TE Vwgh Beschluss 2016/6/30 Ra 2016/16/0043

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §20;
StVG §3a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 20 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 20 gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  6. FinStrG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StVG § 3a heute
  2. StVG § 3a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 3a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. März 2016, Zl. RV/7300069/2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg ab und bestätigte die bekämpfte Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 13. Oktober 2015, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen, zurückgewiesen werde. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg ab und bestätigte die bekämpfte Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 13. Oktober 2015, die Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen zu erbringen, zurückgewiesen werde. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden. Während er eine andere Haftstrafe verbüßt habe, sei ihm die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund festgestellter Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mitgeteilt worden. Die Finanzstrafbehörde habe den in Rede stehenden Antrag vom 13. Oktober 2015 abgewiesen, weil sich der Revisionswerber während der Verbüßung einer anderen Haft per Fußfessel nicht im Sinn des § 3 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz auf freiem Fuß befinde und es den Grundsätzen des Strafvollzuges widerspreche, zur selben Zeit zwei (Ersatz-)Freiheitsstrafen gleichzeitig zu vollziehen, indem für eine Strafe eine Fußfessel gewährt werde und in derselben Zeit gemeinnützige Leistungen für eine andere Ersatzfreiheitsstrafe erbracht würden.Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß Paragraph 34, FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden. Während er eine andere Haftstrafe verbüßt habe, sei ihm die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund festgestellter Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mitgeteilt worden. Die Finanzstrafbehörde habe den in Rede stehenden Antrag vom 13. Oktober 2015 abgewiesen, weil sich der Revisionswerber während der Verbüßung einer anderen Haft per Fußfessel nicht im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Strafvollzugsgesetz auf freiem Fuß befinde und es den Grundsätzen des Strafvollzuges widerspreche, zur selben Zeit zwei (Ersatz-)Freiheitsstrafen gleichzeitig zu vollziehen, indem für eine Strafe eine Fußfessel gewährt werde und in derselben Zeit gemeinnützige Leistungen für eine andere Ersatzfreiheitsstrafe erbracht würden.

Da bereits ein am 8. April 2015 vom Revisionswerber als Freigänger gestellter gleichlautender Antrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, liege mangels wesentlicher Änderung der Rechts- und Sachlage res iudicata vor und der neuerliche Antrag vom 13. Oktober 2015 sei wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen. Das Bundesfinanzgericht habe daher die Beschwerde gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen gehabt, dass der Spruch des Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.

2 In der dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a StVG" verletzt. 2 In der dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen gemäß Paragraph 3 a, StVG" verletzt.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123). 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123).

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, 2013/02/0247, mwN). 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit statt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Erbringung der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnützigen Leistungen durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2013, 2013/02/0247, mwN).

5 Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 5 Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160043.L00

Im RIS seit

29.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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