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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. März 2016, Zl. RV/7300069/2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg ab und bestätigte die bekämpfte Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 13. Oktober 2015, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen, zurückgewiesen werde. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg ab und bestätigte die bekämpfte Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 13. Oktober 2015, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen, zurückgewiesen werde. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden. Während er eine andere Haftstrafe verbüßt habe, sei ihm die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund festgestellter Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mitgeteilt worden. Die Finanzstrafbehörde habe den in Rede stehenden Antrag vom 13. Oktober 2015 abgewiesen, weil sich der Revisionswerber während der Verbüßung einer anderen Haft per Fußfessel nicht im Sinn des § 3 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz auf freiem Fuß befinde und es den Grundsätzen des Strafvollzuges widerspreche, zur selben Zeit zwei (Ersatz-)Freiheitsstrafen gleichzeitig zu vollziehen, indem für eine Strafe eine Fußfessel gewährt werde und in derselben Zeit gemeinnützige Leistungen für eine andere Ersatzfreiheitsstrafe erbracht würden.Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß Paragraph 34, FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden. Während er eine andere Haftstrafe verbüßt habe, sei ihm die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund festgestellter Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mitgeteilt worden. Die Finanzstrafbehörde habe den in Rede stehenden Antrag vom 13. Oktober 2015 abgewiesen, weil sich der Revisionswerber während der Verbüßung einer anderen Haft per Fußfessel nicht im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Strafvollzugsgesetz auf freiem Fuß befinde und es den Grundsätzen des Strafvollzuges widerspreche, zur selben Zeit zwei (Ersatz-)Freiheitsstrafen gleichzeitig zu vollziehen, indem für eine Strafe eine Fußfessel gewährt werde und in derselben Zeit gemeinnützige Leistungen für eine andere Ersatzfreiheitsstrafe erbracht würden.
Da bereits ein am 8. April 2015 vom Revisionswerber als Freigänger gestellter gleichlautender Antrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, liege mangels wesentlicher Änderung der Rechts- und Sachlage res iudicata vor und der neuerliche Antrag vom 13. Oktober 2015 sei wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen. Das Bundesfinanzgericht habe daher die Beschwerde gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen gehabt, dass der Spruch des Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
2 In der dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a StVG" verletzt. 2 In der dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen gemäß Paragraph 3 a, StVG" verletzt.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123). 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, 2013/02/0247, mwN). 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, 2013/02/0247, mwN).
5 Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 5 Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160043.L00Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016