TE Vwgh Beschluss 2016/6/30 Ra 2016/21/0191

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des B D in L, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2016, G301 2119262-1/10E, betreffend insbesondere Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist seit 1987 verheiratet, seiner ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammenden Ehefrau wurde 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Auch die beiden volljährigen Kinder des Revisionswerbers sind österreichische Staatsbürger.

2 Der Revisionswerber hält sich seit 1991 immer wieder in Österreich auf. Von 2004 bis 2009 befand er sich allerdings in Serbien, ehe er zunächst im Sommer 2009 erneut nach Österreich einreiste. Nach Verbüßung einer Haftstrafe verließ er Österreich im November 2010 wieder, kehrte jedoch im Laufe des Jahres 2011 zurück und erhielt - zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2015 -

mehrfach Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".

3 Der Revisionswerber wurde wiederholt straffällig und weist in Österreich insgesamt acht strafgerichtliche Verurteilungen - insbesondere wegen Vermögensdelikten und wegen Verstoßes gegen das SMG - auf. Zuletzt verhängte das Landesgericht Ried im Innkreis über ihn mit Urteil vom 16. April 2015 eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 130 erster Deliktsfall StGB. Urteilsmäßiges Strafende wäre der 20. März 2017. 3 Der Revisionswerber wurde wiederholt straffällig und weist in Österreich insgesamt acht strafgerichtliche Verurteilungen - insbesondere wegen Vermögensdelikten und wegen Verstoßes gegen das SMG - auf. Zuletzt verhängte das Landesgericht Ried im Innkreis über ihn mit Urteil vom 16. April 2015 eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, und 130 erster Deliktsfall StGB. Urteilsmäßiges Strafende wäre der 20. März 2017.

4 Insbesondere im Hinblick auf das dem zuletzt genannten Strafurteil zu Grunde liegende Fehlverhalten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 eine Rückkehrentscheidung sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot. Damit verband es die Aussprüche, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei.

5 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nur insofern Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nur insofern Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

8 In der Revision wird unter diesem Bezug im Ergebnis nur geltend gemacht, dass sich seit der Beschwerdeverhandlung (vom 13. April 2016) - insbesondere im Hinblick auf die nunmehrige Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie im Hinblick auf einen am 21. April 2016 abgeschlossenen Arbeitsvertrag - die persönlichen Umstände des Revisionswerbers maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätten. Abgesehen davon, dass diese Gesichtspunkte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers fallbezogen nicht wesentlich ins Gewicht fallen, räumt er allerdings selbst ein, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses dem BVwG "diese Umstände nicht

bekannt (waren) und ... der angefochtenen Entscheidung auch nicht

zu Grunde gelegt werden (konnten)."

9 Mithin können diese Gesichtspunkte schon deshalb - auch im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung - keine Berücksichtigung finden, weil es sich dabei um unbeachtliche Neuerungen handelt; dass der Revisionswerber "ein derartiges Vorbringen" während des Verwaltungsverfahrens ohne sein Verschulden nicht habe erstatten können, wie in diesem Zusammenhang weiter behauptet wird, vermag daran nichts zu ändern.

10 Die Revision vermag daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war. 10 Die Revision vermag daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 30. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210191.L00

Im RIS seit

19.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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