TE Vwgh Beschluss 2016/6/30 Ra 2016/16/0034

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §2;
GEG §6a Abs1;
GEG §6b Abs4;
VwRallg;
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015, Zl. W108 2110613- 1/2E, betreffend Gerichtskosten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin war klagende Partei in einem Zivilverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten. Mit Beschluss vom 12. Jänner 2012 wurde in diesem Verfahren die Gebühr des Sachverständigen Mag. W. mit 13.148,40 EUR bestimmt (Spruchpunkt 1.) und die Rechnungsführerin des Gerichts angewiesen, nach Rechtskraft des Beschluss an den Sachverständigen den Betrag von 2.500 EUR aus dem erliegenden Kostenvorschuss der klagenden Partei sowie den Betrag von 10.648,40 EUR aus Amtsgeldern zu überweisen (Spruchpunkte 2. und 3.). Weiters wurde "zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr (...) die klagende Partei dem Grunde nach verpflichtet" (Spruchpunkt 4.). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühr in Höhe von 10.648,40 EUR sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR, als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühr in Höhe von 10.648,40 EUR sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 EUR, als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Jänner 2012 sei die Gebühr des Sachverständigen nach dem GebAG bestimmt und die Revisionswerberin zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr des Sachverständigen (laut Spruchpunkt 3. des Beschlusses ein Betrag von 10.648,40 EUR) verpflichtet worden. Der - unbestritten rechtskräftige - gerichtliche Beschluss spreche über die Zahlungspflicht der Revisionswerberin "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" ab; dies könne aufgrund des eindeutigen Inhalts des Beschlusses nicht zweifelhaft sein. Nach § 6b Abs. 4 GEG könne im Einbringungsverfahren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht geprüft werden. Im vorliegenden Fall bestehe daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Revisionswerberin. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht komme eine selbstständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Zahlungsauftrag nicht der gerichtlichen Entscheidung entspreche, weil hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Sachverständigengebühr keine bindende Gerichtsentscheidung vorliege, sei verfehlt. Vielmehr habe das Landesgericht mit rechtskräftigem Beschluss die Gebühr des Sachverständigen bestimmt und die Zahlungspflicht der Revisionswerberin auch der Höhe nach (Ersatzpflicht für die aus Amtsgeldern berichtigte Gebühr) festgesetzt. 3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Jänner 2012 sei die Gebühr des Sachverständigen nach dem GebAG bestimmt und die Revisionswerberin zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr des Sachverständigen (laut Spruchpunkt 3. des Beschlusses ein Betrag von 10.648,40 EUR) verpflichtet worden. Der - unbestritten rechtskräftige - gerichtliche Beschluss spreche über die Zahlungspflicht der Revisionswerberin "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" ab; dies könne aufgrund des eindeutigen Inhalts des Beschlusses nicht zweifelhaft sein. Nach Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könne im Einbringungsverfahren im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht geprüft werden. Im vorliegenden Fall bestehe daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Revisionswerberin. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht komme eine selbstständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Zahlungsauftrag nicht der gerichtlichen Entscheidung entspreche, weil hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Sachverständigengebühr keine bindende Gerichtsentscheidung vorliege, sei verfehlt. Vielmehr habe das Landesgericht mit rechtskräftigem Beschluss die Gebühr des Sachverständigen bestimmt und die Zahlungspflicht der Revisionswerberin auch der Höhe nach (Ersatzpflicht für die aus Amtsgeldern berichtigte Gebühr) festgesetzt.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E 2458/2015-10, ablehnte.

