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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des D M in W, vertreten durch Dr. Petra Meissner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2016, L506 1258497- 2/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und ersatzlose Behebung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des D M in W, vertreten durch Dr. Petra Meissner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2016, L506 1258497- 2/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und ersatzlose Behebung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Pakistan und reiste spätestens im April 2004 nach Österreich ein. Hier stellte er einen Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Juli 2011 vollinhaltlich abgewiesen wurde; außerdem wurde der Revisionswerber gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. 1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Pakistan und reiste spätestens im April 2004 nach Österreich ein. Hier stellte er einen Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. Juli 2011 vollinhaltlich abgewiesen wurde; außerdem wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
2 Im September 2014 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheid vom 14. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Überdies erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit "14 Wochen/Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 2 Im September 2014 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 14. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Überdies erließ es gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit "14 Wochen/Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages nach § 56 AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass diese ergänzend auf § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 gestützt wurde. Im Übrigen behob das BVwG die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung sowie die damit zusammenhängenden Aussprüche ersatzlos und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass diese ergänzend auf Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 gestützt wurde. Im Übrigen behob das BVwG die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung sowie die damit zusammenhängenden Aussprüche ersatzlos und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6 In dieser Hinsicht bringt der Revisionswerber vor, das BVwG habe die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterlassen und sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen. 6 In dieser Hinsicht bringt der Revisionswerber vor, das BVwG habe die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterlassen und sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen.
7 Dem ist jedoch zunächst zu erwidern, dass sich das BVwG mit Blick auf die von ihm konkret getroffene Entscheidung (einerseits Zurückweisung des gestellten Antrages, andererseits ersatzlose Behebung der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung) hinsichtlich des Unterbleibens der beantragten Beschwerdeverhandlung allenfalls schon auf § 24 Abs. 2 VwGVG hätte stützen können. Angesichts dessen, dass das BFA den Antrag des Revisionswerbers insbesondere deshalb zurückgewiesen hatte, weil trotz Aufforderung entgegen § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden war, durfte das BVwG - jedenfalls im Rahmen dieser in der Revision der Sache nach allein aufgeworfenen Antragszurückweisung; die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung wird nicht thematisiert - aber auch vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen. Das zur Nichtvorlage eines Reisepasses erstattete Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber sei in Anbetracht des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus - nicht näher definierten - "psychologischen Gründen" derzeit nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen, und er habe schlichtweg Angst, was nachvollziehbar sei, reichte nämlich von vornherein nicht aus, die Beschaffung des Reisepasses als nicht möglich oder nicht zumutbar (§ 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005) erscheinen zu lassen. 7 Dem ist jedoch zunächst zu erwidern, dass sich das BVwG mit Blick auf die von ihm konkret getroffene Entscheidung (einerseits Zurückweisung des gestellten Antrages, andererseits ersatzlose Behebung der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung) hinsichtlich des Unterbleibens der beantragten Beschwerdeverhandlung allenfalls schon auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG hätte stützen können. Angesichts dessen, dass das BFA den Antrag des Revisionswerbers insbesondere deshalb zurückgewiesen hatte, weil trotz Aufforderung entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden war, durfte das BVwG - jedenfalls im Rahmen dieser in der Revision der Sache nach allein aufgeworfenen Antragszurückweisung; die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung wird nicht thematisiert - aber auch vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen. Das zur Nichtvorlage eines Reisepasses erstattete Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber sei in Anbetracht des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus - nicht näher definierten - "psychologischen Gründen" derzeit nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen, und er habe schlichtweg Angst, was nachvollziehbar sei, reichte nämlich von vornherein nicht aus, die Beschaffung des Reisepasses als nicht möglich oder nicht zumutbar (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005) erscheinen zu lassen.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 30. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210116.L00Im RIS seit
19.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016