TE Vwgh Beschluss 2016/6/30 Ra 2016/19/0059

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E19104000;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art3;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des A A in W, vertreten durch Ing. Dr. Gerhard Schafelner, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016, W105 2121639-1/3E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, das BVwG habe in seiner rechtlichen Beurteilung übersehen, dass nicht Kroatien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sondern Österreich. Der Revisionswerber habe über Griechenland erstmalig illegal das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten betreten. Die daraus resultierende Zuständigkeit Griechenlands sei auch nicht erloschen. Da eine Überstellung nach Griechenland auf Grund systemischer Mängel jedoch nicht in Betracht komme, sei gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung Österreich zuständig. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO könne es ausgeschlossen werden, dass ein Kriterium zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates nochmalig herangezogen werden könne, wenn der ermittelte Mitgliedstaat auf Grund systemischer Mängel den Antrag nicht prüfen könne. 2 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, das BVwG habe in seiner rechtlichen Beurteilung übersehen, dass nicht Kroatien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sondern Österreich. Der Revisionswerber habe über Griechenland erstmalig illegal das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten betreten. Die daraus resultierende Zuständigkeit Griechenlands sei auch nicht erloschen. Da eine Überstellung nach Griechenland auf Grund systemischer Mängel jedoch nicht in Betracht komme, sei gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung Österreich zuständig. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO könne es ausgeschlossen werden, dass ein Kriterium zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates nochmalig herangezogen werden könne, wenn der ermittelte Mitgliedstaat auf Grund systemischer Mängel den Antrag nicht prüfen könne.

Weiters wird geltend gemacht, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, die Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien keine Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung bieten würden und der Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, systemische Mängel ließen sich in Kroatien nicht erkennen, unrichtig sei.

3 Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, festgehalten hat, ist Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele dahingehend zu verstehen, dass das in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen sei, berücksichtigt werden muss. Am Boden dieser Rechtslage und des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere zur Reiseroute des Revisionswerbers, ist die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht als rechtswidrig anzusehen. 3 Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, festgehalten hat, ist Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele dahingehend zu verstehen, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen sei, berücksichtigt werden muss. Am Boden dieser Rechtslage und des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere zur Reiseroute des Revisionswerbers, ist die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht als rechtswidrig anzusehen.

4 Zu den darüber hinaus geltend gemachten Rechtsfragen ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/19/0072, ausführlich mit dem Verhältnis der Bestimmungen des § 21 Abs. 3, Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG auseinandergesetzt hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hinsichtlich der Länderberichte beschränken sich die Ausführungen des Revisionswerbers auf die bloße Behauptung eines Begründungsmangels, ohne dabei näher auszuführen, inwiefern sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten in Kroatien systemische Mängel erkennen ließen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Ra 2016/20/0069), sodass ein Verstoß gegen die im genannten Erkenntnis Ra 2016/19/0072 festgehaltenen Leitlinien nicht vorliegt. 4 Zu den darüber hinaus geltend gemachten Rechtsfragen ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/19/0072, ausführlich mit dem Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3,, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG auseinandergesetzt hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hinsichtlich der Länderberichte beschränken sich die Ausführungen des Revisionswerbers auf die bloße Behauptung eines Begründungsmangels, ohne dabei näher auszuführen, inwiefern sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten in Kroatien systemische Mängel erkennen ließen vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis Ra 2016/20/0069), sodass ein Verstoß gegen die im genannten Erkenntnis Ra 2016/19/0072 festgehaltenen Leitlinien nicht vorliegt.

5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2016

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190059.L00

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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