5 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verstoße gegen § 6b Abs. 4 GEG, weil die Voraussetzung für die Erlassung eines Zahlungsauftrags, nämlich eine im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht, nicht vorliege. Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Bestimmung der Sachverständigengebühr in jedem Fall dem Richter obliege (Verweis auf das Erkenntnis vom 11. September 2015, 2012/17/0130, mwN). Weder habe das Landesgericht die Höhe der von der Revisionswerberin zu tragenden Sachverständigengebühr im Grundverfahren festgestellt, noch das Ausmaß der Beweispflicht der beklagten Partei und deren Anteil an den Kosten für das eingeholte Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass nach Spruchpunkt 4. des Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten die Revisionswerberin nur "zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr dem Grunde nach verpflichtet" worden sei. Es fehle aber eine Festsetzung der Zahlungspflicht der Höhe nach. Insoweit sei auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, "dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts zur Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sachverständigengebühr dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist", aktenwidrig. 5 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verstoße gegen Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, weil die Voraussetzung für die Erlassung eines Zahlungsauftrags, nämlich eine im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht, nicht vorliege. Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Bestimmung der Sachverständigengebühr in jedem Fall dem Richter obliege (Verweis auf das Erkenntnis vom 11. September 2015, 2012/17/0130, mwN). Weder habe das Landesgericht die Höhe der von der Revisionswerberin zu tragenden Sachverständigengebühr im Grundverfahren festgestellt, noch das Ausmaß der Beweispflicht der beklagten Partei und deren Anteil an den Kosten für das eingeholte Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass nach Spruchpunkt 4. des Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten die Revisionswerberin nur "zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr dem Grunde nach verpflichtet" worden sei. Es fehle aber eine Festsetzung der Zahlungspflicht der Höhe nach. Insoweit sei auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, "dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts zur Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sachverständigengebühr dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist", aktenwidrig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). 7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

8 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Jänner 2012 eingangs wiedergegeben und dahingehend interpretiert, dass dieser über die Zahlungspflicht der Revisionswerberin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abspreche. Das Gericht habe im Grundverfahren mit Beschluss die Sachverständigengebühr bestimmt und die Zahlungspflicht der Revisionswerberin (Ersatzpflicht hinsichtlich der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr des Sachverständigen) auch der Höhe nach festgesetzt.

9 Die vorliegende Revision zieht die Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Jänner 2012 nicht in Zweifel; sie erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass eine Zahlungspflicht der Revisionswerberin im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach nicht festgestellt worden sei. In der Annahme einer Bindung an eine solche Feststellung liege eine Aktenwidrigkeit. Das Gericht habe keine Feststellungen über die Höhe der von der Revisionswerberin zu tragenden Sachverständigengebühren und über das Ausmaß der Beweispflicht getroffen.

10 Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Höhe der bestimmten und teilweise aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühr nicht in Zweifel gezogen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses den Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Jänner 2012 im Einzelnen - im Einklang mit den Akten - dar. Ausgehend davon waren die Behörden im Einbringungsverfahren einerseits an die Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach gebunden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 unter E 3 und 10 des § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung), andererseits an die in Punkt 4. des Beschlusses vom 12. Jänner 2012 dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr (vgl. die in Wais/Dokalik, aaO unter E 136 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). 10 Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde die Höhe der bestimmten und teilweise aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühr nicht in Zweifel gezogen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses den Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Jänner 2012 im Einzelnen - im Einklang mit den Akten - dar. Ausgehend davon waren die Behörden im Einbringungsverfahren einerseits an die Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach gebunden vergleiche , die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 unter E 3 und 10 des Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung), andererseits an die in Punkt 4. des Beschlusses vom 12. Jänner 2012 dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung der Revisionswerberin zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr vergleiche , die in Wais/Dokalik, aaO unter E 136 zu Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

11 Im Hinblick auf den bindenden Grundsatzbeschluss des Gerichts nach § 2 Abs. 2 GEG erübrigten sich im Einbringungsverfahren von der Revisionswerberin vermisste Überlegungen über das Ausmaß der Beweispflicht, die nur mangels eines Grundsatzbeschlusses allenfalls nach § 2 Abs. 1 GEG von Bedeutung hätten sein können. 11 Im Hinblick auf den bindenden Grundsatzbeschluss des Gerichts nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG erübrigten sich im Einbringungsverfahren von der Revisionswerberin vermisste Überlegungen über das Ausmaß der Beweispflicht, die nur mangels eines Grundsatzbeschlusses allenfalls nach Paragraph 2, Absatz eins, GEG von Bedeutung hätten sein können.

12 Vor diesem Hintergrund steht das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen abhängt.

13 Die vorliegende Revision erweist sich demnach als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Die vorliegende Revision erweist sich demnach als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. Juni 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160034.L00

Im RIS seit

29.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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