanismus , für die Verpflichtung der Bf. das Bestandobjekt zu kaufen. Juristisch gesehen liegt zwischen Bestandvertrag und Kaufvertrag eine ‚logische Sekunde‘.
Es besteht damit keine Übereinstimmung mit den VwGH-Erkenntnissen VwGH 15.11.1984, 83/15/0181; VwGH 18.11.1993, 92/16/0068, VwGH 11.3.2010, 2008/16/0093 und BFG 20.5.2014, RV/3100266/2013, da einerseits durch den fehlenden Eigentumsübergangsautomatismus kein gebührenfreier Kaufvertrag abgeschlossen wurde und andererseits zwar eine Vertragskoppelung - zuerst Bestandvertrag und dann Kauf - vorliegt, aber keine Kaufoption, sondern umgekehrt musste zuerst der Leasingvertrag durch Willenserklärung beendet werden, um die Kaufverpflichtung der Bf. in Gang zu setzen.
Zur Über- oder Untergang des Leasingvertrages durch Verschmelzung von Leasinggeberin und der Bf. wird bemerkt, dass aus dem Zusammenhang der § 15 Abs. 1 GebG, § 17 Abs. 1 GebG, § 26 GebG und § 33 TP 5 Abs. 1 GebG die Besteuerung grundsätzlich nach dem unbefristeten, unbedingten Wert im Zeitpunkt der Unterschrift unter den Vertrag erfolgen soll. ... Im Gebührengesetz werden Kapitalgesellschaften nicht wie bei den Ertragssteuern als ‚transparent‘ behandelt.Zur Über- oder Untergang des Leasingvertrages durch Verschmelzung von Leasinggeberin und der Bf. wird bemerkt, dass aus dem Zusammenhang der Paragraph 15, Absatz eins, GebG, Paragraph 17, Absatz eins, GebG, Paragraph 26, GebG und Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, GebG die Besteuerung grundsätzlich nach dem unbefristeten, unbedingten Wert im Zeitpunkt der Unterschrift unter den Vertrag erfolgen soll. ... Im Gebührengesetz werden Kapitalgesellschaften nicht wie bei den Ertragssteuern als ‚transparent‘ behandelt.
5. Schlussfolgerung
Bei einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Leasingvertrag, bei welchem beide Vertragsteile jederzeit kündigen können, geht auch aus Vereinbarungen über die Pachtzinszahlungen weder eine ‚Grundlaufzeit‘, noch wann das ‚Bestandobjekt‘ abbezahlt ist, hervor, denn die Leasinggeberin baut es ‚immer weiter‘ aus und die Leasingnehmerin zahlt ‚immer weiter‘. (OGH 19.3.1992, 7 Ob 526/92). Die Leasingnehmerin ist zwar verpflichtet, das Bestandobjekt zu kaufen, aber nicht in jedem Fall, sondern im Wesentlichen nur bei Beendigung des Leasingvertrages durch ordentliche Kündigung. Das Bestandobjekt geht nicht automatisch ins Eigentum der Leasingnehmerin über, wenn es irgendwann ‚abbezahlt‘ ist, sondern der Leasingvertrag wird zuerst durch die einseitige Willenserklärung der Kündigung beendet und löst damit die Verpflichtung der Leasingnehmerin aus, das Bestandobjekt zu kaufen und erst dann geht das Eigentum mit der Zahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden, diskontierten Restpachtsumme über. Zwischen Bestandvertrag und Kaufvertrag liegt eine ‚logische Sekunde‘ (Vertragskoppelung). Damit liegt ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG und kein von Anfang an vereinbarter ‚Ratenkauf‘ vor.Bei einem auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Leasingvertrag, bei welchem beide Vertragsteile jederzeit kündigen können, geht auch aus Vereinbarungen über die Pachtzinszahlungen weder eine ‚Grundlaufzeit‘, noch wann das ‚Bestandobjekt‘ abbezahlt ist, hervor, denn die Leasinggeberin baut es ‚immer weiter‘ aus und die Leasingnehmerin zahlt ‚immer weiter‘. (OGH 19.3.1992, 7 Ob 526/92). Die Leasingnehmerin ist zwar verpflichtet, das Bestandobjekt zu kaufen, aber nicht in jedem Fall, sondern im Wesentlichen nur bei Beendigung des Leasingvertrages durch ordentliche Kündigung. Das Bestandobjekt geht nicht automatisch ins Eigentum der Leasingnehmerin über, wenn es irgendwann ‚abbezahlt‘ ist, sondern der Leasingvertrag wird zuerst durch die einseitige Willenserklärung der Kündigung beendet und löst damit die Verpflichtung der Leasingnehmerin aus, das Bestandobjekt zu kaufen und erst dann geht das Eigentum mit der Zahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden, diskontierten Restpachtsumme über. Zwischen Bestandvertrag und Kaufvertrag liegt eine ‚logische Sekunde‘ (Vertragskoppelung). Damit liegt ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag iSd Paragraph 33, TP 5 GebG und kein von Anfang an vereinbarter ‚Ratenkauf‘ vor.
Die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.“Die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 5 GebG erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Revision darin, das angefochtene Erkenntnis enthalte keine Ausführungen darüber, aus welchen Gründen sich das Gericht dazu veranlasst gesehen habe, „in Abweichung vom Vorbringen der Zeugen und ohne Vorliegen von widerstreitenden Beweisergebnissen“ davon auszugehen, dass der Leasinggegenstand nach den Vertragsvereinbarungen nicht automatisch in das Eigentum des Leasingnehmers übergehen sollte. Gerade dieser verpflichtende, automatische Eigentumsübergang bei Vertragsende sei nach den Aussagen von Zeugen vereinbart worden.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs. 2 leg. cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Absatz 2, leg. cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Wien, am 30. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016160011.J00Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024